Unter "Verwendung" eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 36 lit a und d KFG ist auch dessen Abstellen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zu verstehen. Daher war es für die Begehung dieser Übertretungen "durch Abstellen" nicht von Belang, ob das nicht zum Verkehr zugelassene bzw. haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug zum Abstellort auf öffentlichen Straßen gelenkt wurde, bzw. wenn es gelenkt wurde, ob es hiebei mit einem blauen Kennzeichen ausgestattet war. So war keine behördlich bewilligte Probe- und Überstellungsfahrt durchgeführt worden. Vielmehr hatte der Berufungswerber das abgemeldete Fahrzeug wegen Platzmangels an der Wohnadresse am Tatort abgestellt und daran (unzulässigerweise) ein für zwei andere Fahrzeuge bestimmtes Wechselkennzeichen angebracht, anstelle die erforderliche Bewilligung im Sinne des § 82 Abs 2 StVO anzustreben.