Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber betreffend der Tatzeit 03.02.2007, 11.48 Uhr mit dem Tatort Gemeinde Heimschuh, auf der L 604/Freiland, StrKm 11.78, betroffenes KFZ: PKW (A) in seiner Funktion als Lenker zur Last gelegt, er habe A K geholfen, ein Fahrzeug mit fehlender Zulassung, PKW, Ford 26 M Coupe, Fahrgestellnummer: , auf öffentlichen Straßen zu verwenden, indem er unmittelbar vor dem Fahrzeug des Herrn K gefahren sei und so die Verheimlichung der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Berufungswerber wurde vorsätzliche Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung nach § 36 lit a KFG vorgehalten, da er Herrn K. geholfen habe, einen PKW mit fehlender Zulassung auf öffentlichen Straßen zu verwenden, indem er unmittelbar vor diesem Fahrzeug gefahren sei und so die Verheimlichung der Tat erleichtert habe. Dem war entgegenzuhalten, dass gemäß § 18 StVO nicht der vorausfahrende, sondern der nachfahrende Lenker für einen zu geringen Tiefenabstand zwischen den hinter... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 31.05.2007, Zl VK-6611-2007, wurde Herrn Dr. J. P. R., D-F., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 25.02.2007 um 16.11 Uhr Tatort: Lans, namenloser Gemeindeweg zwischen Lans und Rans Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben als Lenker den Zulassungsschein des PKW nicht mitgeführt bzw es unterlassen trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit einer Lasermessung kann eine bestimmte Bauartgeschwindigkeit nicht als ausreichend schlüssig nachgewiesen gelten, wenn ein nachfolgend erstelltes Gutachten das "Lasermessergebnis" klar widerlegt. Schlagworte Lasermessung, Beweiswert, technisches Gutachten mehr lesen...
Mit dem Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 22.02.2005 um 10.59 Uhr in L, S gegenüber Hausnummer 15 den PKW, BMW, grau lackiert, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt gehabt, obwohl an dem Fahrzeug das behördliche Kennzeichen nicht angebracht war, da beide Kennzeichentafeln fehlten. Wegen Verletzung des § 36 lit. b KFG wurde über sie daher gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 72,00, für den Fall ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Straße mit öffentlichem Verkehr nach § 1 Abs 1 StVO liegt vor, wenn eine Zufahrtsstraße zu mehreren Objekten, unter anderem zur Ordination eines praktischen Arztes, mit der Aufschrift: "Privatgrund Zufahrt, Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art verboten, Ausgenommen Bewohner ... und Arztbesucher" versehen wird. So ist durch die Ausnahme "Arztbesucher" der solcher Art zur Zufahrt berechtigte Personenkreis gänzlich unbestimmt, da jedermann Patient des dort ansässigen Ar... mehr lesen...
Rechtssatz: Das gegenständliche Fahrzeug war trotz des Umstandes, dass die Bauartgeschwindigkeit weitaus höher als 45 km/h betrug, als Motorfahrrad statt als Leichtmotorrad zum Verkehr zugelassen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung (Lenken ohne Lenkberechtigung) ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Ein solches W... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber hinsichtlich der Tatzeit 08.05.2005 um 16.45 Uhr mit dem Tatort Gemeinde P, auf der L, bei Strkm., Fahrtrichtung P betroffene Kfz: Kleinkraftrad mit dem KZ: in seiner Funktion als Zulassungsbesitzer zur Last gelegt, er habe als Besitzer eines als Motorfahrrad mit dem angeführten Kennzeichen zugelassenen Leichmotorrades, dieses dem H T zum Lenken überlassen, obwohl mit diesem einem Geschwindigkeit von 82 km/h erreicht hab... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Besitzer eines als Motorfahrrad zugelassenen Kraftfahrzeuges, das laut Rolltester eine Geschwindigkeit von 82 km/h erreichen konnte und somit als Leichtmotorrad nicht mehr richtig zum Verkehr zugelassen war, wurde vorsätzliche Beihilfe zu einer Übertretung nach § 36 lit a KFG vorgehalten, da er dieses Fahrzeug "dem angetroffenen Lenker zum Lenken überlassen hatte". Dem hielt der Berufungswerber entgegen, dass der Lenker die der Geschwindigkeitsreduzierung dienende Drossel o... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen DL insgesamt drei Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (im Folgenden KFG) zur Last gelegt. Er habe nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 06.11.2002, um 13.35 Uhr, in der Gemeinde Lannach, auf der L 76/Freiland, bei Straßenkilometer 3.000, von A S gelenkt wor... mehr lesen...
Rechtssatz: Kraftfahrzeuge dürfen nach § 36 lit c KFG auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn die bei der Zulassung (oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt) vorgeschriebenen Auflagen erfüllt werden. Im konkreten Fall wurde die Nichterfüllung einer bei der Zulassung vorgeschriebenen Auflage deshalb spruchgemäß angenommen, weil laut Fahrzeugkontrolle "der Abschnitt Radausschnittkante bis Radmitte vorne nicht 310 mm, sondern nur 290 mm betragen hat". Jed... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin in ihrer Funktion als Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten Motorfahrrades vorgeworfen, am 7.10.2003, um 17.00 Uhr, in Kirchbach, auf der L 201/Strkm. 11.600 als Zulassungsbesitzer eines als Motorfahrrad mit dem angeführten Kennzeichen zugelassenen Leichtmotorrades, dieses dem M K zum Lenken überlassen zu haben, obwohl mit diesem eine Geschwindigkeit von 91 km/h erreicht werden konnte. Die Ges... mehr lesen...
Rechtssatz: Sobald ein Motorfahrrad nicht mehr zum Verkehr zugelassen ist, weil die erreichbare Geschwindigkeit laut Rolltester auf 91 km/h erhöht wurde, kann die frühere Zulassungs-besitzerin nicht mehr "als Zulassungsbesitzer" Übertretungen nach § 36 lit a KFG und § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG begehen. Somit ist in diesem Fall der Vorwurf, die Berufungs-werberin habe das Fahrzeug "als Zulassungsbesitzerin" ihrem Sohn zum Lenken überlassen, obwohl die erforderliche Zulassung und Lenkberechtig... mehr lesen...
Rechtssatz: Bricht das polizeiliche Kennzeichen unmittelbar vor der Amtshandlung ab, so ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Kraftfahrzeug ohne behördliches Kennzeichen verwendet hat. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Kennzeichen, polizeiliches Kennzeichen, KFZ, KFZ-Verwendung ohne polizeiliches, Kennzeichen, Amtshandlung, Abbruch des Kennzeichens mehr lesen...
Rechtssatz: Die Überprüfungspflicht hinsichtlich des Vorhandenseins einer gültigen Begutachtungsplakette trifft allein den Lenker eines Kraftfahrzeuges und enthebt ihn auch eine Kontrolle durch den Fahrzeughalter nicht von dieser Pflicht. Schlagworte Begutachtungsplakette, gültige Begutachtungsplakette, Pflichten des Fahrzeuglenkers, Fahrzeuglenkerpflichten von Inbetriebnahme eines Kfz mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte ist verpflichtet, sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass eine Begutachtungsplakette gemäß § 36 lit e KFG an einem Kraftfahrzeug angebracht ist, welches auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird und kann er sich von dieser Verpflichtung auch dadurch nicht befreien, wenn sich die ursprünglich gültige Begutachtungsplakette durch Witterungseinflüsse abgelöst hat. Schlagworte Begutachtungsplakette, ordnungsgemäß angebrachte Begutachtungsplakette, ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 30.06.2003, um 13.40 Uhr, in der Gemeinde Feldkirchen bei Graz, auf der B 67/Ortsgebiet, StrKm 62.8, 1.) das Kraftrad mit dem Kennzeichen gelenkt, obwohl mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 81 km/h erreicht werden habe können. Die Geschwindigkeit sei mit einem Rolltester festgestellt worden. Das Fahrzeug gelte daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Leichtmoto... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bestimmung des § 36 lit a KFG wird bereits dann nicht entsprochen, wenn das auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendete Kraftfahrzeug nicht mehr zum Verkehr zugelassen ist. Daher ist die unrichtige Bezeichnung eines verwendeten Kleinmotorrades als Leichtmotorrad bei einer Übertretung nach § 36 lit a KFG kein beachtlicher Mangel im Sinne des § 44a Z 1 VStG, wenn aus dem Tatvorhalt hervorgeht, dass das Fahrzeug (wegen Erhöhung der Bauartgeschwindigkeit auf über 45 km/h) n... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 04.06.2004 um 14.55 Uhr Tatort: Gemeinde Mayrhofen, auf der Zillertaler Bundesstraße B169; Anhaltung auf dem Vorplatz der Feuerwehr in Mayrhofen Fahrzeug: Zugmaschine, XY 1. Sie haben den Führerschein nicht mitgeführt. 2. Sie haben als Lenker den Zulassungsschein der Zugmaschine nicht mitgeführt bzw es unterlassen trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Übe... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verantwortung des Beschuldigten, er habe von der Inbetriebnahme eines auf ihn zugelassenen Fahrzeuges, welches von einer Dritten ohne Kennzeichen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt wurde, nichts gewusst, ist nicht zielführend, wenn die angehaltene Lenkerin die Lebensgefährtin des Beschuldigten ist, sich im Besitz eines Fahrzeugschlüssels befindet und die grundsätzliche Erlaubnis zur Benützung des Pkw´s hatte sowie ihr die Inbetriebnahme des Fahrzeuges jederze... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigten als verwaltungsstrafrechtliche Verantwortliche einer juristischen Person wird zu Unrecht angelastet einen Pkw nach Aufhebung der Zulassung (infolge Prämienverzuges) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet zu haben, wenn das Beweisverfahren ergibt, dass die Tiefgarage, in der sich das abgestellte Fahrzeug befand, ausnahmslos nur für Wohnungsinhaber des Hauses zugänglich ist; zumal der Meldungsleger in der Anzeige nur den Verdacht geäußert hat, dass die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden dem Berufungswerber Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz sowie dem Führerscheingesetz zur Last gelegt, kann aber im Berufungsverfahren nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, ob der Beschuldigte zur vermeintlichen Tatzeit ein Motorrad gelenkt hat, da eine Anhaltung des Motorradfahrers nicht erfolgte sowie auch die Zeugen die Identität des Motorradlenkers nicht mit völliger Sicherheit bestätigen konnten und ist daher die Beschul... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine im Privatbesitz befindliche Straße ist auch dann eine öffentliche Straße, wenn nicht durch entsprechende Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft. Ist die vom Beschuldigten mit einem Sattelkraftanhänger samt Anhänger - ohne gültige Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse und ohne Verkehrszulassung - befahrene Straße, welche einen Holzladeplatz mit dem Firmenareal einer Holzfirma verbindet, von der Bundesstrasse aus für jedermann befahrbar, wobei au... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 05.05.2003 war über Herrn O T wegen Übertretung des § 7 Abs 1 GütbefG 1995 gemäß § 23 Abs 1 Z 3 leg cit iVm EGVO 3298/94 eine Verwaltungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Einem Lenker wurde vorgehalten, bei einer Güterbeförderung von Österreich nach Slowenien "die gemäß § 7 Abs 1 GütBefG erforderliche Bewilligung" (Drittlandgenehmigung) nicht nach § 9 Abs 2 leg cit mitgeführt zu haben. Allerdings richtet sich § 7 Abs 1 GütbefG nur an Unternehmer, die nicht Inhaber einer österreichischen Güterbeförderungskonzession nach § 2 GütBefG sind und § 9 Abs 2 leg cit nur an die Lenker solcher Unternehmer. Daher sind diese Bestimmungen beim Inhaber einer G... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird gegen den Beschuldigten ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Übertretung nach § 36 lit d KFG gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG vom zuständigen Organ mittels Aktenvermerk eingestellt und in der Folge trotzdem ein Straferkenntnis hinsichtlich der oben angeführten Verwaltungsübertretung erlassen, so ist das Straferkenntnis aufzuheben, da einem Aktenvermerk betreffend einer Einstellung des Verfahrens Rechtswirkung zukommt und nach Einstellung das Verfahren nicht mehr... mehr lesen...
Die Berufungswerberin ist wegen Übertretung des § 36 lit e KFG 1967 bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben am 04.07.2003 um 15.15 Uhr in Wien, B-gasse als Zulassungsbesitzerin des KFZ W-72 nicht dafür gesorgt, dass auf dem auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendeten Fahrzeug eine Begutachtungsplakette (§ 57a Abs 5 u. 6 KFG) angebracht war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 36 lit e KFG Wegen dieser Verwaltungsübertr... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Delikt des § 36 lit e KFG 1967 stellt die (zulässige) Abänderung des Tatvorwurfes, am Fahrzeug sei gar keine Begutachtungsplakette angebracht gewesen, auf den Vorwurf, diese habe ?bloß" (infolge Verschmutzung) nicht zur Gänze der Vorschrift des § 57a Abs 5 und 6 KFG 1967 entsprochen, eine Tateinschränkung dar, wodurch im Sinn des § 65 VStG einer Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wird. In einem solchen Fall dürfen dem Berufungswerber die Kosten des Berufungsverfahr... mehr lesen...
Rechtssatz: Der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz ist nicht unerheblich, da durch die Benützung eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr, welches nicht zum Verkehr zugelassen ist, auf dem keine Nummerntafeln angebracht sind und für welches keine Haftpflichtversicherung besteht, im Schadensfall erhebliche Nachteile für andere Verkehrsteilnehmer entstehen können. Der objektive Unrechtsgehalt einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 3 Führers... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 39 Abs 1 KFG zur Last gelegt und hiefür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von ? 72,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von ? 7,20 vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht. Unabhängig von den Ausführungen des Berufungswerbers war der Bescheid aus nachsteh... mehr lesen...