Stellt jemand einen PKW, auf den (nach § 41 Abs 7 KFG) ein Wechselkennzeichen zugewiesen ist, ohne Kennzeichentafeln und ohne Bewilligung nach § 82 Abs 2 StVO auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ab, verantwortet er sowohl eine Übertretung nach § 36 lit b KFG, als auch eine Übertretung nach § 82 Abs 2 StVO. (So verfolgen diese Bestimmungen unterschiedliche Schutzzwecke, da § 82 Abs 2 StVO die Benützung von Verkehrsflächen zu verkehrsfremden Zwecken minimieren soll und nicht darauf abstellt, dass für das unbewilligt abgestellte Kraftfahrzeug ein behördliches Kennzeichen zugewiesen wurde und jederzeit der Zulassungsbesitzer festgestellt werden kann). In Fällen eines Wechselkennzeichens nimmt nur jenes Fahrzeug befugterweise am öffentlichen Straßenverkehr teil, welches das Kennzeichen führt (vgl VwGH 10.9.1971, 786/70 ua).