Die Behörde spricht die Zulassung gemäß § 37 Abs 1 KFG auf Antrag aus, wenn die im Abs 2 dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Vorführung des Fahrzeuges vor die Behörde ist im Gesetz nicht vorgesehen und ist von der Richtigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen bzw Urkunden auszugehen. Ein vom Beschuldigten im Rahmen der Erstzulassung, wenn auch unverschuldet, vorgelegter falscher Typenschein kann die Rechtsgültigkeit des ausgestellten Zulassungsscheines zum Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigen und ist der Zulassungsbesitzer zur Einhaltung der im Zulassungsschein festgelegten Auflagen verpflichtet.