Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf legte dem Berufungswerber zur Last, im Zeitraum zwischen 17 09 2003 und 01 10 2003 als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers des LKW´s mit dem behördlichen Kennzeichen ***, der H* GmbH (vormals AG) *** etabl, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Zulassungsbesitzers der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 12 09 2003 (Zustellung am 17 09 2003) Auskunft darüber zu erteilen, wer am 05 0... mehr lesen...
Beachte VwGH vom 28 03 1990, 89/03/0275 Rechtssatz: Die Umwandlung gemäß § 239ff AktG einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung berührt die Identität der Gesellschaft nicht. Die Zustellung von Schriftstücken, die nach Umwandlung an die AG gerichtet wurden (hier: Lenkeranfrage), ist einer Heilung gemäß § 7 Zustellgesetz durch tatsächliches Zukommen an einen für die GmbH zur Empfangnahme Berechtigten zugänglich, weil der Empfänger ungeachtet seiner verschie... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 18.11.2003, Zl VK-6533-2002, wurde Herrn J.H., XY, XY, folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: 28.05.2002 um 14.14 Uhr Tatort: Zirl, auf der Bahnhofstraße, auf Höhe der Unterführung der A12 Fahrzeug: Lkw, SZ-XY Sie haben als Fahrer das Schaublatt über den Zeitraum, für den es bestimmt war, hinaus verwendet. Das Schaublatt wurde vom 24.05.2002 7.09 Uhr bis 27.05.2002 7.10 Uhr verwendet. Sie haben... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretungen angelastet: ?Tatzeit: 08.20 Uhr Tatort: Biberwier, B 179, Km 10,6 Fahrzeug: SKf, XY 1. Sie haben die erlaubte Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden, bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten; 21./22.04.2002 2. Sie haben innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden keine ausreichende Ruhezeit eingel... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde die Lenkeranfrage nicht an die PS GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist, sondern an die ?Firma PS" gerichtet, so war die Lenkeranfrage nicht ordnungsgemäß adressiert, sodass aus diesem Grund eine Verpflichtung zur Beantwortung der Lenkeranfrage nicht bestand. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Lenkerauskunft, ordnungsgemäße Adressierung, Auskunftspflicht bei juristischen Personen, Adressat der Lenkeranfrage mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis lautet im Spruch: wie folgt: ?Tatzeit: 27.02.2003, 21.00 Uhr Tatort: Nauders, auf der Reschenbundesstraße, B-1 80 bei km 46,070 in Richtung Italien Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, Kennzeichen: XY Der Beschuldigte, S. H., geb. XY, wohnhaft in D-XY, hat 1. als Fahrer nicht darauf geachtet, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem da... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der österreichischen Rechtslage gibt es keinerlei Vorschrift, wonach eine entsprechende Bescheinigung über das Nichtfahren an einem bestimmten Tag bereits bei der Kontrolle vorliegen muss. Vielmehr hat die Strafbehörde im Verwaltungsstrafverfahren auch anhand erst nach der Kontrolle zutage getretener Beweismittel zu untersuchen und zu beurteilen, welches der letzte Tag der vorangegangenen Woche war, an dem der Fahrer gefahren ist, und ob er für diesen Tag ein entsprechende... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See legte dem Berufungswerber im Straferkenntnis vom 29 10 2003, Zl 300-8513-2003, Folgendes zur Last: "Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Fahrt mit einem defekten Kontrollgerät angetreten bzw fo... mehr lesen...
Rechtssatz: Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom 20 Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr hat lediglich ankündigenden Charakter und stellt keinen Verwaltungsstraftatbestand dar. Schlagworte EG-Kontrollgerät, Kontrollgerät, Betriebsstörung, Nichtfunktionieren des Kontrollgerätes, Lenker mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom 20 Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ist unmittelbar anwendbar, wenn ein Fahrzeug dem Art 3 dieser Verordnung unterliegt. § 102 Abs 1 dritter Satz KFG wird daher insoweit in seiner Anwendbarkeit verdrängt. Schlagworte EG-Kontrollgerät, Kontrollgerät, Betriebsstörung, Nichtfunktionieren des Kontrollgerätes, Lenker, unmittelbare Anwendbarkeit mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtung des Artikel 16 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr zur Durchführung der Reparatur eines defekten EG-Kontrollgerätes trifft den Unternehmer, nicht aber den Lenker des Lastkraftwagens. Schlagworte EG-Kontrollgerät, Kontrollgerät, Betriebsstörung, Reparatur, Lenker mehr lesen...
Rechtssatz: Unterlässt es der Beschuldigte, obwohl es die Witterung wegen des Schneefalls erforderte, die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten einzuschalten, - er hatte lediglich das Begrenzungslicht eingeschaltet ? so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Beleuchtung, KFZ-Beleuchtung, Sichtbehinderung, leichter Schneefall, Begrenzungslicht , Witterung, Scheinwerfer mehr lesen...
Rechtssatz: Der Art 15 Abs 2, Unterabsatz 1, EG-VO 3821/85, ist so zu verstehen, dass das Schaublatt nach der täglichen Arbeitszeit aus dem Kontrollgerät entnommen werden muss. Der Beschuldigte hätte daher das gegenständliche Schaublatt spätestens am 31.8. um 01.53 Uhr dem Kontrollgerät wieder entnehmen müssen, da spätestens zu diesem Zeitpunkt die tägliche Arbeitszeit, welche am Freitag, dem 30.8. um 01.53 Uhr begonnen hat, geendet hatte. Das genannte Schaublatt hätte daher nicht das ganz... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber folgender Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt: ?Tatzeit: 21.09.2002 um 08.05 Uhr Tatort: Kundl Inntalautobahn A 12, km 24.300 Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, KU-XXXX 1. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches der Güterbeförderung dient und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3.5 t übersteigt folgende Übertretungen begangen: Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine ... mehr lesen...
Rechtssatz: Führt der Beschuldigte von den Niederlanden aus kommend, mit einem in diesem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Lkw, eine Fahrt in Richtung Ungarn, Bosnien und Slowenien über Österreich und retour durch, wobei Ent- als auch Beladungen durchgeführt wurden, überschreitet dabei die täglichen Höchstlenkzeiten sowie Ruhezeiten und verwendet die Schaublätter vorschriftswidrig, so ist den im engen zeitlichen Konnex stehenden und ineinander greifenden Transporten ein einheitlicher Gesamtpl... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Lenker eines LKW die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden um insgesamt 6 Stunden und 45 Minuten überschreitet, die vorgeschriebene Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten nicht einhält (sie betrug lediglich 24 Minuten), innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden nicht einhält (sie betrug lediglich 5 Stunden und 4 Minuten) sowie mehrere Schaublätter im 24 Stundenzeitraum verwendete, ist verwaltungsstrafrechtlich ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Zulassungsbesitzer an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type den Originalauspuff gegen einen Auspuff der Marke A ausgetauscht, ohne dies unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, anzuzeigen, weiters die im Hinblick auf Motorfahrräder höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h um 35 km/h, wie mittels Rollentester Scotoroll festgestellt wurde, üb... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis vom ** ** ****, Zl. 3-*****-**, erkannte die Bezirkshauptmannschaft X den Beschuldigten am 24 05 ****, um 16,56 Uhr, im Gemeindegebiet M**** E*****, A*, Strkm. **,***, Richtung Wien, als Lenker des LKW-Zuges ** ***** und ** ***** unter Punkt 1,3 und 5 der Übertretung des Art 15 Abs 5 b EG-VO 3821/85 für schuldig und verhängte über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG jeweils eine Geldstrafe von ? 29,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden), unter den Punkten 2,4,und 6 der... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Begriff ?Tag? im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und Nr. 3821/85 ist als gleichwertig mit dem Begriff ?Zeitraum von 24 Stunden? zu verstehen, der sich auf jene Zeitspanne dieser Dauer bezieht, die in dem Moment beginnt, indem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt. Zuletzt aktualisiert am 07.07.2008 mehr lesen...
Rechtssatz: Wer den dauernden Standort des Kraftfahrzeuges im November 1996 von Deutschland in das österreichische Bundesgebiet verlegt und es als Zulassungsbesitzer bis zum Zeitpunkt der Beanstandung am 23.4.2002 unterlässt, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln innerhalb von drei Tagen ab der Verlegung des Standortes in das österreichische Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern, wodurch er das Kraftfahrzeug ab diesem Zeitpunkt unzulässiger... mehr lesen...
Rechtssatz: Die vom Beschuldigten erstattete Lenkerauskunft, dass "irgendein Familienmitglied" unter Bekanntgabe mehrerer Namen das Fahrzeug gelenkt hat, entspricht nicht den Anforderungen der gesetzlichen Bestimmung. Der Zulassungsbesitzer ist nämlich verpflichtet, den Namen und die Anschrift der Person, welche das Fahrzeug gelenkt hat, der Behörde bekannt zu geben; falls das Fahrzeug von mehreren Familienangehörigen benützt wird, wäre der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer verpflichtet,... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges Schaublätter für bestimmte Zeiträume dem Kontrollorgan nicht vorlegen kann und sein Fahrzeug (Tiertransport) mit einer Höhe von 4,20 m lenkt, sohin es unterließ sich vor der Inbetriebnahme des Fahrzeuges zu überzeugen, dass der Transport in Bezug auf die größte zulässige Höhe von 4 m den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Gütertransport, Tiertransport, Sa... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass am 07.12.2000 um 18.27 Uhr in Osttirol, auf der B 100, Höhe Grenzkontrollstelle Sillian/Arnbach, Richtung Lienz, anhand des(r) dort ausgehändigten Schaublattes (Schaublätter) des Kontrollgerätes festgestellt worden sei, dass er als Lenker des LKW-Zuges, Kennzeichen ZE-XY und ZE-XY (das Fahrzeug habe ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufgewiesen und der Güterbeförderung gedient), am 06.12.2... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass am 18.01.2002 um 21.35 Uhr auf der B 100 im Bereich des Strkm 142,30 im Gemeindegebiet von Sillian anhand der dort ausgehändigten Schaublätter des Kontrollgerätes festgestellt worden sei, dass er als Lenker des Sattel-KFZ, Kennzeichen XY und XY1 (Fahrzeuggespann sei im Güterverkehr verwendet worden und weise ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg auf), die Schaublätter für den 15.01.2002, 17... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretungen angelastet: ?Der Beschuldigte, J. Sch., geb. am 21.02.1971, hat am 30.04.2000 um 07.50 Uhr das Kraftfahrzeug (Sattelkraftfahrzeug), Kennzeichen OA-XY (Sattelzugfahrzeug) und Kennzeichen OA-XY (Anhänger), mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen in Nauders, auf der Reschenstraße B 180, ehem. B 315, auf Höhe des Klärwerkes gelenkt, wobei be... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Beschuldigten wurde - als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit zur Vertretung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach außen Berufenem - zur Last gelegt, nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgerätes gesorgt zu haben. Dabei handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, wurde ihm doch vorgeworfen, bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht getroffen zu haben. Bei einem solchen Delikten ist der Tatort dort anz... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe wie im Zuge einer Kontrolle am 15.09.2000 um 08.20 Uhr auf der B 100 bei km 142,6 im Gemeindegebiet von Sillian/Arnbach, festgestellt worden sei, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen ZE-XY und ZE-XY, am 14.09.2000 das Schaublatt bereits um 18.40 Uhr aus dem Kontrollgerät entnommen, obwohl er es bis gegen 04.45 Uhr des nächsten Tages benützen hätte müssen, zumal das Schaublatt erst nach ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, vom 27.11.2000, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe am 12.8.2000 um ca 12:00 Uhr in Wien, M-platz 1) den Pkw mit dem Kennzeichen W-19 gelenkt, obwohl ihm seine Lenkberechtigung entzogen worden sei und er somit über keine gültige Lenkberechtigung verfügt habe, 2) um 13:55 Uhr in Wien, M-platz Kreuzung E-gasse sei festgestellt worden, dass beim Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-19 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für ein nach § 134 Abs 1 KFG strafbares Zuwiderhandeln gegen das Gebot des § 102 Abs 5 lit b und § 102 Abs 10 ist, dass das Kfz (arg:...?der Lenker ... auf Fahrten?...) tatsächlich gelenkt wurde. Wer hingegen ein Kfz bloß in Betrieb nimmt (oder wie hier: das Autoradio aufdreht), ohne es zu lenken, ist nicht verpflichtet, hierbei den im § 102 Abs 5 lit b KFG angeführten Zulassungsschein oder das im § 102 Abs 10 KFG genannte Verbandszeug und die Warneinrichtung ?mit... mehr lesen...
Rechtssatz: Es muss bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der gegenständlichen Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten eingelangt sein. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehun... mehr lesen...