Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch das Mitglied Dr. Karl Trenkwalder über die Berufung des Herrn J. Sch., D-XY, vertreten durch Herrn Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 09.03.2001,
Zahl 3a-ST-74098/00, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird jedoch wie folgt geändert:
das Zitat der EG-VO 3820/85 hat zu entfallen
der Klammerausdruck zu Punkt 1. hat zu lauten: ?(24.04.2000 bis zum 29.04.2000)?
Zu Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses werden dem Berufungswerber insgesamt 6 Geldstrafen zu je ATS 1.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe je 1 Tag, auferlegt (Nichtmitführen der Schaublätter für die Tage 24.04.2000 bis einschließlich 29.04.2000).
Gemäß § 64 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Berufungskosten insgesamt 20 Prozent der verhängten Geldstrafen zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretungen angelastet:
?Der Beschuldigte, J. Sch., geb. am 21.02.1971, hat am 30.04.2000 um 07.50 Uhr das Kraftfahrzeug (Sattelkraftfahrzeug), Kennzeichen OA-XY (Sattelzugfahrzeug) und Kennzeichen OA-XY (Anhänger), mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen in Nauders, auf der Reschenstraße B 180, ehem. B 315, auf Höhe des Klärwerkes gelenkt, wobei bei einer durchgeführten Fahrzeug- und Lenkerkontrolle festgestellt werden musste, dass er folgende Bestimmungen der EG-VO 3820/85 und 3821/85 nicht eingehalten hat:
1. Der Beschuldigte hat die Schaublätter von der laufenden Woche (24.04.2000 bis zum 30.04.2000) dem Kontrollorgan auf Verlangen nicht vorgelegt.
2. Der Beschuldigte hat die Schaublätter des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, dem Kontrollorgan auf Verlangen nicht vorgelegt.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.
§ 134 Abs 1 KFG iVm der EG-VO 3821/85, Art 15 Abs 7
2.
§ 134 Abs 1 KFG iVm der EG-VO 3821/85, Art 15 Abs 7
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:
Strafe in ÖS, Ersatzfreiheitsstrafe, Strafbestimmung:
1. 6.000,00, 6 Tage, § 134 Abs 1 KFG
2.1.000,00,1 Tag, § 134 Abs 1 KFG?
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erstbehörde habe den Rechtsvertreter nicht darüber informiert, dass sie den Inhalt des Aktes 7 U 121/00b des Bezirksgerichtes Landeck ihrer Entscheidung zugrunde legen würde.
Tatzeit, Tatort sowie die wesentlichen Inhalte des Tatgeschehens seien nicht ausreichend konkretisiert worden.
Es sei auch unzulässig, für jeden Tag, für den ein Schaublatt nicht vorgelegt worden sei, eine Geldstrafe von ATS 1.000,-- zu verhängen und dies damit zu begründen, dass bei Unterdrückung der Schaublätter jedenfalls von Überschreitungen der Lenkzeiten bzw Nichteinhaltung der Ruhezeiten auszugehen sei.
Feststellungen darüber, wie lange und wo der Berufungswerber vor der Anhaltung gefahren sei, seien dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen; dies wäre jedoch entscheidungswesentlich, da er weiterhin die Ansicht vertrete, dass er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe; hiefür werde darüber hinaus Herr S. R. als Zeuge benannt, welcher im Rechtshilfeweg ebenso einzuvernehmen sei wie der Berufungswerber selbst. Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens entbehre jeglicher Begründung. Beantragt werde daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Wie der dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige des GPK Pfunds vom 08.05.2002, GZ P-306/00, zu entnehmen ist, wurde der Berufungswerber am 30.04.2000 auf der Reschenbundesstraße B 180 um 07.50 Uhr zu Zwecken der Durchführung einer Kontrolle angehalten. Dabei hat er trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Meldungsleger BI G. des GP Pfunds weder die Schaublätter der laufenden Woche noch das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche (an welchem er gefahren ist) vorgelegt.
Da der begründete Verdacht eines Vergehens nach § 293 StGB vorlag, wurde vom Meldungsleger über richterlichen Befehl eine Durchsuchung der Fahrerkabine durchgeführt. Dabei konnten die gesuchten Schaublätter nicht aufgefunden werden. Es konnten allerdings verschiedene Unterlagen sichergestellt werden, aus denen hervorging, dass der Berufungswerber (zumindest) in der Zeit vom 26.04. bis (einschließlich) 30.04.2000 das Sattelkraftfahrzeug mit den im Spruch angeführten Kennzeichen gelenkt hat.
Eine Durchschrift diese Anzeige wurde dem Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Landeck übermittelt; in der Hauptverhandlung (7 U 121/00b/8) am 20.09.2000 gegen den Berufungswerber wegen § 293 Abs 2 StGB, in welcher der Rechtsvertreter des Berufungswerbers durch den Substituten Rechtsanwalt Dr. Wilfried Leys vertreten wurde, wurde dem Verteidiger eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens in der Form angeboten, dass der Berufungswerber innerhalb von vierzehn Tagen ein Bußgeld von ATS 9.000,00 zu Gunsten des Bundes zu entrichten habe.
Nach dem hierüber aufgenommenen Protokoll hat der Verteidiger diesem Diversionsangebot ausdrücklich zugestimmt.
Wenn der Berufungswerber rügt, dass er nicht darüber informiert worden sei, dass diese gerichtliche Entscheidung in die Bescheidbegründung einfließen würde, so ist ihm entgegen zu halten, dass er unter Zugrundelegung der Usancen im Anwaltsbereich sicherlich von Rechtsanwalt Dr. Leys über den Verfahrensausgang in Kenntnis gesetzt wurde und dass er darüber hinaus Gelegenheit hatte, im Zuge des Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen.
Die Rüge des Berufungswerbers hinsichtlich der Tathandlung geht ins Leere; der Meldungsleger hat - insoweit durch den Berufungswerber unbestritten - diesen aufgefordert, die Schaublätter der laufenden Woche sowie des letzten Fahrtages der letzten Woche vorzulegen, der Berufungswerber hat diesen (mehrfach gestellten) Aufforderungen nicht entsprochen, sondern die in der Anzeige beschriebene Bescheinigung der Firma R. vom 27.04.2000 vorgewiesen, um zu bescheinigen, weshalb für die laufende Woche keine Schaublätter vorweisen könne.
Aufgrund des Anzeigeinhaltes, der zu zweifeln keinen Anlass gegeben hat, sowie aufgrund der Annahme des bereits angeführten Diversionsangebotes, bestanden keinerlei Bedenken daran davon auszugehen, dass der Berufungswerber die im Spruch angeführten Schaublätter nicht über Verlangen vorgelegt hat; Gegenteiliges hat im Übrigen auch der Berufungswerber selbst nicht behauptet. Die Einvernahme des vom Berufungswerber angebotenen Zeugen S. R. erschien entbehrlich, da es nicht entscheidungswesentlich war, wie lange und wo der Berufungswerber vor der Anhaltung gefahren ist; das Wissen um diese Umstände durch Einvernahme eines Zeugen würde nichts daran ändern, dass der Berufungswerber die angeforderten Schaublätter nicht vorgelegt hat. Dass der Berufungswerber an den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Tagen tatsächlich als Lenker zu Zwecken der Güterbeförderung eingesetzt war, ergibt sich insbesondere aus der Beilage 2 der Anzeige; die wahrheitswidrige Bescheinigung eines anderweitigen Einsatzes in diesem Zeitraum würde andernfalls keinen Sinn machen.
Es ist daher erwiesen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat.
Zur Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen liegt in der Nichtbeachtung von Bestimmungen, welche ein normgerechtes Verhalten der Lenker von Schwerfahrzeugen im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer ermöglichen sollen; das Verschulden war in Anbetracht der Vorlage einer unzutreffenden Bescheinigung als vorsätzlich einzustufen.
Mildernde Umstände waren bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen (mehrere Strafvormerkungen zu 3a-ST-44377/98), als erschwerend wurde die vorsätzliche Begehungsweise gewertet. Die Berufungsbehörde ging davon aus, dass je nicht mitgeführtem Schaublatt der laufenden Woche eine Verwaltungsübertretung vorliegt und daher diesbezüglich eine separate Bestrafung erforderlich war. In dieser Höhe entsprechen die verhängten Geldstrafen dem Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen und dem Verschulden wie auch wirtschaftlich allenfalls ungünstigen Verhältnissen des Berufungswerbers.
Die weiteren Spruchänderungen dienten der Klarstellung der verletzten Norm einerseits sowie der korrekten Anführung jener Tage, für die kein Schaublatt mitgeführt wurde (das Schaublatt vom 30.04.2000 wurde mitgeführt).
In Anbetracht des geklärten Sachverhaltes und weil nicht zu erkennen war, dass Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dem entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.