RS UVS Kärnten 2003/05/14 KUVS-1012-1017/2/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2003
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Rechtssatz

Wer als Zulassungsbesitzer an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type den Originalauspuff gegen einen Auspuff der Marke A ausgetauscht, ohne dies unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, anzuzeigen, weiters die im Hinblick auf Motorfahrräder höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h um 35 km/h, wie mittels Rollentester Scotoroll festgestellt wurde, überschreitet, somit ein als Motorrad anzusehendes, jedoch als Motorfahrrad zugelassenes Fahrzeug nicht als solches ordnungsgemäß angemeldet, somit auch nicht die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestand und das als Motorrad anzusehende Motorfahrrad auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wurde, ohne im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Fahrzeug fällt, gewesen zu sein und überdies der Zulassungsbesitzer nicht dafür sorgte, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprach, zumal beide hinteren Originalblinker gegen kleinere Blinker (1 x 1,5 cm) ausgetauscht wurden, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Typenänderung, Fahrzeugtype, Auspuffänderung, Standortmitteilung, Bauartgeschwindigkeit, Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit, Motorrad, Motorfahrrad, Haftpflichtversicherung, Führerschein, Nichtbesitz eines Führerscheines
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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