RS UVS Kärnten 2002/02/18 KUVS-1489/5/2001

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Veröffentlicht am 18.02.2002
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Rechtssatz

Es muss bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der gegenständlichen Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten eingelangt sein. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war, etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch in Form einer Zeugenaussage, etc. Da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustande gekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht die Berufung auf eine erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten oder anderer Personen mit der die Zustimmung des Erstgenannten zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (VwGH vom 27.9.1995, Zahl: 90/10/0078, ua). Liegt keine Urkunde oder Zeugenaussage vor, die aus der Zeit vor der gegenständlichen Verwaltungsübertretung stammt, wurde der Beschuldigte nicht rechtswirksam zum verantwortlichen Beauftragten bestellt, mit dem Ergebnis, dass er im vorliegenden Fall verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.  (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Beauftragter, verantwortlich Beauftragter, Zustimmungsnachweis des Beauftragten, Zustimmungsnachweis des verantwortlich Beauftragten, Urkunde, Zeugennachweis, Zeugenaussage, Beauftragtenstellung, Zeitpunkt der Beauftragtenbestellung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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