TE UVS Tirol 2004/01/08 2003/20/189-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn H. S., D-XY vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Harald S. und Dr. Birgit S., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25.08.2003, Zl. VK-18039-2003, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung bezüglich der Fakten 1.) bis 6.) als unbegründet abgewiesen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird bezüglich der zu den Fakten 2.) bis 6.) verhängten Strafen insoweit berichtigt, als für diese Fakten eine Geldstrafe gemäß § 134 Abs 1 KFG in der Höhe von Euro 180,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 12 Stunden) verhängt wird.

 

Der Berufung bezüglich der zu den Fakten 7.) bis 12.) verhängten Strafe wird insoweit Folge gegeben,als für diese Fakten eine Geldstrafe gemäß § 134 Abs 1 KFG in der Höhe von Euro 60,00, unter der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 24 Stunden, verhängt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber hinsichtlich der Fakten 1.) bis 6.) einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen zu bezahlen, das sind Euro 46,00.

Im Hinblick auf die teilweise Berufungsstattgabe fallen für die Fakten 7.) bis 12.) keine Kosten des Berufungsverfahrens an.

Text

Das angefochtene Straferkenntnis lautet im Spruch wie folgt:

 

?Tatzeit: 27.02.2003, 21.00 Uhr

Tatort: Nauders, auf der Reschenbundesstraße, B-1 80 bei km 46,070 in Richtung Italien

Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, mit einem höchstzulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, Kennzeichen: XY

 

Der Beschuldigte, S. H., geb. XY, wohnhaft in D-XY, hat

1. als Fahrer nicht darauf geachtet, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Am 27.02.2003 war die Uhr des Kontrollgerätes vorgestellt. Die Aufzeichnungen erfolgten zwischen 05.00 Uhr und 09.00 Uhr, statt zwischen 17.00 Uhr und 21.00 Uhr.

2. als Fahrer in der Zeit, in der er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten hat, und daher nicht in der Lage war das im Fahrzeug eingebaute Kontrollgerät zu betätigen, die sonstige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten nicht von Hand, durch automatische Aufzeichnungen oder auf andere Weise lesbar gemacht. Nähere Angaben: Für den Zeitraum vom 21.02.2003, 21.15 Uhr, bis zum 22.02.2003, 06.00 Uhr, sind keinerlei Aufzeichnungen vorhanden.

3. als Fahrer in der Zeit, in der er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten hat, und daher nicht in der Lage war das im Fahrzeug eingebaute Kontrollgerät zu betätigen, die sonstige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten nicht von Hand, durch automatische Aufzeichnungen oder auf andere Weise lesbar gemacht. Nähere Angaben: Zwischen dem 22.02.2003, 21.00 Uhr, und dem 23.02.2003, 21.55 Uhr, sind keinerlei Aufzeichnungen vorhanden.

4. als Fahrer in der Zeit, in der er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten hat, und daher nicht in der Lage war das im Fahrzeug eingebaute Kontrollgerät zu betätigen, die sonstige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten nicht von Hand, durch automatische Aufzeichnungen oder auf andere Weise lesbar gemacht. Nähere Angaben: Am 24.02.2003 sind zwischen 03.52 Uhr und 12.05 Uhr keinerlei Aufzeichnungen vorhanden.

5. als Fahrer in der Zeit, in der er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten hat, und daher nicht in der Lage war das im Fahrzeug eingebaute Kontrollgerät zu betätigen, die sonstige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten nicht von Hand, durch automatische Aufzeichnungen oder auf andere Weise lesbar gemacht. Nähere Angaben: Zwischen dem 24.02.2003, 23.30 Uhr, und dem 25.02.2003, 12.30 Uhr, sind keinerlei Aufzeichnungen vorhanden.

6. als Fahrer in der Zeit, in der er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten hat, und daher nicht in der Lage war das im Fahrzeug eingebaute Kontrollgerät zu betätigen, die sonstige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten nicht von Hand, durch automatische Aufzeichnungen oder auf andere Weise lesbar gemacht. Nähere Angaben: Zwischen dem 26.02.2003, 19.40 Uhr, und dem 27.02.2003, 17.05 Uhr, sind keinerlei Aufzeichnungen vorhanden.

7. als Fahrer das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen. Auf dem Schaublatt vom 21.02.2003 wurde zwischen 11.35 Uhr und 11.40 Uhr sowie zwischen 18.45 Uhr und 19.00 Uhr eine unerlaubte Entnahme des Schaublattes vorgenommen.

8. als Fahrer das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen. Auf dem Schaublatt vom 22.02.2003 wurde zwischen 08.15 Uhr und 08.30 Uhr eine unerlaubte Entnahme des Schaublattes vorgenommen.

9. als Fahrer das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen. Auf dem Schaublatt vom 23.02. auf den 24.02.2003 wurde zwischen 01.50 Uhr und 02.05 Uhr eine unerlaubte Entnahme des Schaublattes vorgenommen.

10. als Fahrer das Schaublatt vor dem Eile der täglichen Arbeitszeit entnommen. Auf dem Schaublatt vom 24.02.2003 wurde zwischen 21.30 Uhr und 21.40 Uhr eine unerlaubte Entnahme des Schaublattes vorgenommen.

11. als Fahrer das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen. Auf dem Schaublatt vom 25.02. auf den 26.02.2003 wurde zwischen 06.00 Uhr und 06.15 Uhr eine unerlaubte Entnahme des Schaublattes vorgenommen.

12. als Fahrer das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen. Auf dem Schaublatt vom 26.02.2003 wurde zwischen 12.05 Uhr und 12.10 Uhr eine unerlaubte Entnahme des Schaublattes vorgenommen.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) iVm Verordnung-EWG (EG-VO) 3821/85, Art 15 Abs 3

2.

§ 134 Abs 1 KFG iVm EG-VO 3821/85, Art 15 Abs 2 4. Satz

3.

§ 134 Abs 1 KFG iVm EG-VO 3821/85, Art 15 Abs 2 4. Satz

4.

§ 134 Abs 1 KFG iVm EG-VO 3821/85, Art 15 Abs 2 4. Satz

5.

§ 134 Abs 1 KFG iVm EG-VO 3821/85, Art 15 Abs 2 4. Satz

6.

§ 134 Abs 1 KFG iVm EG-VO 3821/85, Art 15 Abs 2 4. Satz

7.

§ 134 Abs 1 KFG iVm EG-VO 3821/85, Art 15 Abs 2

8.

§ 134 Abs 1 KFG iVm EG-VO 3821/85, Art 15 Abs 2

9.

§ 134 Abs 1 KFG iVm EG-VO 3821/85, Art 15 Abs 2

10.

§ 134 Abs 1 KFG iVm EG-VO 3821/85, Art 15 Abs 2

11.

§ 134 Abs 1 KFG iVm EG-VO 3821/85, Art 15 Abs 2

12.

§ 134 Abs 1 KFG iVm EG-VO 3821/85, Art 15 Abs 2

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretunqen werden folgende Strafe verhängt:

Strafe in Euro,Ersatzfreiheitsstrafe, Freiheitsstrafe

von,Strafbestimmung

50,00, 18 Stunden, § 134 Abs 1 KFG 1967

36,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG 1967

36,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG 1967

36,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG 1967

36,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG 1967

36,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG 1967

10,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG 1967

10,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG 1967

10,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG 1967

10,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG 1967

10,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG 1967

10,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG 1967

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die festgesetzte

Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.?

Ferner wurden Verfahrenskosten festgesetzt.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser führte der Berufungswerber aus, dass der Vorwurf hinsichtlich der falschen Uhrzeit den Tatsachen entspreche. Die Aufzeichnung sei zwischen 5.00 und 9.00 Uhr anstatt 17.00 und 21.00 Uhr erfolgt. Vor der Abfahrt mit dem Auto sei die Batterie neu geladen worden. Danach sei die Uhr vom Berufungswerber nachgestellt worden. Dies sei unter Stress passiert und sei die Uhr auf 5.00 und 9.00 Uhr statt 17.00 und 21.00 Uhr eingestellt worden. Es handle sich hier um einen entschuldbaren Irrtum. Richtig sei, dass zur Sorgepflicht eines Berufskraftfahrers zählt, beim Einlegen eines Schaublattes auch die Uhrzeit zu kontrollieren. Dem Berufungswerber sei dies bewusst gewesen und habe er auch die Uhrzeit eingestellt, wobei ihm im Stress der bedauerliche Irrtum unterlaufen sei. Die Erstbehörde gehe davon aus, dass es nicht glaubwürdig sei, dass ein geschultes Organ der Straßenaufsicht falsche Rechtsauskünfte erteile. Der Berufungswerber sei auf Grund der Belehrungen eines Gendarmeriebeamten der Meinung gewesen, dass bei einer Pause, wenn man das Auto verlasse, die Scheibe herausgebe und bei der Weiterfahrt wieder eine neue Scheibe hineingebe. Das habe der Berufungswerber auch befolgt. Es könne hier jedoch nicht Hundertprozentig ausgeschlossen werden, dass der Berufungswerber doch eine falsche Information von einem Gendarmeriebeamten erhalten habe oder die Information nicht richtig, sondern falsch ausgelegt habe. Der Berufungswerber verdiene als Kraftfahrer ca 1.400,00 Euro und habe entsprechende Ausgaben für die Wohnraumbeschaffung. Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25.08.2003, Zl VK-18039-2003, aufzuheben und das Veraltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Tachoschaublätter vom 21.02.2003, 22.02.2003, 23.02.2003, 24.02.2003, 25.02.2003, 26.02.2003 sowie vom 27.02.2003.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

§ 134 Abs 1 KFG lautet:

?Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.?

 

Art 15 Abs 2 4. Satz der EG-VO Nr. 3821/85 lautet:

?Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und

d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublatts eingetragen werden.?

 

Art 15 Abs 3 der EG-VO Nr 3821/85 lautet:

?Die Fahrer - achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; - betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

a)

unter dem Zeichen: die Lenkzeiten;

b)

unter dem Zeichen: alle sonstigen Arbeitszeiten;

c)

unter dem Zeichen: die Bereitschaftszeit, also - die Wartezeit, dh die Zeit, in der die Fahrer nur an ihrem Arbeitsplatz verbleiben müssen, um der etwaigen Aufforderung nachzukommen, die Fahrtätigkeit aufzunehmen bzw wieder aufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten; - die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit; - die während der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit;

 d) unter dem Zeichen: die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten.?

 

Bezüglich Faktum 1.) sei festgehalten, dass der Berufungswerber als Fahrer nicht darauf geachtet hat, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Am 27.02.2003 war die Uhr des Kontrollgerätes vorgestellt. Die Aufzeichnungen erfolgten zwischen 05.00 Uhr und 09.00 Uhr, statt zwischen 17.00 Uhr und 21.00 Uhr. Der Berufungswerber hat somit den objektiven Tatbestand des 1.

§ 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 und Art 15 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 verwirklicht.

Bezüglich der Fakten 2.), 3.), 4.), 5.) und 6.) sei festgehalten, dass der Berufungswerber als Fahrer in der Zeit, in der er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten hat, und daher nicht in der Lage war das im Fahrzeug eingebaute Kontrollgerät zu betätigen, die sonstige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten nicht von Hand, durch automatische Aufzeichnungen oder auf andere Weise lesbar gemacht hat. Nähere Angaben: Für den Zeitraum vom 21.02.2003, 21.15 Uhr, bis zum 22.02.2003, 06.00 Uhr, vom 22.02.2003, 21.00 Uhr bis 23.02.2003,

21.55 Uhr, am 24.02.2003 zwischen 03.52 Uhr und 12.05 Uhr, zwischen dem 24.02.2003, 23.30 Uhr und dem 25.02.2003, 12.30 Uhr sowie zwischen dem 26.02.2003, 19.40 Uhr und dem 27.02.2003, 17.05 Uhr sind keinerlei Aufzeichnungen vorhanden.

Der Berufungswerber hat somit jeweils den objektiven Tatbestand des § 134 Abs 1 iVm EG-VO 3821/85, Art 15 Abs 2 4. Satz verwirklicht. Bezüglich der Fakten 7.), 8.), 9.), 10.), 11.) und 12.) sei festgehalten, dass der Berufungswerber als Fahrer das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen hat. Auf dem Schaublatt vom 21.02.2003 wurde zwischen 11.35 Uhr und 11.40 Uhr sowie zwischen 18.45 Uhr und 19.00 Uhr, auf dem Schaublatt vom 22.02.2003 zwischen 08.15 Uhr und 08.30 Uhr, auf dem Schaublatt vom 23.02.2003 auf den 24.02.2003 zwischen 01.50 Uhr und 02.05 Uhr, auf dem Schaublatt vom 24.02.2003 zwischen 21.30 Uhr und 21.40 Uhr, auf dem Schaublatt vom 25.02.2003 auf den 26.02.2003 zwischen 06.00 Uhr und 06.15 Uhr sowie auf dem Schaublatt vom 26.02.2003 zwischen 12.05 Uhr und 12.10 Uhr eine unerlaubte Entnahme des Schaublattes vorgenommen. Der Berufungswerber hat somit jeweils den objektiven Tatbestand des § 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 und Art 15 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 verwirklicht.

 

Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den im Akt befindlichen Tachoschaublättern vom 21.02.2003, 22.02.2003, 23.02.2003, 24.02.2003, 25.02.2003, 26.02.2003 sowie vom 27.02.2003. Weiters werden vom Berufungswerber die ihm in den Fakten 1.) bis 12.) vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht bestritten.

 

Hinsichtlich der subjektiven Tatbestände der vom Berufungswerber in objektiver Hinsicht verwirklichten Verwaltungsübertretungen sei auf § 5 Abs 2 VStG verwiesen, der normiert, dass die Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhalten ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Nur ein unverschuldeter Rechtsirrtum ? im Unterschied zu einem verschuldeten (dh fahrlässigen) Irrtum ? bildet im Sinne des § 5 Abs 2 VStG einen Schuldausschließungsgrund. Eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO 1960 oder aufgrund dieser erlassener Verordnungen kann bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden (vgl VwGH 16.3.1994, 93/03/0204; VwGH 17.6.1994, 94/02/0251; VwGH 4.12.1979 Slg. 9985 A).

 

Ein Kraftfahrzeuglenker muss sich vor Fahrtantritt in Kenntnis über die für ihn und sein Kraftfahrzeug maßgeblichen straßenverkehrs-, kraftfahr- und abgabenrechtlichen Vorschriften setzen, was insbesondere bei Fahrten ins Ausland gilt. Als verantwortungsvoller Lenker eines Schwerfahrzeuges hätte sich der Berufungswerber daher ausreichend über die Lenkzeitbestimmungen in Österreich informieren müssen.

Dieser Verpflichtung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen, da er sich als Lenker eines LKWs vor Fahrtantritt nicht ausreichend mit diesen Bestimmungen auseinander gesetzt hat. Das Vorbringen des Berufungswerbers, er habe hinsichtlich des korrekten Einlegens der Tachoschaublätter von einem Organ der Straßenaufsicht eine falsche Information erhalten, erfolgte unsubstanziiert, dh ohne genauere Angaben, von welcher konkreten Person noch wann diese Information erteilt wurde, und wird von ihm selber in Zweifel gezogen, wenn er ausführt, dass die Möglichkeit bestehe, dass das Organ der Straßenaufsicht richtig informiert, er dies aber falsch ausgelegt habe.

Hinsichtlich des korrekten Einstellens der Uhrzeit ist festzuhalten, dass davon ausgegangen werden muss, dass der Berufungswerber als Berufskraftfahrer täglich Tachoschaublätter zu verwenden hat. Er hätte daher bei ausreichender Aufmerksamkeit erkennen müssen und wäre ihm diese auch möglich und zumutbar gewesen, dass er die Uhrzeit auf 05.00 Uhr und 09.00 Uhr anstatt auf 17.00 Uhr und 21.00 Uhr eingestellt hat.

Sein Irrtum ist daher verschuldet und kein tauglicher Schuldausschließungsgrund. Der Berufungswerber hat somit auch die subjektiven Tatbestände der ihm im Spruch vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verwirklicht.

 

Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs 2 leg cit sind überdies im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Des weiteren sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. In Bezug auf die Verhängung der Strafen war zunächst unter Verweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.3.2003, Zl 2002/02/0140, insoweit eine Abänderung der von der Erstbehörde festgesetzten Strafen vorzunehmen, als für näher angeführte Fakten vom Vorliegen eines ?Gesamtkonzeptes? im Sinne eines (jeweils) fortgesetzten Deliktes auszugehen war. Bei in engen zeitlichen Konnex stehenden und ineinander greifenden Transporten liegt ein einheitlicher Gesamtplan zugrunde und war daher für mehrere Fakten eine Strafe zu verhängen.

Dennoch blieb die Berufung im Ergebnis ? abgesehen von der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen zu den Fakten 7.) bis 12.) ? ohne Erfolg, zumal die nunmehr verhängten (Gesamt)Strafen den von der Erstbehörde verhängten (Einzel)Strafen entsprechen. Die hier in Rede stehenden Bestimmungen dienen der eindeutigen und komplikationslosen Überprüfung der Richtigkeit der Aufzeichnungen auf den Schaublättern. Diesem Interesse hat der Berufungswerber in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensgrad war zumindestens Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Berufungswerber wies eine nicht einschlägige Verwaltungsvorstrafe auf, wodurch ihm der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zu Gute kommt. Erschwerend war nichts zu werten. Als Verschuldensgrad war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Berufungswerber hat ein Monatseinkommen in der Höhe von Euro 1.400,00 und hat entsprechende Ausgaben für die Wohnraumbeschaffung. Die verhängten Geldstrafen sind schuld- und tatangemessen und erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Im Übrigen bewegen sich die verhängten Geldstrafen um untersten Bereich des Strafrahmens. Sie konnten auf Grund der Schwere der Taten nicht geringer bemessen werden, um den Beschuldigten in Hinkunft von Übertretungen gleicher Art abzuhalten und sind selbst bei ungünstigsten Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht als unangemessen hoch anzusehen.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
einheitlicher, Gesamtplan, Erkenntnis, Verwaltungsgerichtshofes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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