Der Art 15 Abs 2, Unterabsatz 1, EG-VO 3821/85, ist so zu verstehen, dass das Schaublatt nach der täglichen Arbeitszeit aus dem Kontrollgerät entnommen werden muss. Der Beschuldigte hätte daher das gegenständliche Schaublatt spätestens am 31.8. um 01.53 Uhr dem Kontrollgerät wieder entnehmen müssen, da spätestens zu diesem Zeitpunkt die tägliche Arbeitszeit, welche am Freitag, dem 30.8. um 01.53 Uhr begonnen hat, geendet hatte. Das genannte Schaublatt hätte daher nicht das ganze Wochenende über, und zwar bis Montag, den 2.9., an dem der Beschuldigte nach absolvierter Wochenendruhe weiterfuhr, im Kontrollgerät verbleiben dürfen.