TE UVS Niederösterreich 2003/02/18 Senat-BL-03-1029

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF ? AVG zu den Punkten 1, 2,3,4,5 und 6 keine Folge gegeben und das Straferkenntnis in diesen Punkten bestätigt.

 

Der Spruch zu Punkt 2 wird gemäß § 66 Abs 4 AVG insoweit abgeändert, als es anstatt ?von 06,09 bis 22,03 Uhr? zu lauten hat ?von 22,03 bis 06,09 Uhr?.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2  des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 idgF ? VStG hat der Berufungswerber dem Land NÖ als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens ? 43,20 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind die Geldstrafen zu den Punkten 1,2,3,4,5 und 6 sowie der anteilige erstinstanzliche Kostenbeitrag zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

 

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG zu Punkt 7 Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem Straferkenntnis vom ** ** ****, Zl. 3-*****-**, erkannte die Bezirkshauptmannschaft X den Beschuldigten am 24 05 ****, um 16,56 Uhr, im Gemeindegebiet M**** E*****, A*, Strkm. **,***, Richtung Wien, als Lenker des LKW-Zuges ** ***** und ** *****

unter Punkt 1,3 und 5 der Übertretung des Art 15 Abs 5 b EG-VO 3821/85 für schuldig und verhängte über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG jeweils eine Geldstrafe von ? 29,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden),

unter den Punkten 2,4,und 6 der Übertretung des Art 8 Abs1 EG-VO 3820/85 für schuldig und verhängte über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG jeweils eine Geldstrafe von ? 43,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 30 Stunden) und

unter Punkt 7 der Übertretung des Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85 für schuldig und verhängte über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von ? 29,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), weil er die spruchgenannten Taten begangen hat.

Der erstinstanzliche Kostenbeitrag wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG mit ? 24,50 festgesetzt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte durch seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Berufung, in welcher er hinsichtlich der Punkte 1,3 und 5 dem Grunde nach geständig ist, vorbringt, dass er vergessen habe, das Datum der Herausnahme des jeweiligen Schaublattes einzutragen. Eine Manipulationsabsicht sei seinerseits nicht vorgelegen. Zumal das Datum der Entnahme des Schaublattes sich ohnehin aus dem Einlegedatum des Schaublattes in Verbindung mit der lückenlosen Aufzeichnung der Fahrtzeiten ergebe, sei eine Bestrafung wegen Übertretung der gegenständlichen Norm nicht geboten.

Zu den Punkten 2,4, und 6 werde vorgebracht, dass die Einhaltung der täglichen Ruhezeit auf einer völlig unrichtigen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts beruhe. Seine  tatsächliche Ruhezeit am 21 05 **** habe 78 Stunden betragen, zumal es sich dabei um das Pfingstwochenende gehandelt hätte. Er hätte am 21 05 ****, um 6,09 Uhr seinen Dienst angetreten und hätte dieser am 21 05 ****, um 22,03 Uhr geendet. Seitens der Behörde werde nunmehr das Ende dieser Dienstzeit als Beginn der Ruhezeit für den selben Tag angenommen und sei dies völlig unrichtig, zumal auf dem Schaublatt vom 21 05 **** lediglich die Fahrtdauer, nicht jedoch der Beginn der Ruhezeit ablesbar sei. Der Beginn der Ruhezeit sei jeweils am vorausgegangenen Schaublatt abzulesen und sei dort durch das Ende der Lenkzeit gekennzeichnet. Seitens der Erstbehörde sei sohin von völlig falschen Voraussetzungen ausgegangen worden, sodass die tatsächliche Ruhezeit im Ausmaß von 78 Stunden scheinbar auf 8 Stunden und 6 Minuten reduziert werde. Er habe jedoch den Tatbestand des Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85 keineswegs erfüllt.

Diese Argumentation treffe auch auf Punkt 4 zu. Wie auf dem Schaublatt vom ** ** **** zu entnehmen sei, hätte seine Ruhezeit am 21 05 ****,  um 22,03 Uhr begonnen und könne dem Schaublatt vom 22 05 **** entnommen werden, dass seine Arbeitszeit um 8,43 Uhr begonnen habe und um 0,01 Uhr geendet habe. Das Ende dieser Lenkzeit sei sohin keineswegs als Beginn der Ruhezeit für den selben Tag anzunehmen und beginne zu diesem Zeitpunkt 0,01Uhr die Ruhezeit für den darauffolgenden Tag, also den 23.05.****. Die tatsächliche Ruhezeit habe sohin vom 21 05 ****, 22,30 Uhr bis 22 05 ****, 8,43 Uhr demnach 10 Stunden und 40 Minuten betragen, habe er sohin auch am 22 05 **** Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85 nicht übertreten. Auch zu Punkt 6 werde angemerkt, dass die Ruhezeit nicht um 0,43 Uhr begonnen habe, sondern dies wiederum den Beginn der Ruhezeit für den 24 05 **** darstelle. Die tatsächliche Ruhezeit hätte am 23 05 ****, um 0,01 Uhr begonnen und sei dies dem Schaublatt vom 22 05 **** zu entnehmen. Das Ende der Ruhezeit (Dienstantritt) hätte somit am 23 05 ****, um 8,58 Uhr begonnen, sodass eine tatsächliche Ruhezeit 8 Stunden und 57 Minuten betragen hätte. Die fehlenden 3 Minuten auf die tägliche Mindestzeit im Ausmaß von 9 Stunden beruhe auf einer entschuldbaren Fehlleistung seinerseits. Es sei eine diesbezügliche Bestrafung jedenfalls aus Toleranzgründen nicht geboten.

Hinsichtlich Punkt 7 werde schließlich vorgebracht, dass er sich am 23 05 **** in Slowenien befunden habe, sei dort an der Grenze das Schaublatt entnommen und kontrolliert worden und sei diese Entnahme nicht wie in EU-Ländern üblich bestätigt worden, sei somit nicht von einer schuldhaften Übertretung des Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85 auszugehen.

Er beantrage der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben, in eventu jeweils die Mindeststrafe zu verhängen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat am ** ** **** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Berufungswerber sowie die damals anzeigelegende Insp G*****, diese als Zeugin, einvernommen wurden, sowie der erstinstanzliche Akt verlesen und in die Originalschaublätter Einsicht genommen wurde.

 

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hielt in der Verhandlung die in der Berufung  gestellten Anträge aufrecht, schilderte die Zeugin in der Verhandlung, wie sie die Einhaltung- bzw Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit berechnet habe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen wie folgt:

 

1. Zu den Punkten 1,3 und 5, den Übertretungen des Art 15 Abs 5 b EG-VO 3821/85:

 

Art 15 Abs 5 b EG-VO 3821/85 normiert, dass der Fahrer auf dem Schaublatt bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes den Zeitpunkt und den Ort einzutragen hat.

 

Gemäß § 134 Abs 1 KFG ist, wer diesen Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen in Art 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L370 vom 31 Dezember 1985, S 1 die der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl Nr L 370 vom 31 Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17 Dezember 1990, S 12, zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu ? 2180,--, Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Der Berufungswerber bestreitet nicht auf den Schaublättern vom 21 05 ****, 22 05 **** und 23 05 **** den Zeitpunkt der Entnahme nicht eingetragen zu haben. Er hat somit den Tatbestand des Art 15 Abs 5 b EG-VO 3821/85 als Lenker des LKW in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

In subjektiver Hinsicht verantwortet er sich in der Berufungsschrift damit, dass er die Eintragungen vergessen habe, es handle sich somit um eine entschuldbare Fehlleistung.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann man von einer solchen nicht sprechen, zumal der Berufungswerber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch ausführte, dass sich seiner Ansicht nach das Eintragen des Datums erübrigt, da er sowieso täglich ein neues Schaublatt einlegen müsse.

 

Es ist somit vorsätzliches Verhalten anzulasten.

 

Der Schuldberufung war somit zu den Punkten 1,3, und 5 keine Folge zu geben.

 

2. Zu den Punkten 2, 4 und 6, den Übertretungen des Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85:

 

Unter Punkt 2 wird dem Berufungswerber angelastet, er hätte am 21 05 **** von 22,03 Uhr bis 6,09 Uhr nur 8 Stunden und 6 Minuten Ruhezeit, statt 9 Stunden eingehalten, unter Punkt 4, am 22 05 **** von 00,01 Uhr bis 08,43 Uhr die Ruhezeit nur 8 Stunden und 42 Minuten betragen habe, statt der geforderten 9 Stunden, sowie in Punkt 6, am 23 05 **** von 00,43 Uhr bis 08,58 Uhr nur 8 Stunden und 15 Minuten betragen habe, statt der vorgeschriebenen 9 Stunden.

 

Der Berufungswerber verantwortet sich damit, dass die Erstbehörde fälschlicherweise als Beginn der Ruhezeit am 21 05 ****, 22,03 Uhr ihren Berechnungen zugrunde gelegt habe und nicht berücksichtigt habe, dass der Beginn der Ruhezeit jeweils am vorausgegangen Schaublatt abzulesen sei, somit nicht berücksichtigt habe, dass die tatsächliche Ruhe ein Ausmaß von 78 Stunden betragen habe. Auch bei den Punkten 4 und 6, habe die Erstbehörde falsche Berechnungen der Ruhezeit angestellt.

 

Die maßgebliche Rechtsvorschrift des Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85 lautet:

 

?Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.?

 

Im Urteil des EuGH vom 09 06 1994 in der Rechtssache C-394/92 (Marc Michielsen und Geybels Transport Service NV, Slg 1994 I?2497) wurde folgendes ausgesprochen:

 

?1.

Die ?tägliche Arbeitszeit? im Sinne des Art 15 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom 20 12 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr umfasst die Lenkzeit, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeit, die Arbeitsunterbrechungen sowie die tägliche Ruhezeit, sofern diese eine Stunde nicht überschreitet, falls der Fahrer sie in zwei oder drei Abschritten nimmt. Die tägliche Arbeitszeit beginnt in dem Moment, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt oder, wenn die tägliche Ruhezeit in Abschnitten genommen wird, am Ende der Ruhezeit, deren Dauer 8 Stunden nicht unterschreitet. Sie endet zum Beginn einer täglichen Ruhezeit oder wenn die tägliche Ruhezeit in Abschnitten genommen wird, zu Beginn einer Ruhezeit von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden.

 

2.

Der Begriff ?Tag? im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr 3820/85 des Rates vom 20 Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und Nr 3821/85 ist als gleichwertig mit dem Begriff ?Zeitraum von 24 Stunden? zu verstehen, der sich auf jede Zeitspanne dieser Dauer bezieht, die in dem Moment beginnt, indem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt.?

 

Auf dem Boden dieser Rechtslage ergibt sich für den Berufungsfall, dass sowohl der dem Tag gleichzusetzende Zeitraum von 24 Stunden für den ein Schaublatt zu benutzen ist und innerhalb dessen der Fahrer eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzulegen hat, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, am 21.05 **** um 6,09 Uhr begann. Die tägliche Arbeitzeit endete somit am 21 05 ****, um 22,03 Uhr. Zumal gemäß Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85 innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden bzw nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden einzulegen ist, der 24 Stunden Zeitraum um 6,09 Uhr anfängt, reicht dieser bis um 6,09 Uhr des 22 05 ****. Bis um 6,09 Uhr des 22 05 **** absolvierte der Beschuldigte jedoch lediglich eine Ruhezeit von 8 Stunden und 6 Minuten, weswegen der Berufungswerber gegen Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85 in objektiver Hinsicht verstoßen hat. In subjektiver Hinsicht ist ihm fahrlässiges Verschulden anzulasten. Unter Außerachtlassung der ihm als Kraftfahrer zumutbaren Sorgfalt hat er die Ruhezeit, welche er innerhalb von 24 Stunden ab Beginn der täglichen Arbeitszeit einzuhalten hat, nicht eingehalten.

 

Zu Punkt 4:

 

Am 22 05 **** begann die Arbeitszeit des Berufungswerbers um 8,43 Uhr, beginnt sohin der 24 Stunden Zeitraum gemäß Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85 um 8,43 Uhr zu laufen und reicht bis 8,43 Uhr des 23 05 2002. Die Arbeitszeit endete am 22 05 **** um 0,01 Uhr und hat der Berufungswerber von 0,01 Uhr bis 8,43 Uhr des nächsten Tages wiederum die 9 Stunden Ruhezeit nicht eingehalten.

Der Berufungswerber hat den Tatbestand des Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85 somit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht, dies in der Schuldform der Fahrlässigkeit verwirklicht.

 

Zu Punkt 6:

 

Am 23 05 **** schließlich begann die tägliche Arbeitszeit um 8,58 Uhr, reicht sohin der 24 Stunden Zeitraum bis um 8,58 Uhr des 24 05 ****.

Die tägliche Arbeitszeit am 23 05 **** endete um bis 00,43Uhr und ergibt von 00,43 Uhr bis 8,58 Uhr die Ruhezeit lediglich 8 Stunden und 15 Minuten, weshalb der Berufungswerber auch am 23 05 **** Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85 in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

 

Der Schuldberufung war somit in den Punkten 2,4 und 6 keine Folge zu geben.

 

Zu Punkt 7, der Übertretung des Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85:

 

Hier wird dem Berufungswerber angelastet, er habe das Schaublatt vom 23 05 **** vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, wird dies von ihm nicht bestritten, bringt er vor, dass er in Slowenien an der Grenze das Schaublatt zwecks Kontrolle entnehmen habe müssen und diese Entnahme nicht bestätigt worden sei.

 

Der Berufungswerber legte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung seinen Reisepass vor, in welcher sich ein Stempel des Grenzzollamtes befindet, wonach der Berufungswerber tatsächlich am 23 05 **** in Slowenien war.

Dem Berufungswerber trifft an der Verwirklichung des objektiv verwirklichten Tatbestandes des Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85 somit kein Verschulden, weshalb er die ihm in Punkt 7 angelastete Tat nicht begangen hat und spruchgemäß vorzugehen war.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist wie folgt auszuführen:

 

Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Beschuldigte verfügt laut eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen von ca ? 1670,--, ist für die Ehegattin sorgepflichtig, Hälfteeigentümer einer bebauten Liegenschaft und hat keine Verbindlichkeiten.

 

Die verletzten Bestimmungen haben den Zweck, einerseits die Gesundheit der Lenker durch das Vorschreiben einer begrenzten täglichen Arbeitszeit und entsprechender Pausen zu schützen, andererseits die Verkehrssicherheit zu erhöhen, indem verhindert werden soll, dass übermüdete LKW-Lenker Unfälle mit schwersten Personen- und Sachschäden verursachen.

Diesem Gesetzeszweck wurde durch das Verhalten des Berufungswerbers klar zuwider gehandelt. Die genaue Einhaltung der Bestimmungen der EG-VO 3821/85 und EG-VO 3820/85 ist darüber hinaus zum Zwecke der Hintanhaltung missbräuchlicher Manipulationen mit den Schaublättern unerlässlich.

 

Der Unrechtsgehalt der Taten ist somit nicht gering.

 

Zum Verschulden wurde bereits ausgeführt, dass den Berufungswerber hinsichtlich der Punkte 2, 4 und 6 fahrlässiges Verschulden trifft, da als Berufskraftfahrer für ihn die Verpflichtung besteht, sich über die in Frage kommenden Vorschriften hinsichtlich seines Berufes zu informieren und diese dann einzuhalten.

 

Hinsichtlich der Übertretung der Punkte 1,3 und 5 ist von bedingt vorsätzlichem Verschulden auszugehen.

 

Im Hinblick auf die allseitigen Verhältnisse des Berufungswerbers, den Verschuldensgrad sowie den Umstand, dass die verhängten Strafen sich allesamt im untersten Bereich der Strafdrohung des § 134 Abs 1 KFG bewegen, kam nach Ansicht der Berufungsbehörde, insbesondere aus spezial- und generalpräventiven Gründen eine Herabsetzung dieser Strafen nicht in Betracht, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstelle.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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