Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall hat der Beschuldigte das Fahrzeug in der Garage geparkt und wurde er in der Nähe des Ausgangs der Garage vom Polizeibeamten aufgefordert, den Zulassungsschein auszuhändigen. Da diese Aufforderung unmittelbar nachdem der Beschuldigte sein Fahrzeug abgestellt und die Garage verlassen hatte erfolgte, ist ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Lenken des Kraftfahrzeuges gegeben und war daher der Beschuldigte verpflichtet, den Zulassungsschein au... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung sieht zwar vor, dass Sicherheitsgurte im hinteren Bereich des Fahrzeuges angebracht sein müssen, jedoch war gegenständlich zum Zeitpunkt der Überprüfung zweifelsfrei festzustellen, dass keine Sitze im hinteren Bereich des Fahrzeuges vorhanden waren. Diese waren ausgebaut und nach Angaben des Beschuldigten mit Gurten versehen und konnte somit der Tatvorwurf nicht mit der strafrechtlichen Sicherheit aufrecht erhalten werden. Schlag... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Behauptung des Beschuldigten, die Lenker regelmäßig zu unterweisen, zu schulen und stichprobenartig zu überwachen sowie die Androhung und Vollziehung von Sanktionen, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen innerbetrieblichen Kontrollsystems jedenfalls nicht aus und vermochte daher in vorliegendem Fall der Beschuldigte keinesfalls glaubhaft darzutun, dass ihn an den gegenständlichen Verwaltungsü... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 25.10.2006 um 15.35 Uhr Tatort: Nähe Tankstelle/Ehrwalder Bundesstraße B 187, km 7.030 Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY, Anhänger, XY Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt,... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigen vorgeworfen wie folgt: ?Tatzeit: 08.01.2008 15.15 Uhr Tatort: A 12, Inntalautobahn, km 0028.400, Gemeinde Radfeld, Fahrtrichtung Osten Fahrzeuq: Sattelzugfahrzeug, XY (D); Anhänger, XY (D) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, f... mehr lesen...
Rechtssatz: Ausgehend vom festgestelltem Sachverhalt ergibt es sich daher, dass der Beschuldigte bei der damaligen Fahrt neben den Schaublättern, für jene Tage an denen er ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, auch eine Urlaubsbestätigung für die restlichen Tage mitgeführt hat. Eine Verpflichtung des Beschuldigten zur Wahrung besonderer Formvorschriften hinsichtlich der Urlaubsbestätigung ist den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht zu entnehmen. Schlagworte Schaublätter,... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Am 23.03.2007 wurde um 21.35 Uhr auf der B 100 Drautalstraße im Bereich des Strkm 142,450, Gemeindegebiet von Sillian, festgestellt, dass Sie als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Kennzeichen XY und XY (Anhänger) (Fahrzeuggespann wurde im innergemeinschaftlichen gewerblichen Güterverkehr verwendet und weist ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg auf), über Verla... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.02.2008, Zl XY, wurde Herrn XY folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 29.01.2007, 17.35 Uhr Tatort: Pfunds, auf der Reschenstraße B 180, bei km 31,400 in Fahrtrichtung Italien Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY und Anhänger, XY Der Beschuldigte, XY, geb. XY, wohnhaft in XY, hat 1. als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 12.08.2007 um 23.30 Uhr Tatort: Gemeinde Zirl, auf der A 12, bei km 85.700 Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY 1. Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertret... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 16.11.2007, Zl VK-3014-2007, wurde Herrn A. T., I-V., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 05.07.2007 um 15.05 Uhr Tatort: Musau, B 179, km 46.600 Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY, Anhänger XY 1. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger od... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes angelastet: ?Anhaltezeit: 14..06.2007 um 17.56 Uh Anhalteort: A 12 Inntalautobahn, km 28,310, Gde Radfeld, FR Osten Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug XY, Anhänger XY Hinweis: Alle Zeitangaben in UTC-Zeit 1. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder... mehr lesen...
Tatzeit: 27.02.2007 um 16.10 Uhr Tatort: Gd Musau, B 179, Km 46,700 Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen: XY, Anhänger, Kennzeichen: XY 1. Sie haben nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt; 16.12.2007 2. Sie haben nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt; 21.02.2007 3. Sie haben nach einer Le... mehr lesen...
Rechtssatz: Der § 134 Abs 1 KFG erklärt das Zuwiderhandeln ua gegen die Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zu einer Verwaltungsübertretung. Nach § 134a Abs 3 KFG in der Fassung, die zum Tatzeitpunkt gegolten hat, war der Verweis ua im § 134 Abs 1 KFG auf die gegenständliche Verordnung (EWG) Nr 3821/85 "ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl.Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, zuletzt geändert durch die Verordnung( EG) Nr 432/2004, ABl.Nr. L... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.10.2007, Zl KS-6809-2007, wurde Herrn M. F., D-G., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Anhaltezeit: 20.5.07, 21:56 Uhr Anhalteort: A 12 Inntalautobahn, km 24,3, Gde Kundl, FR Westen Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug XY, XY Hinweis: Alle Zeitangaben in UTC 1. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höc... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 24.10.2007, Zl. 300-4433-2007, wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 17.4.2007 in Nickelsdorf, Grenzkontrollstelle (auf der Einreisespur) bei seinen drei Kindern unter 14 Jahren, welche kleiner als 150 cm waren, keine der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtung verwendet und damit in allen drei Fällen gegen § 106 Abs. 5 Z 2 KFG verstoßen. Über den Berufungswerber wurden dafür gem... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 13.07.2007 11.00 Uhr Tatort: A 13, Brennerautobahn, Richtungsfahrbahn Brenner, km 4.400 Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY (A) Anhänger, XY (A) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übe... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 05.04.2007, Zl VK-11990-2006, wurde Herrn N. H., D-B., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: 27.06.2006 gegen 10:50 Uhr Tatort: Achenkirch, B 181 Achenseestraße, Höhe Strkm 31,6, Fahrtrichtung Süden Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug XY (D), Anhänger XY (D) 1. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dess... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: 15.02.2006, 11.00 Uhr Tatort: Pfunds, auf der Reschenbundesstraße B 180, bei km 31,400 in Fahrtrichtung Nauders Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY und Anhänger XY Der Beschuldigte, S. M., geb XY, wohnhaft in W., XY 19, hat 1. als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst z... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Nachstehendes angelastet: Am 24.03.2006 wurde um 21.22 Uhr auf der B 100 Drautal Straße im Bereich des Strkm 142,400, Gemeindegebiet von Sillian, festgestellt, dass Sie als Lenker des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen XY, 1 über Verlangen des Kontrollbeamten die Schaublätter für die laufende Woche sowie für den letzten Tag der Vorwoche, an dem Sie gelenkt haben, nicht vorlegen konnten, zumal Sie anlässlich der Kontrolle den... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 05.11.2006, 19.00 Uhr Tatort: Inntalautobahn A 12, Kontrollstelle Radfeld, km 28,310, Fahrtrichtung Kufstein Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY (I) Sattelanhänger, XY (I) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Satte... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 12.02.2006, 22.45 Uhr Tatort: Nauders, auf der Reschenbundesstraße B 180, bei km 46.070 in Fahrtrichtung Italien Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t Kennzeichen: XY und XY Der Beschuldigte, K. H., geb XY, wohnhaft L., XY-Straße 12, hat als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internation... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 28.07.2006, Zl. VK-43855-2005, wurde Herrn A.G., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: 04.08.2005, 21.10 Uhr Tatort: Pfunds, auf der Reschenbundesstraße B-180, bei km 31,400 in Fahrtrichtung Italien Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen Kennzeichen: XY und XY Der Beschuldigte, G.A., hat 1. als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welc... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 17.11.2006, Zl S-22.660/06, wurde Herrn G. B., I., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 09.08.2006 um 14.25 Uhr auf der B 171, im Gemeindegebiet von Hall in Tirol, Unterer Stadtplatz gegenüber HNr 10 den LKW XY und im Zuge einer Fahrzeugkontrolle konnte festgestellt werden, dass 1) Sie als Lenker eines Kfz, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist u... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 10.10.2005, 01.05 Uhr Tatort: Nauders, auf der Reschenbundesstraße B-180, auf Höhe Zollamtsgebäude Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen Kennzeichen: XY Der Beschuldigte, R. W., geb. XY, wohnhaft in D-M. R., XY-Straße 15, hat als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftli... mehr lesen...
Rechtssatz: Art 15 Abs 2 VO (EWG) 3821/85 normiert nach dem eindeutigen Wortlaut dieser
Norm: eine Pflicht zur Verwendung von Schaublättern nur für jene Tage, an dem die Fahrer lenken. Eine Verpflichtung für jene Tage, an denen nicht gelenkt wird, also zB die Wochenendruhe konsumiert wird, auf dem Schaublatt handschriftlich die Zeitgruppen einzutragen, kann Art 15 Abs 2 VO (EWG) 3821/85 nicht entnommen werden (vgl etwa zu Art 15 Abs 7 VO (EWG) 3821/85 ? VwGH 30.01.2004, 2003/02/0269). Im ge... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Am 03.06.2006 wurde um 06.15 Uhr auf der Bürgeraustraße in Lienz, Peggetz, Höhe Haus Nr 30, festgestellt, dass Sie als Lenker des Lastkraftwagens, Kennzeichen XY und XY (Anhänger) (Fahrzeuggespann wurde im innergemeinschaftlichen gewerblichen Güterverkehr verwendet und weist ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg auf), über Verlangen des Kontrollbeamten die... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Anhaltezeit: 04.02.2006 09.35 Uhr Anhalteort: A 12 Inntalautobahn bei km 28,31, Gemeinde Radfeld, Fahrtrichtung Osten Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, XY (D) Sattelanhänger, XY (D) 1. Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am Samstag den 04.02.2006auf der A 12 Inntalautobahn bei Straßenkilometer 28,700 auf der Autobahnkontrollstelle Radfeld beschlagnahmt... mehr lesen...
Herrn E. wurden im bekämpften Straferkenntnis folgende Übertretungen zur Last gelegt und wurde er dafür bestraft: ?Anhaltezeit: 03.04.2006 17:32 Uhr Anhalteort: Gemeinde Radfeld, A 12 Inntalautobahn bei km 28,310, Fahrtrichtung Kufstein Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, XY/XY Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t überste... mehr lesen...
Dem Berufungswerber wurde von der Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis folgendes angelastet: ?Tatzeit: 28.08.2005 um 16.01 Uhr Tatort: B 179, km 20.780 Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 28.... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 23.01.2006, Zahl KS-3849-2005, wurde Herrn R. L. folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 31.08.2005, 13.46 Uhr, Tatort: Inntalautobahn A 12, Kontrollstelle Radfeld, km 28,31, Fahrtrichtung Osten, Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY (D), Sattelanhänger XY (D) 1. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des K... mehr lesen...