RS UVS Niederösterreich 2003/02/18 Senat-BL-03-1029

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Rechtssatz

Der Begriff ?Tag? im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und Nr. 3821/85 ist als gleichwertig mit dem Begriff ?Zeitraum von 24 Stunden? zu verstehen, der sich auf jene Zeitspanne dieser Dauer bezieht, die in dem Moment beginnt, indem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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