Rechtssatz: Ist erwiesen, daß der ortsunkundigte Beschuldigte ein notwendiges Wendemanöver auf einer stark frequentierten Straße um sich wieder rasch in den fließenden Verkehr einzuordnen und andere Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern vornahm, und dabei Quietschlärm der Reifen erzeugte, verwirklicht nicht die Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 4 iVm § 134 Abs 1 KFG. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über Herrn O B wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 eine Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG 1967 in Höhe von S 1.000,-- verhängt. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Berufungswerber als Fahrzeuglenker am 24.6.1991 um ca 10,05 Uhr in xx vom Handelshof auf der LH in Richtung Stadtmitte mit dem Pkw Mercedes 500 SL, Probefahrtkennzeichen xx , gefahren ist und dabei das Probefahrtkennzeichen ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 5.12.1991 wurde Herr O B wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 gemäß §134 Abs1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- bestraft. Dabei wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 31.7.1991 um 12,15 Uhr in die CSFR fahrend und um 12,45 Uhr von der CSFR kommend in xx, Grenzübergang xx-yy, gasse auf dem Pkw Mercedes 500 SL, Probefahrtkennzeichen , dieses Probefahrtkennzeichen bei... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über Herrn O B wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 eine Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG 1967 in Höhe von S 1.000,-- verhängt. Dabei wurde es als erwiesen angesehen, daß der Berufungswerber als Fahrzeuglenker am 21.6.1991 um 15.50 Uhr in xx auf der Bahnhofstraße vom Haus Bahnhofstraße bis zum Parkplatz gegenüber dem xxgemeindeamt das Probefahrtkennzeichen xx auf dem Fahrzeug Pkw Mercedes 500 SL bei einer Fahrt, die keine Probefahrt war,... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 5.12.1991 wurde über Herrn O B wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- verhängt. Dabei wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 24.7.1991 um ca 20,30 Uhr in xx Grenzübergang xx-yy, gasse, von der CSFR kommend mit dem Fahrzeug Komib Citroen BX, Probefahrtkennzeichen , dieses Probefahrtkennzeichen bei einer Fahrt, die keine Probefahrt war, geführt hat. I... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 11.11.1991, 3- , wurde über Herrn O B wegen Übertretung des §45 Abs4 Kraftfahrgesetz 1967 eine Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG 1967 in Höhe von S 1.000,-- verhängt. Dabei wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 11.7.1991 um ca 12,05 Uhr in xx vom Handelshof P auf der LH in Richtung Stadtmitte mit dem PKW Mercedes 500SL, Probefahrtkennzeichen , dieses Probefahrtkennzeichen be... mehr lesen...
Rechtssatz: Zweck eines Blinkzeichens im Sinne des § 100 KFG ist die Warnung, wobei es von der Situation im einzelnen Fall abhängt, wie lange Blinkzeichen gegeben werden dürfen. Somit ist das Vorliegen eines Anlasses erforderlich, der eine Warnung im Sinne der Gebotsnorm des § 22 Abs 1 StVO erforderlich macht, wobei es sich aus dem Gesetzeszusammenhang ergibt, daß dieser mit dem Verkehrsgeschehen zusammenhängen muß. So sollen andere Verkehrsteilnehmer im Interesse der Verkehrssicherheit au... mehr lesen...
Rechtssatz: Der § 102 Abs 5 lit a und b KFG fordert das Aushändigen der Papiere an das Organ um diesem eine uneingeschränkte Überprüfung zu ermöglichen. Das Bereithalten der Fahrzeugpapiere damit das Organ deren Inhalt lesen kann genügt nicht. Die Forderung, der Beamte solle zunächst den Dienstausweis vorweisen, bevor die Fahrzeugpapiere ausgefolgt werden, exkulpiert nicht, da sich eine solche Verpflichtung für das Straßenaufsichtsorgan aus dem KFG nicht entnehmen läßt. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Überprüfung der Ladung eines fertig beladenen Fahrzeuges bei Abholung durch den Lenker ist diesem - insbesondere, wenn bereits ein Zollverschluß angebracht ist - nicht zumutbar. Hier liegt ein Fall des § 101 Abs 1a KFG vor. In solchen Fällen trifft die Verantwortlichkeit den Zulassungsbesitzer und/oder den Verlader. Dies insbesondere dann, wenn der Lenker auf die Beladung keinen Einfluß hatte, das Ladegewicht aufgrund des Frachtbriefes und Einblick in die Zollpapiere sowie ... mehr lesen...
Mit einer Anzeige des Gendarmeriepostens xx wurde Herrn A H-N als Lenker eines Kraftfahrzeuges zur Last gelegt, einen Führerschein mitgeführt zu haben, bei dem das Geburtsdatum nicht mehr einwandfrei lesbar gewesen sei, und in dem sich ein Lichtbild befunden habe, auf dem der Angezeigte, der jetzt sehr langes blondes Haar trage, mit kurzen dunklen Haaren abgebildet und nicht mehr einwandfrei zu erkennen gewesen sei, weshalb der Führerschein ungültig gewesen sei. Gegen die Strafverfügung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Es kommt nicht darauf an, ob der Name und das Geburtsdatum im Führerschein einwandfrei abzulesen sind, sondern darauf, ob die diesbezüglichen Eintragungen unkenntlich geworden sind. Davon kann jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn die Eintragung bei einer Ausweiskontrolle zur Nachtzeit bloß nicht sofort zweifelsfrei lesbar ist. Es ist auch nicht entscheidend, ob das Aussehen eines Führerscheinbesitzers auf dem im Führerschein befindlichen Lichtbild mit jenem zur Tatzeit ide... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte einen Stapler verwendet, in welchem keine Waage eingebaut ist, ist er gehalten, das Ladegewicht in anderer geeigneter Weise festzustellen - etwa im Schätzungswege - und hat er im Zweifel lediglich so viel zu laden, daß er unter den gegebenen Verhältnissen mit gutem Grund die Hintanhaltung einer Überladung erwarten kann. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Übertretung der Bestimmung der § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Will der Berufungswerber den Schuldspruch hintanhalten, liegt es an ihm sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. "Glaubhaft machen" bedeutet, daß der Täter Umstände anzuführen vermag, die bei der Behörde Zweifel erwecken, ob ihm tatsächlich Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Eine Überladung von 7.080 kg ist bereits optisch (größere Ausbucht... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte weder den Führerschein, Zulassungsschein noch das Pannendreieck mitführt, liegen drei Straftatbestände vor, die eine dreifache Bestrafung erfordern. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn ausschließlich Erschwerungsumstände, darunter 15 einschlägige Vormerkungen wegen Lenkens eines Fahrzeuges ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, vorliegen, und Vorsätzlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten anzunehmen ist, der Beschuldigte durch sein Vorleben zu erkennen gab sich nicht an gesetzliche Vorschriften zu halten, ist eine Geldstrafe von S 20.000,-- und ein Primärarrest von einer Woche angemessen. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verspätung des Einspruches gegen die Strafverfügung ist in jeder Lage des Verfahrens (bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses) wahrzunehmen. Wenn die Behörde erster Instanz trotz der verspäteten Einbringung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung ein Straferkenntnis fällt, hat die Berufungsbehörde auf den Inhalt der gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung nicht einzugehen, sondern das Straferkenntnis als mit der Rechtskraft der Strafverfügung unvereinbar aufzuh... mehr lesen...
Mit Spruchteil 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx vom 18. April 1991, Zl xx, wurde über Herrn J S eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt, weil er am 8. Jänner 1991 von 04,20 Uhr bis 04,28 Uhr in S auf der LH xx ein Kraftfahrzeug ohne die dafür erforderliche Lenkerberechtigung gelenkt habe. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, wobei dem Berufungsinhalt eindeutig zu entnehmen ist, daß sich die Anfechtung lediglich auf die Strafhöhe bezieht. Der B... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen bei einem maximalen Strafrahmen von bis zu 6 Wochen für ein Delikt nach §64 Abs1 KFG ist nicht überhöht, wenn bereits 22 rechtskräftige und noch nicht getilgte Vorstrafen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne die dafür erforderliche Lenkerberechtigung vorliegen, kein Milderungsgrund vorliegt und auch keine Notsituation (Zwangslage zum Lenken des KFZ um 4,20 Uhr) geltend gemacht werden kann. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskünfte nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskünfte erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte nicht selbst das Kraftfahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt gelenkt und war ihm auch die Person des Lenkers nicht bekannt, so ist er trotz einer erlassenen Dienstanweisung verpflichtet, den tatsächlichen Lenker zu eruieren. mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund einschlägiger Vorstrafen erwiesene schädliche Neigung des Beschuldigten rechtfertigt Verhängung der Höchststrafe angesichts der Gefährdung solcher Interessen, deren Schutz die Strafdrohung des § 64 Abs.1 KFG dient. Kein "Wohlverhalten" und damit kein Milderungsgrund, wenn der Beschuldigte im nachhinein - und bloß pro futuro - die vom Gesetz geforderte Berechtigung beantragt hat. Rücksichtnahmepflicht der Behörde auf Arbeitsplatzsituation des Beschuldigten beim Strafvol... mehr lesen...