RS UVS Kärnten 2003/06/03 KUVS-1011-1015/4/2002

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Veröffentlicht am 03.06.2003
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Rechtssatz

Wer als Lenker eines LKW die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden um insgesamt 6 Stunden und 45 Minuten überschreitet, die vorgeschriebene Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten nicht einhält (sie betrug lediglich 24 Minuten), innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden nicht einhält (sie betrug lediglich 5 Stunden und 4 Minuten) sowie mehrere Schaublätter im 24 Stundenzeitraum verwendete, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
LKW, Lenker, Tageslenkzeit, Tageslenkzeitüberschreitung, Lenkzeitunterbrechung, Ruhezeit, Ruhezeitüberschreitung, Schaublätter, Schaublätterverwendung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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