Wer als Lenker eines LKW die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden um insgesamt 6 Stunden und 45 Minuten überschreitet, die vorgeschriebene Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten nicht einhält (sie betrug lediglich 24 Minuten), innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden nicht einhält (sie betrug lediglich 5 Stunden und 4 Minuten) sowie mehrere Schaublätter im 24 Stundenzeitraum verwendete, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.