RS UVS Burgenland 2002/06/18 003/06/02034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Dem Beschuldigten wurde - als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit zur Vertretung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach außen Berufenem - zur Last gelegt, nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgerätes gesorgt zu haben. Dabei handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, wurde ihm doch vorgeworfen, bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht getroffen zu haben. Bei einem solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen, also wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Zusammenhang mit Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften und anderer Arbeitnehmerschutzbestimmungen ausgesprochen, dass dieser Ort dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgten, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfällt (vgl etwa das Erkenntnis vom 18 Juni 1990, Zl 90/19/0107). Es ist nicht zu erkennen, warum dieser Grundsatz nicht auch für Unterlassungsdelikte nach den im Anlassfall maßgeblichen Bestimmungen des KFG in Verbindung der zitierten EWG-Verordnung gelten sollte. Auch hier wird dem Beschuldigten die Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen angelastet. Die Sonderbestimmung des § 134 Abs 1a KFG, wonach der Ort der Betretung als Tatort gilt, greift hier nicht,  weil diese nur für jene Fälle gilt,  in denen die Übertretung nicht im Inland begangen worden ist.

Schlagworte
Tatort, Kontrollgerät, Verwendung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten