Führt der Beschuldigte von den Niederlanden aus kommend, mit einem in diesem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Lkw, eine Fahrt in Richtung Ungarn, Bosnien und Slowenien über Österreich und retour durch, wobei Ent- als auch Beladungen durchgeführt wurden, überschreitet dabei die täglichen Höchstlenkzeiten sowie Ruhezeiten und verwendet die Schaublätter vorschriftswidrig, so ist den im engen zeitlichen Konnex stehenden und ineinander greifenden Transporten ein einheitlicher Gesamtplan zugrundegelegt und gilt die Verordnung Nr 3820/85 somit für jede Beförderungsleistung im Straßenverkehr, die innerhalb der Gemeinschaft mit Fahrzeugen stattfindet, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, auch wenn die Beförderung teilweise in Drittländern erfolgt ist.