TE UVS Tirol 2002/08/09 2001/20/097-15

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn E. L., , 5760 Saalfelden, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 17. 04. 2001,

Zahl 4-ST-44480/01, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von

20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind zu Punkt 1. Euro 14,53 und zu Punkt 2. Euro 72,67, insgesamt sohin Euro 87,20, zu bezahlen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird hinsichtlich Punkt 2. insofern berichtigt, als die Umschreibung dieses Schuldvorwurfes mit der unter Punkt 1. angeführten Formulierung ?Ferner wurde festgestellt, dass Sie zwischen 06.12.2000, 20.30 Uhr, und 07.12.2000, 16.20 Uhr,...? beginnt und die Übertretungsnorm ?Art 13 EG-VO 3821/85? anstelle von ?Art 13 EG-VO 3820/85? zu lauten hat.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass am 07.12.2000 um 18.27 Uhr in Osttirol, auf der B 100, Höhe Grenzkontrollstelle Sillian/Arnbach, Richtung Lienz, anhand des(r) dort ausgehändigten Schaublattes (Schaublätter) des Kontrollgerätes festgestellt worden sei, dass er als Lenker des LKW-Zuges, Kennzeichen ZE-XY und ZE-XY (das Fahrzeug habe ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufgewiesen und der Güterbeförderung gedient), am 06.12.2000 zwischen 04.50 Uhr und

20.25 Uhr

 

1. die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden überschritten habe, da er das genannte Fahrzeug insgesamt 10 Stunden und 45 Minuten gelenkt habe, obwohl die Tageslenkzeit 9 Stunden (zweimal pro Woche 10 Stunden) nicht überschreiten dürfe. Ferner sei festgestellt worden, dass er zwischen 06.12.2000, 20.30 Uhr, und 07. 12. 2000, 16.20 Uhr,

 

2. das Kontrollgerät nicht richtig verwendet habe, da er dieses Schaublatt auf der 2. Ebene eingelegt habe, obwohl kein 2. Fahrer im Fahrzeug anwesend gewesen sei, der dieses Fahrzeug während dieser Zeit lenken hätte können, wodurch eine Doku-mentation über ca 250 Kilometer (Differenz zwischen den gefahrenen Kilometern laut Spitzen und den aufgezeichneten Kilometern) gefehlt habe.

 

Dadurch habe er folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1.

Art 6 Abs 1 EWG-VO 3820/85

2.

Art 13 EWG-VO 3820/85

 

Wegen dieser Übertretungen wurden über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs 1 KFG zu Punkt 1. eine Geldstrafe von Euro 72,67 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und zu Punkt 2. eine Geldstrafe von Euro 363,36 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) sowie ein Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Die fristgerecht dagegen erhobene Berufung des Berufungswerbers enthielt keine Begründung.

 

Mit Schreiben vom 26.06.2001 forderte die Berufungsbehörde den Berufungswerber zur Verbesserung seiner Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf.

Mit Schreiben vom 01.07.2001 ergänzte der Berufungswerber seine Berufung wie folgt:

 

?Ich erhebe gegen die Strafverfügung der BH Lienz vom 17.04.2001 Einspruch wegen

1. Weil ich bei der Kontrolle am Grenzübergang Arnbach bei der Kontrolle durch die Gendarmerie nach einer Kontrolle von 1 1/2 Stunden ATS 500 bezahlen sollte und ich das Geld nicht mehr mit hatte eine BH Strafe von ATS 6.600 bezahlen sollte.

2. Weil meine Ex Firma J. Trans die von der BH Lienz angeforderten Schaublätter des Herrn K. R. aus Saalfelden beschäftigt bei J. Trans, nicht zur Vorlage freigibt.

Obwohl es bei der Firma J. Trans üblich ist am Donnerstag jeder Woche noch in die Toscana zu fahren, sonst bekommt man die Kündigung ausgesprochen.

Hochachtungsvoll

der Berufungswerber

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt. Außerdem wurden seitens der Berufungsbehörde umfangreiche Ermittlungen getätigt:

 

Unter Bezugnahme auf das von der Erstbehörde eingeholte Schreiben der Firma J. Trans. vom 02.02.2001 ersuchte die Berufungsbehörde mit Schreiben vom 04.07.2001 und vom 30.07.2001 die F. J. Trans. erneut um Bekanntgabe der Adresse des Herrn R. K. sowie um Übermittlung von Ablichtungen seiner Schaublätter.

 

Mit Schreiben vom 24.08.2001 gab die Firma J. Trans die Adresse von Herrn R. K. bekannt und legte der Berufungsbehörde die Dispoliste vom 04.12. bis 10.12.2000 sowie drei CMR-Frachtbriefe vor.

 

Mit Schreiben vom 29.08.2001 wurde dieses Schreiben samt Beilagen dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht.

 

In seiner Stellungnahme vom 09.09.2001 bat der Berufungswerber die Berufungsbehörde um Einholung der Schaublätter betreffend das Fahrzeug ZE-XY, um zu erfahren, wer das Fahrzeug wirklich gelenkt habe und teilte mit, dass R. K. wahrscheinlich zu Herrn J. halten werde, da er von diesem wirtschaftlich abhängig sei.

 

Mit Schreiben vom 24.09.2001 ersuchte die Berufungsbehörde die Firma J. Trans um Vorlage der Originalschaublätter für das Fahrzeug ZE-XY in Bezug auf den Zeitraum 04.12. bis 10.12.2000.

 

Mit einem weiteren Schreiben vom 24.09.2001, sowie erneut mit Schreiben vom 31.10.2001, wurde R. K. von der Berufungsbehörde gebeten, mitzuteilen, ob er das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ZE-XY am 06.12.2000 von 20.45 Uhr bis 07.12.2000 16.05 Uhr, oder ein anderes Fahrzeug gelenkt habe, und die in Betracht kommenden Unterlagen (Arbeitsaufzeichnungen, Tachoschaublätter) zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 05.10.2001 teilte die Firma J. Trans mit, dass zwar die Originalschaublätter nicht mehr auffindbar seien, sie jedoch bestätigen könne, dass Herr K. in der Zeit vom 04.12.2000 bis 10.12.2000 mit dem Fahrzeug ZE-XY gefahren sei.

 

Am 05.11.2001 teilte R. K. der Berufungsbehörde telefonisch mit, dass er sich nicht genau erinnern und daher die im Schreiben vom 24.09.2001 gestellten Fragen nicht beantworten könne. Gleichzeitig vermittelte er jedoch den Eindruck, dass er einerseits aufgrund seines Freundschaftsverhältnisses zum Berufungswerber und andererseits aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zu seinem Dienstgeber keine Auskunft erteilen wolle. Abschließend erklärte er, dass er - bei Übersendung der Frachtunterlagen - allenfalls bestätigen könne, ob die darauf befindliche Unterschrift von ihm stamme oder nicht.

 

Mit Schreiben vom 20.11.2001 übermittelte die Berufungsbehörde R. K. die genannten Frachtunterlagen sowie die Dispoliste der Firma J. Trans und bat neuerlich um Mitteilung, ob er die auf der Dispoliste angeführten und durch die Frachtbriefe ausgewiesenen Fahrten durchgeführt habe und ob die Frachtbriefe seine Unterschrift aufweisen würden.

 

Da ein bezughabendes Antwortschreiben nicht einlangte, richtete die Berufungsbehörde ein Schreiben vom 17.01.2002 an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See, worin diese gebeten wurde, R. K. im Rechtshilfeweg als Zeuge einzuvernehmen. Da-raufhin ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See die Stadtgemeinde Saalfelden um Einvernahme des Zeugen R. K.

 

Herr K. gab anlässlich seiner Einvernahme am 19.03.2002 an, dass er nicht bereit sei, die ihm gestellten Einzelfragen zu beantworten. Er bestätige lediglich seine Unterschrift auf den beiliegenden CMR (ZE-XY) Briefen. Weiters berufe er sich auf das Telefonat mit dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, bei dem seines Erachtens alles gesagt worden sei. Mehr habe er der Sache nicht hinzuzufügen.

 

Auch der Schriftverkehr mit der Firma J. Trans, das Schreiben an Herrn K. samt Aktenvermerk vom 05.11.2001 und die Zeugeneinvernahme des Herrn K. wurden dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht.

 

Mit Schreiben vom 07.04.2002 äußerte sich der Berufungswerber dahingehend, dass es sich bei der ganzen Sache um einen reinen Racheakt der Firma J. Trans handle, weil er fristlos gekündigt habe. Herr K. werde nie Licht in die Sache bringen, weil er von Herrn J. wirtschaftlich abhängig sei. Er verstehe nicht, warum die Firma J. Trans die Tachoscheiben ihrer LKW-Fahrer nicht vorweisen könne, obwohl sie eine diesbezügliche Aufbewahrungspflicht treffe.

 

Am 15.04.2002 ersuchte die Berufungsbehörde die Firma J. Trans erneut telefonisch um Übermittlung weiterer Unterlagen, denen sie entnehmen könne, dass in der Woche vom 09.12.2000 tatsächlich Herr K. das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ZE-XY gelenkt habe. Herr J. teilte mit, dass Herr K. ein sehr guter Freund des Berufungswerbers sei, dass er jedoch nicht gemeinsam mit diesem eine Fahrt durchgeführt habe. Schließlich bat er um Übermittlung eines Schreibens, dem die näheren Daten zu entnehmen seien. Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 15.04.2002 und vom 30.04.2002 entsprochen.

 

Mit Schreiben vom 30.04.2002 und vom 28.06.2002 ersuchte die Berufungsbehörde die Bezirkshauptmannschaft Zell am See erneut um Einvernahme des Zeugen K.

 

Mit Schreiben vom 15.05.2002 teilte die Firma J. Trans mit, dass der ursprüngliche Fahrer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ZE-XY, Herr Josef Sch., in der Woche vom 04.12. bis 10.12.2000 auf Urlaub gewesen sei und legte dessen Urlaubs-bescheinigung bei. Weiters bestätigte sie nochmals, dass Herr K. in der Zeit vom 04. bis 10.12.2000 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ZE-XY gelenkt habe.

 

Anlässlich seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 19.06.2002 gab Herr K. an, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob er beim Berufungswerber als Zweitfahrer mitgefahren sei, weil er zu dieser Zeit als ?Springer? eingesetzt gewesen sei und kein fixes Fahrzeug gehabt habe. Anhand der Unterschrift auf den Unterlagen der Firma J. Trans betreffend das Fahrzeug ZE-XY könne er jedoch bestätigen, dass er diese Fahrten durchgeführt habe. Somit dürfte die Fahrt mit dem LKW des Berufungswerbers wahrscheinlich nicht von ihm durchgeführt worden sein. Er könne nicht angeben, ob in der Firma Aufzeichnungen betreffend die einzelnen Fahrten geführt würden, da er die diesbezüglichen Firmeninterna nicht kenne und nur seine Papiere abgebe. Üblich sei aber die Einfahrer-Besetzung. Es komme jedoch schon gelegentlich vor, dass zwei Fahrer eingesetzt würden, wenn es sich mit der Fahrzeit nicht ausgehe oder sonstige Umstände vorlägen.

 

Mit Schreiben vom 19.07.2002 wurde der Berufungswerber von den beiden Rechtshilfeeinvernahmen des Herrn R. K. durch die Gemeinde Saalfelden und durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See in Kenntnis gesetzt. Ein bezughabendes Antwortschreiben ist jedoch bis zum heutigen Tag nicht eingelangt.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht für die Berufungsbehörde als erwiesen fest, dass der Berufungswerber am 06.12.2000 zwischen 04.50 Uhr und 20.25 Uhr die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden um 45 Minuten überschritten hat und zwischen 06.12.2000, 20.30 Uhr, und 07.12.2000, 16.20 Uhr, kein zweiter Fahrer im Fahrzeug anwe-send war, der das Fahrzeug in dieser Zeit gelenkt hat.

 

Die Überschreitung der erlaubten Tageslenkzeit ergibt sich zweifelsfrei aus der im erstinstanzlichen Akt befindlichen Kopie des Schaublattes vom 05./06.12.2000 für das Fahrzeug

ZE-XY und wird vom Berufungswerber in der Anzeige auch zugestanden.

 

Dass auch kein zweiter Fahrer anwesend war, der das Fahrzeug zwischen 06.12.2000, 20.30 Uhr, und 07.12.2000, 16.20 Uhr, gelenkt hat und der Berufungswerber das Schaublatt daher zu Unrecht auf der

2. Ebene eingelegt hat, ergibt sich aus den um-fangreichen Ermittlungen der Berufungsbehörde, insbesondere den Schreiben der Firma J. Trans samt Beilagen sowie der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Zell am See betreffend die Einvernahme des Zeugen R. K. vom 19.06.2002:

Sowohl der Dispoliste der Firma J. als auch der Urlaubsbescheinigung betreffend Josef Sch. ist zu entnehmen, dass R. K. in der Woche vom 04.12. bis 10.12.2000 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ZE-XY anstelle von Josef Sch. gelenkt hat, da dieser auf Urlaub war. Auch aus den drei CMR-Frachtbriefen, die mit 04.12.2000, 05.12.2000 und 07.12.2000 datiert sind, ergibt sich dass R. K. in der Zeit vom 04.12.2000 bis 07.12.2000 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ZE-XY gelenkt hat. Anlässlich seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Zell am See bestätigte R. K. nämlich, dass die Unterschrift auf den Frachtbriefen von ihm stamme und er diese Fahrten auch tatsächlich durchgeführt habe, weshalb die Fahrt mit dem LKW des Berufungswerbers wahrscheinlich nicht von ihm durchgeführt worden sei. Aufgrund dieser Beweisergeb-nisse kann nicht davon ausgegangen werden, dass R. K. das Fahrzeug des Berufungswerbers zwischen 06.12.2000, 20.30 Uhr, und 07.12.2000,

16.20 Uhr, gelenkt hat.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

 

Nach Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/85 darf die nachstehend ?Tageslenkzeit? genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

 

Nach Art 13 EG-VO 3821/85, welche Bestimmung richtigerweise zur Anwendung zu gelangen hatte, weshalb die Berufungsbehörde auch zur diesbezüglichen Spruchverbesserung berechtigt und verpflichtet war, sorgen der Unternehmer und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Geräts.

 

Da für die Berufungsbehörde als erwiesen feststeht, dass der Berufungswerber am 06.12.2000 zwischen 04.50 Uhr und 20.25 Uhr die erlaubte Tageslenkzeit um 45 Minuten überschritten und zwischen 06.12.2000, 20.30 Uhr, und 07.12.2000, 16.20 Uhr, das Kontrollgerät nicht richtig verwendet, sondern das Schaublatt auf der 2. Ebene eingelegt hat, obwohl kein 2. Fahrer im Fahrzeug anwesend war, hat er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Betreffend die subjektive Tatseite ist zunächst auszuführen, dass für die Verwirklichung der angelasteten Übertretungen nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich ist, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Fahrlässigkeit ist gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Bei den angelasteten Delikten besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges (Ungehorsamsdelikt). Dies bedeutet, dass der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dies ist dem Berufungswerber im gegenständlichen Fall jedoch nicht gelungen.

 

Der Berufungswerber hat somit die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs 2 leg cit sind überdies im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Des weiteren sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die vom Berufungswerber missachteten Bestimmungen dienen dazu, dass nur ausgeruhte Fahrer am Straßenverkehr teilnehmen und dies anhand der richtigen Verwendung des Kontrollgerätes auch überprüft werden kann. Diesen Interessen hat der Berufungs-werber in einem nicht unerheblichen Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensgrad war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Aufgrund zahlreicher (nicht einschlägiger) Verwaltungsstrafvormerkungen kommt dem Berufungswerber der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute. Erschwerend war nichts zu werten.

 

Die verhängten Geldstrafen liegen im unteren Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs 1 KFG (Geldstrafe bis Euro 2.180,--) und sind schuld- und tatangemessen sowie erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Sie ließen sich auch mit ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Einklang bringen.

Schlagworte
kein, zweiter, Fahrer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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