RS UVS Wien 2002/04/16 03/P/36/2635/2001

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Veröffentlicht am 16.04.2002
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Rechtssatz

Voraussetzung für ein nach § 134 Abs 1 KFG strafbares Zuwiderhandeln gegen das Gebot des § 102 Abs 5 lit b und § 102 Abs 10 ist, dass das Kfz (arg:...?der Lenker ... auf Fahrten?...) tatsächlich gelenkt wurde. Wer hingegen ein Kfz bloß in Betrieb nimmt (oder wie hier: das Autoradio aufdreht), ohne es zu lenken, ist nicht verpflichtet, hierbei den im § 102 Abs 5 lit b KFG angeführten Zulassungsschein oder das im § 102 Abs 10 KFG genannte Verbandszeug und die Warneinrichtung ?mitzuführen? (vgl das Erk des VwGH v 15.9.1982, Zlen 82/03/0049, 0050).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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