TE UVS Tirol 2004/01/29 2003/26/171-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2004
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn J.H., XY, XY, vertreten durch die F. B. GmbH, F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 18.11.2003, Zl VK-6533-2002, betreffend mehrere Übertretungen nach der Verordnung (EWG) Nr 3821/85, wie folgt:

 

I.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung gegen Spruchpunkt1 des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 auf Euro 50,00, bei Uneinbringlichkeit 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens insofern gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 5,00 neu festgesetzt.

 

II.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung gegen die Spruchpunkte 2, 3 und 4 als unbegründet abgewiesen.

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber insofern einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind zu Spruchpunkt 2 Euro 16,00, zu Spruchpunkt 3 Euro 16,00 und zu Spruchpunkt 4. Euro 16,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 18.11.2003, Zl VK-6533-2002, wurde

Herrn J.H., XY, XY, folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Tatzeit: 28.05.2002 um 14.14 Uhr

Tatort: Zirl, auf der Bahnhofstraße, auf Höhe der Unterführung der

A12

Fahrzeug: Lkw, SZ-XY

 

Sie haben als Fahrer das Schaublatt über den Zeitraum, für den es bestimmt war, hinaus verwendet. Das Schaublatt wurde vom 24.05.2002 7.09 Uhr bis 27.05.2002 7.10 Uhr verwendet.

Sie haben als Fahrer am 24.05.2002 die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeit, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden.

Sie haben als Fahrer am 27.05.2002 die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeit, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden.

Sie haben als Fahrer am 28.05.2002 die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeit, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden.

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen Art 15 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 (Spruchpunkt 1) und Art 15 Abs 3 leg cit (Spruchpunkte 2, 3 und 4) verstoßen. Über diesen wurde daher gemäß § 134 Abs 1 KFG zu Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe von Euro 150,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, und zu den Spruchpunkten 2 bis 4 jeweils eine Geldstrafe von Euro 80,00, Ersatzfreiheitsstrafe je 24 Stunden, verhängt.

 

Dagegen hat der Beschuldigte, nunmehr vertreten durch die F. B. GmbH, F., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin beantragt, das Straferkenntnis zur Gänze zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend hat der Berufungswerber ausgeführt, ihm sei bei der Bedienung des Kontrollgerätes offensichtlich ein Fehler unterlaufen, der dazu geführt habe, dass nur die Ruhezeit aufgezeichnet worden ist. Im Übrigen sei er der Meinung, dass er für einen Zustelldienst ohnehin die Lenkzeit nicht überschreiten konnte und er daher nicht gegen die Schutzbestimmung hätte verstoßen können. Weiters handle es sich bei den Punkten 2, 3 und 4 um ein sog fortgesetztes Delikt, weshalb die Verhängung von Geldstrafen zu den Punkten 3 und 4 des Straferkenntnisses unzulässig sei. Auch sei die Strafe zu hoch bemessen. In der Begründung werde ausgeführt, dass die Behörde zur Überzeugung gelangt sei, die verhängte Strafe entspreche unter Berücksichtigung der Erschwernis- und Milderungsgründe voll dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung. Auf welche Erhebungen sich diese Überzeugung der Behörde stütze, gehe aus der Begründung aber nicht hervor. Daher sei davon auszugehen, dass sich die Behörde mit den Milderungsgründen in ihrem Erkenntnis nicht auseinandergesetzt habe. Der Hinweis, er scheine bereits mehrmals strafvorgemerkt auf, sei für die Bemessung der Strafe insoweit irrelevant, als Strafvormerkungen noch keinen Hinweis dafür bilden würden, dass er mehrmals gegen die ihm nunmehr zur Last gelegten Übertretungen (gemeint wohl Bestimmungen) verstoßen habe. Völlig unberücksichtigt geblieben sei auch, dass er Berufskraftfahrer und damit schon auf Grund seiner Tätigkeit vermehrt der Kontrolle im Straßenverkehr ausgesetzt sei. Damit sei auch die Wahrscheinlichkeit von Verwaltungsübertretungen um ein Vielfaches höher als bei einem privaten Verkehrsteilnehmer. Die Höhe der Strafe sei überzogen und weder schuld- noch tatangemessen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältni

sse seien unberücksichtigt geblieben. Hätte die Behörde bei der Strafbemessung erwogen, dass der kollektivvertragliche Stundensatz eines Lkw-Lenkers Euro 8,11 (brutto) beträgt, hätte sie erkannt, dass er nach Abzug der Sozialversicherung und Lohnsteuer ca. 70 bis 80 Arbeitsstunden im Monat aufwenden müsse, um die festgesetzte Strafe bezahlen zu können. Damit stehe die Strafe in keinem Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes hat bereits die Erstinstanz eine Auswertung der bei der Amtshandlung am 28.05.2002 beschlagnahmten Schaublätter veranlasst. Die gutachterliche Auswertung der Schaublätter durch einen kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen hat die in der Strafanzeige des Gendarmeriepostens Seefeld vom 28.05.2000, GZ A1/0000001240/01/2002, enthaltenen Tatvorwürfe bestätigt. Für die Berufungsbehörde besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser gutachterlichen Auswertung zu zweifeln. Der Amtssachverständige verfügt auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zweifelsfrei über jene Fachkenntnisse, die ihm eine richtige Beurteilung der Schaublätter ermöglichen. Den sachverständig getroffenen Feststellungen ist der Berufungs-werber im Übrigen selbst nicht entgegengetreten.

 

Im gegenständlichen Fall sind nun nachfolgende Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 20.12.1985 beachtlich:

Art 15

.....

Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. .....

Die Fahrer achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

a)

die Lenkzeit;

b)

alle sonstigen Arbeitszeiten;

c)

die Bereitschaftszeit, also

-

die Wartezeit, dh die Zeit, in der die Fahrer nur an ihrem Arbeitsplatz verbleiben müssen, um der etwaigen Aufforderung nachzukommen, die Fahrtätigkeit aufzunehmen bzw. wieder aufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten;

-

die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit;

-

die während der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit;

 d) die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten.

.....?

Ebenfalls zu berücksichtigen sind nachfolgende Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967:

 

?§ 134

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art 2 der Verordnung 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

.....?

Schlussendlich sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002, beachtlich:

 

?§ 5

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

§ 19

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 22

Hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.

Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen.?

 

Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses:

Auf Grund der Auswertung der beschlagnahmten Schaublätter steht fest, dass der Berufungswerber am 24.05.2002 um 06.39 Uhr ein Schaublatt eingelegt, dieses um 07.09 Uhr desselben Tages kurz entnommen und dann das Schaublatt bis 27.05.2002 um 14.08 Uhr verwendet hat. Die Geschwindigkeitsaufzeichnung am Schaublatt ist auf der Grundlinie durchgehend überschrieben, woraus der Sachverständige nachvollziehbar den Schluss gezogen hat, dass sich das Schaublatt mindestens 35 Stunden im Kontrollgerät befunden hat.

 

Auf Grund dieses Ermittlungsergebnisses steht fest, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Aus dieser Bestimmung ist klar zu entnehmen, dass ein Schaublatt, sofern nicht ohnedies eine frühere Entnahme zu erfolgen hat, jedenfalls nicht länger als 24 Stunden verwendet werden darf, weil es ansonsten, wie im gegenständlichen Fall, zu einer Doppelbeschriftung kommt. Der Zeitraum, für den ein Schaublatt maximal im Sinne der vorzitierten Norm ?bestimmt? ist, beträgt also 24 Stunden.

 

Was das Verschulden anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 1 angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sog ?Ungehorsamsdelikt? handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Der Berufungswerber hat zur Verschuldensfrage kein Vorbringen erstattet. Er hat also keine konkreten Umstände vorgebracht, die ein Verschulden ausschließen könnten. Damit hat er nach der vorerwähnten Verfahrensbestimmung jedenfalls fahrlässige Tatbegehung zu verantworten.

 

Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Was die Strafbemessung anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist. Die Bestimmung, wonach Schaublätter nicht über jenen Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden dürfen, soll die transparente Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten sowie der sonstigen in Art 15 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 angeführten Zeiten gewährleisten. Dieses Schutzziel wird unterlaufen, wenn es auf Grund der Verwendung durch mehr als 24 Stunden zu einer Doppelbeschriftung kommt. Zu Gunsten des Berufungswerbers war im vorliegenden Fall allerdings ins Treffen zu führen, dass durch die überlange Verwendung des Schaublattes die Lesbarkeit desselben dennoch weitgehend erhalten geblieben ist. Die gegenständlich erfolgte Überschreibung von Lenkzeiten durch Ruhezeiten ist hinsichtlich der Strafwürdigkeit daher jedenfalls geringer zu gewichten als jener Fall, in dem es zu einer Doppelbeschriftung mit Lenkzeiten kommt, wodurch die Lesbarkeit des Schaublattes deutlich beeinträchtigt bzw dessen Nutzbarkeit als Beweismittel wesentlich eingeschränkt wird.

Bezüglich des Verschuldens war ? wie erwähnt - von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend waren hingegen die diversen Strafvormerkungen zu berücksichtigen. Der Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen (Beladungsvorschriften) lässt eine gewisse Gleichgültigkeit des Berufungs-werbers gegenüber jenen Rechtsvorschriften erkennen, die im Zusammenhalt mit der Durchführung von Transporttätigkeiten zu beachten sind.

Bezüglich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Berufungswerber, obwohl für ihn dazu mehrfach die Möglichkeit bestanden hätte, keine konkreten Angaben gemacht, sondern nur allgemein auf die Tarifbestimmungen hingewiesen. Damit konnte im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtssprechung eine Einschätzung vorgenommen werden (vgl VwGH vom 14.01.1989, Zl 3033/80 ua), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen bzw. Vermögen auszugehen war. In einer zusammenschauenden Betrachtung all dieser Strafzumessungskriterien erachtet nun die Berufungsbehörde für die dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 1 angelastete Übertretung eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00 als ausreichend. Zwar hat der Berufungswerber durch die Verwendung des Schaublattes durch zumindest 35 Stunden die zulässige Nutzungsdauer erheblich überschritten, allerdings ist es ? wie erwähnt - lediglich zu einer Überschreibung der Lenk- durch Ruhezeiten gekommen. Die Lesbarkeit des Schaublattes ist daher grundsätzlich erhalten geblieben, was allein der Umstand zeigt, dass dem kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen offenbar eine Auswertung des betreffenden Schaublattes ohne größere Schwierigkeiten möglich war. Eine weitere Strafherabsetzung war hingegen schon aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich. Dem Berufungswerber soll nämlich das Gewicht der von ihm übertretenen Verhaltenspflicht aufgezeigt und soll sichergestellt werden, dass er künftig gleichartige Übertretungen unterlässt. Nicht nachvollziehbar ist der Hinweis des Berufungswerbers, als Berufskraftfahrer sei er häufigerer Kontrolle ausgesetzt. Damit kann kein für die Strafbemessung relevanter Umstand aufgezeigt werden.

 

Aufgrund der Strafherabsetzung waren auch die Ersatzfreiheitsstrafe sowie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hinsichtlich dieses Spruchpunktes neu zu bemessen.

 

Zu den Spruchpunkten 2 bis 4 des angefochtenen Straferkenntnisses:

Dass es der Berufungswerber unterlassen hat, den Zeitgruppenschalter am 24.05.2002, am 27.05.2002 und am 28.05.2002 so zu betätigen, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeit, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden, wird von ihm selbst nicht bestritten. Laut den Berufungsausführungen ist ihm insofern ein Fehler unterlaufen.

Der Berufungswerber macht allerdings geltend, er sei der Meinung gewesen, bei Zustelldiensten die Lenkzeit ohnedies nicht überschreiten zu können, weshalb ein Verstoß gegen die Schutzbestimmungen nicht vorliege. Weiters führt er aus, dass eine Mehrfachbestrafung unzulässig sei, weil man gegenständlich von einem ?fortgesetzten Delikt? ausgehen müsse.

 

Diese Rechtsansicht ist verfehlt.

Zunächst verkennt der Berufungswerber mit seinem Vorbringen, dass die vollständige und differenzierte Erfassung der diversen Zeitgruppen gemäß Art 15 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 sehr wohl erforderlich ist, um die Zuhaltung der Arbeits- bzw Ruhezeitbestimmungen überprüfen zu können. Dies gilt insbesondere für die getrennte Erfassung der Ruhezeiten bzw Fahrtunterbrechungen und der Zeiten sonstiger Arbeitstätigkeiten. Wenn die Zeiten des Fahrzeugstillstandes unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit generell als Ruhezeiten bzw Fahrtunterbrechungen aufgezeichnet werden, wird insbesondere eine Überprüfung der Zuhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 verunmöglicht (vgl zB Art 7 Abs 1 dieser Verordnung).

Weiters übersieht der Berufungswerber, dass ein fortgesetztes Delikt nur dann vorliegt, wenn die mehreren Tathandlungen der Selbständigkeit entbehren und sozusagen nur als Teile eines von einem einheitlichen Vorsatz umfassten Gesamtkonzeptes begriffen werden können. Dies ist also nur bei Vorsatzdelikten möglich und nur dann der Fall, wenn die Einzelhandlungen infolge ihres erkennbaren zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhanges sowie infolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände als Einheit anzusehen sind. Nur unter diesen Voraussetzungen sind also Einzelhandlungen nicht als ?verschiedene selbständige Taten? iSd § 22 Abs 1 VStG anzusehen und jeweils gesondert zu bestrafen, sondern als ein einziges Delikt zu ahnden. Nun führt aber der Berufungswerber selbst aus, dass er bei Übertretung des Art 15 Abs 3 der VO (EWG) Nr 3821/85 nicht vorsätzlich gehandelt hat, sondern ihm diesbezüglich lediglich ein Fehler unterlaufen sei. Er bestreitet also offenkundig das Vorliegen eines bei einem fortgesetzten Delikt begriffsnotwendig vorausgesetzten Gesamtkonzeptes im Sinne einer Vorsatztat. Zudem fehlt im gegenständlichen Fall der enge Zusammenhang zwischen den einzelnen Tathandlungen. Ein solcher kann allenfalls dann angenommen werden, wenn sich ein Fahrzeuglenker auf einer zusammenhängenden Transportfahrt, beispielsweise im internationalen Güterverkehr, befindet. Wie sich nun allerdings aus den Schaublättern ergibt, hat sich der Ausgangs- und Zielpunkt der betreffenden Fahrten jeweils in Fügen befunden. Auch in der Berufung selbst ist ausgeführt, dass der Berufungswerber an den betreffenden Tagen jeweils Zustelldienste vorgenommen hat. Dieser ist also offenkundig am Abend immer an den Ausgangspunkt der Fahrt zurückgekehrt und hat an den Folgetagen jeweils eine neue Transportfahrt begonnen, wobei er es in allen Fällen unterlassen hat, für eine ordnungsgemäße Betätigung des Zeitgruppenschalters zu sorgen. Damit fehlt es aber auch am geforderten engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der einzelnen Übertretungen. Es liegen also offenkundig keine ?ineinander greifenden Transportfahrten? vor, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in der neueren Judikatur gefordert hat. Damit scheidet aber die Annahme eines fortgesetzten Deliktes aus und war vielmehr gemäß § 22 Abs 1 VStG jeder Verstoß gegen die Verhaltenspflicht laut Art 15 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 gesondert zu bestrafen.

 

Was das Verschulden anlangt, ist wiederum auf § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG zu verweisen. Auch bei den dem Berufungswerber unter den Spruchpunkten 2 bis 4 angelasteten Übertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. Da der Berufungswerber Umstände, die ein Verschulden ausschließen können, nicht vorgebracht hat, trifft ihn jeweils der Vorwurf fahrlässiger Tatbegehung.

 

Die Bestrafung ist daher auch in diesen Punkten dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber unter den Spruchpunkten 2 bis 4 angelasteten Verwaltungsübertretungen ist erheblich. Nur durch die korrekte Aufzeichnung der verschiedenen Zeitgruppen ist eine Überprüfung der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeitbestimmungen möglich. Indem der Berufungswerber die ordnungsgemäße Betätigung des Zeitgruppenschalters unterlassen hat, hat er das vom Normengeber verfolgte Ziel, nämlich anhand der Schaublätter eine entsprechende Überprüfungsmöglichkeit zu schaffen, unterlaufen.

Als Verschuldensform war Fahrlässigkeit anzunehmen. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend waren wiederum die rechtskräftigen Bestrafungen des Berufungswerbers wegen Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen zu werten. Unverständlich ist auch in diesem Zusammenhang der Hinweis des Berufungswerbers, wonach er auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit vermehrten Kontrollen ausgesetzt sei. Es wurde bereits zuvor angemerkt, dass dieser Umstand für die Strafbemessung ohne Relevanz ist.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber keine konkreten Angaben gemacht, sodass ? wie erwähnt ? eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei konnte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen bzw einer durchschnittlichen Vermögensausstattung ausgegangen werden.

 

In einer Zusammenschau all dieser Strafzumessungskriterien wird eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 80,00 durchaus für schuld- und tatangemessen erachtet. Betrachtet man den gesetzlichen Strafrahmen, so wurde die Strafe jeweils nur in einem äußerst geringen Prozentsatz zur Höchststrafe bemessen (ca. 3,6 Prozent). Selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse wäre eine Bestrafung in dieser Höhe jedenfalls geboten, um dem Unrechtsgehalt der betreffenden Übertretungen Rechnung zu tragen. Zudem haben auch hier spezialpräventive Erwägungen gegen eine Strafherabsetzung gesprochen. Der Berufungswerber zeigt offenkundig eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber jenen gesetzlichen Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Berufskraftfahrer zu beachten sind. Eine Bestrafung in der durch die Erstinstanz vorgenommenen Höhe ist daher jedenfalls geboten, um ihm das Gewicht dieser Vorschriften aufzuzeigen und gleichartige Übertretungen künftighin auszuschließen.

 

Die Berufung gegen die Spruchpunkte 2 bis 4 war daher spruchgemäß abzuweisen.

Folgerichtig war dem Berufungswerber insofern ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorzuschreiben. Der Kostenentscheid stützt sich auf die im Spruch des Berufungserkenntnisses angeführten Gesetzesbestimmungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Zeitgruppenschalter, Lenkzeiten, Überschreibung, Lesbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten