Kommt im Rahmen des Beweisverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß die Ergebnisse des Alkomatentests und der unbedenklichen Blutalkoholuntersuchung unterschiedlich sind, so sind die unbedenklichen Ergebnisse der Blutalkoholuntersuchung der Entscheidung zugrundezulegen.
(Einstellung des Verfahrens).