RS UVS Kärnten 1995/09/27 KUVS-877/2/95

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Rechtssatz

Einem Kraftfahrzeuglenker ist es zumutbar, über den Unterschied zwischen einem Meßergebnis einer Atemluftuntersuchung mit einem Alkomaten und dem Ergebnis einer Blutuntersuchung bescheid zu wissen. Ungeachtet allfälliger schlechter Sprachkenntnisse ist bei einem Kraftfahrzeuglenker die Kenntnis vorauszusetzen, daß eine Alkomatuntersuchung eine Atemluftalkoholkonzentration in mg/l Atemluft ergibt. Eine Verwechslung der Meßergebnisse Promille und mg/l kann weder als Rechts- noch als Tatirrtum qualifiziert werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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