TE UVS Wien 1995/05/16 05/28/303/94

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Veröffentlicht am 16.05.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Zotter über die Berufung der Frau Ruth M vom 26.8.1994 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 1.8.1994, Zl MA 4/7-70573/4/9, wegen Übertretung des §5 Abs1 des Getränkesteuergesetzes 1992 iVm §5 Abs1 der Getränkesteuerverordnung 1992 sowie §54 Abs1 WAO, entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von S 7.000,-- auf S 3.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen auf 3 Tage herabgesetzt wird, im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf S 300,--, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, reduziert.

Die Berufungswerberin hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

"Sie haben es als Masseverwalterin der Martina S GesmbH bis zum 29. April 1994 unterlassen, die Getränkesteuer für die Zeit vom 1. Mai 1993 bis 31. Dezember 1993 für den Betrieb in Wien, S-gasse, im Betrag von S 14.099,16 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Getränkesteuer in Wien in der Zeit vom 11. Februar 1994 bis 29. April 1994 mit dem Betrag von S 14.099,16 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§5 Abs1 Wiener Getränkesteuergesetz 1992 - GStG in Verbindung mit

§5 Abs1 Wiener Getränkesteuerverordnung 1992 - GStV sowie §54 Abs1

WAO.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 7.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen gemäß §5 Abs1 GStG. Ferner haben Sie gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

700,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 7.700,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

In der dagegen erhobenen Berufung bringt die Berufungswerberin vor, daß die deklarierte Getränkesteuer aufgrund eines computergesteuerten Schankanlagenkontrollsystems ermittelt würde. Sämtliche verkauften Getränke würden sofort boniert. An das System seien sowohl die Getränke aus der Schank, als auch Schnäpse etc angeschlossen, während der Inhalt verschlossener Laden, zu denen jeweils zwei Kellner Schlüssel hätten, und über deren Inhalt Listen geführt werden müßten, täglich ergänzt und hiebei kontrolliert würde.

Die im angefochtenen Straferkenntnis getroffene Feststellung, daß der Sachverhalt durch die Anerkennung des Revisionsergebnisses vom 29.4.1994 und den Kontostand unbedenklich erwiesen sei, sei unzutreffend, da die Revision in Abwesenheit des Masseverwalters durchgeführt worden sei und die Masseverwalterin auf Rückfrage beim Geschäftsführer über eine Differenz von S 3.500,-- bis S 4.000,-- informiert worden sei, die überlicherweise akzeptiert werden müßte. Ausgehend von diesem, offenbar als Toleranzgrenze angesehenen, Betrag, habe die Berufungswerberin das Prüfungsergebnis unterfertigt. Im übrigen sei der Verkürzungsbetrag nachträglich von S 31.485,-- um S 17.386,-- auf S 14.099,-- reduziert worden.

Weiters sei der ermittelte Fehlbetrag an Getränkesteuer insofern unrichtig, als in den Monaten April bis Dezember 1993 S 76.236,-- an Getränkesteuer fällig geworden seien und davon S 71.199,84 bezahlt worden seien. Mit Rücksicht auf die am 6.4.1993 erfolgte Konkurseröffnung verbleibe für den gegenständlichen Steuerzeitraum lediglich eine Differenz von S 2.820,16. Der Geschäftsführer habe gegenüber der Masseverwalterin erklärt, daß bei der Revision von den Endziffern des vorangegangenen Prüfungsergebnisses, dem Zukauf, den geschätzten Gratisabgaben und von einem geschätzten Endstand ausgegangen worden sei. Daraus sei der Verbrauch ermittelt worden. Dabei habe der Geschäftsführer dem Prüfer mitgeteilt, der Endstand gleiche in etwa dem Anfangsstand, wie dies alle Jahre der Fall sei und sei nichts abgezählt worden. Hievon ausgehend falle der Abfall in den Anfangs- und Endstandsziffern auf, aus dem sich naturgemäß ein größerer Verbrauch errechne, als bei in etwa gleichen Ziffern. Für die Masseverwalterin habe sich eine deutlich erkennbare Regelmäßigkeit des Verbrauches ergeben. So sei dieser in den Monaten Jänner bis März 1993 niedriger als in den Monaten April bis August (Ostern und Beginn des Tourismus) und liege in den Monaten September bis Dezember der niedrigste Verbrauch vor. Diese Schwankungen seien saisonal bedingt, was auch vom Geschäftsführer bestätigt worden sei, sodaß daran kein Anstand zu nehmen gewesen wäre. Für die verspätete Abgabe der Erklärung 1993 könnten konkursbedingte Umstände maßgeblich gewesen sein. Auch ein sorgfältiger Masseverwalter könnte nicht überall gleichzeitig anwesend sein. Selbst wenn sich die Beanstandungen als richtig erweisen sollten, könnte dem Masseverwalter nicht mehr zugemutet werden, als sich von der ordnungsgemäßen Abwicklung über eine zu diesem Zwecke eingerichtete Computeranlage zu überzeugen. Nach der Natur des Betriebes laufe praktisch die gesamte Gebarung über Kassa, sodaß auch Lieferantenschulden und Abgabenfälligkeiten aus dieser bezahlt werden müßten. Bei Fortführung von Betrieben müsse sich der Masseverwalter auf moderne technische Einrichtungen, die installiert worden seien, um die ordnungsgemäße innerbetriebliche Abrechnung zu gewährleisten und damit gleichzeitig die Grundlage für die Abgabenberechnung lieferten, verlassen dürfen. Differenzen aufgrund geschätzter Zuschläge seien jedenfalls für den Masseverwalter weder vorhersehbar noch nachvollziehbar und könnten nicht zur Bestrafung eines Masseverwalters führen.

Zur Klärung des Sachverhaltes führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien am 8.2.1995 und 24.4.1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

In der Verhandlung vom 8.2.1995 brachte die Berufungswerberin ergänzend vor, daß sie bei der Revision persönlich nicht anwesend gewesen sei, und der Revisionsbeamte ihr mitgeteilt hätte, daß ihre Anwesenheit nicht erforderlich sei. Die in der Berufung angegebenen Sollsteuerbeträge hätte die Berufungswerberin aufgrund der Angaben des Geschäftsführers ermittelt. Dieser hätte die Beträge aus der Computeranlage abgelesen.

In der Verhandlung vom 24.4.1995 machte der als Zeuge

einvernommene Roman S (Revisionsorgan des Magistrates der Stadt Wien) nachstehende Angaben:

"Ich kenne die Berufungswerberin als Masseverwalterin der Martina S GesmbH.

Befragt zur Getränkesteuerrevision vom 31.3. und 29.4.1994 gebe ich an:

Die Revision wurde von mir durchgeführt. Es handelt sich um ein Konkursunternehmen. Im Rahmen der Revision habe ich festgestellt, daß man aufgrund des Warenverbrauches höhere Erlöse erzielen hätte müssen, als dies auch im Rahmen des Konkursverfahrens angenommen wurde. Den Warenverbrauch habe ich dadurch ermittelt, daß der Warenendbestand laut Vorprüfung (ist gleich Warenanfangbestand der gegenständlichen Prüfung) plus der Zukäufe minus dem Warenendbestand und minus weiterer Abgänge (Getränke die nachweislich unentgeltlich abgegeben wurden) herangezogen wird. Durch diese Berechnung ermittelte ich eine Gesamtsumme bezogen auf den Revisionszeitraum. Warum die vorgelegenen Losungen bezogen auf den tatsächlichen Warenverbrauch zu niedrig waren, hat sich im Rahmen der Revision nicht ermitteln lassen. Eine Möglichkeit wäre, daß das Personal ohne Wissen des Geschäftsführers und der Masseverwalterin die Losungen selbst vereinnahmt hat. Speziell im Herbst 1993 waren die Losungen stärker rückgängig als das üblicherweise sonst im Jahr 1993 der Fall gewesen war. Da im Herbst 1993 die abgerechneten Steuerbeträge stark rückläufig waren, habe ich die Differenz in diesen Monaten vermutet und auf diese Monate aufgeteilt.

Unter Hinweis auf die tatsächlich einbezahlten Steuerbeträge gebe ich an:

Das Lokal verfügt über einen Sommergarten und waren daher die abgerechneten Beträge in den Sommermonaten höher. In den sonstigen Monaten kommt es mangels der entsprechenden Sitzplatzkapazität natürlich zu Rückgängen. Allerdings erschien mir der Abfall von S 11.000,-- auf S 4.000,-- bis 5.000,-- in den Monaten Oktober bis Dezember 1993 etwas zu drastisch. Auch war ein derart massiver Rückgang im Warenzukauf nicht zu verzeichnen.

Ich habe die Revision in der Kanzlei der Masseverwalterin am 31.3.1994 begonnen, diese jedoch unterbrochen, da die erforderlichen Unterlagen nicht in der Kanzlei waren. Bei der Firma habe ich dann die fehlenden Unterlagen eingesehen und das Revisionsergebnis erstellt. Am 29.4.1994 wurde die Revision abgeschlossen. Dies war in der Kanzlei der Berufungswerberin. Ich habe das Ergebnis präsentiert und wurde die Niederschrift von der Berufungswerberin abgezeichnet. Der Geschäftsführer der S GesmbH hat die Niederschrift als Revisionszeuge unterfertigt. Die in der Revisionsniederschrift festgehaltenen Anfangstände stammen vom 30.4.1993. Aus der Aktenlage ergibt sich, daß bis 30.4.1993 eine Vorprüfung stattgefunden hat. Ich habe aufgebuchte Saldenlisten bezogen auf den gegenständlichen Betrieb in der Kanzlei der Berufungswerberin betreffend das Jahr 1993 eingesehen. Gleichzeitig habe ich mir einen Termin für 20.4.1994 vereinbart. Ich habe die Berufungswerberin verständigt, nachdem die Unterlagen am 31.3.1994 nicht vollständig vorhanden waren, wie ich weiter vorzugehen gedachte. Am 29.4.1994 hat sich die Berufungswerberin vor Unterfertigung des Revisionsergebnisses telefonisch bei Herrn B betreffend der von mir gemachten Feststellungen erkundigt. Herrn B habe ich ebenfalls das Revisionsergebnis vorgehalten, wobei auch er keinen Grund für die ermittelten Differenzen angeben konnte. Wir haben gemeinsam die bereits oben geäußerte Vermutung angestellt, daß allenfalls das Personal die Losungen vereinnahmt hat. Es gibt in diesem Zusammenhang natürlich keine Unterlagen, die dies belegt hätten. Gegenüber Herrn B habe ich jenen Betrag genannt, der im Jahr 1993 an Getränkesteuer angefallen wäre. Ich kann mich nicht erinnern, ob ich gegenüber Herrn B einen Betrag genannt habe, der noch zu entrichten wäre. Die Gratisabgaben sind in der Steuerbemessungsgrundlage nicht inkludiert. Sie wurden auf Grund der vorliegenden Aufzeichnungen ermittelt. Ab September 1993 rechtfertigt der Rückgang des Fremdenverkehrs einen bestimmten Umsatzrückgang, jedoch nicht in dem Ausmaß wie festgestellt. Im Betrieb wurden Getränke teilweise über eine Schankanlage abgerechnet und teilweise flaschenweise verkauft. Ich kann natürlich nicht laufend beobachten, ob die Getränke die nicht über die Schankanlage verrechnet werden, vom Personal vollständig boniert werden. Neben der bereits erwähnten Schankanlage und den mit Getränken befüllten Kühlboxen gibt es auch ein Lager, wo Getränke vorrätig gehalten werden.

Die in der Revision ermittelten Beträge wurden wie folgt eruiert:

Anfangsbestand entspricht dem Endbestand der Vorrevision. Die Zukäufe beinhalten die Zukäufe laut Rechnungsbetrag im Revisionszeitraum, sie ergeben sich aus den Belegen und der Buchhaltung. Die Abzugsposten wurden aus mengenmäßigen Aufzeichnungen (Hilfsaufzeichnungen) derart ermittelt, daß diese in den Einkaufswert umgerechnet wurden. Der Endstand der mengenmäßig vorhanden war, wurde in den Einkaufswert umgerechnet. Der mengenmäßige Endbestand wurde von Herrn B aufgezeichnet und dies der Revision zugrundegelegt. Eine flaschenweise Zählung zum 31.3.1994 habe ich nicht vorgenommen. Eine Korrektur des Revisionsergebnisses ist nicht erfolgt."

Hans B, Geschäftsführer der Martina S GesmbH, machte zeugenschaftlich einvernommen nachstehende Angaben:

"Ich kenne die Berufungswerberin als Masseverwalterin im Konkurs über die Martina S GesmbH. Ich bin Geschäftsführer dieses GesmbH. Ich kann mich noch an eine Revision betreffend die Getränkesteuer 1993 im März und April 1994 erinnern. Der Revisionsbeamte hat einigemale mit mir telefoniert und mich auch im Lokal aufgesucht, während dieses geschlossen war. Meiner Erinnerung nach wurde eine kleine Differenz festgestellt, welche ich akzeptiert habe. Ich habe der Berufungswerberin im Prinzip monatlich (anfangs monatlich, später kam es vor, daß ich dies nur alle zwei Monate getan habe) die Buchhaltungsunterlagen vorbeigebracht und ihr den Zahlschein hinsichtlich der entrichteten Getränkesteuer übermittelt. Die Berufungswerberin hat mich bezüglich des Revisionsergebnisses telefonisch kontaktiert und habe ich ihr gegenüber die Richtigkeit der Prüfung bestätigt. Ich bin wie schon erwähnt dabei von einer kleinen Differenz ausgegangen. Aus meiner allgemeinen Erfahrung bin ich davon ausgegangen, daß der festgestellte Fehlbetrag allenfalls aufgrund einer nicht erfolgten Abrechnung durch das Personal angefallen ist. Zu Beginn unserer Zusammenarbeit haben wir vereinbart, daß ich die Buchhaltung wie beschrieben der Masseverwalterin übermittle. Bezüglich der zu leistenden Abgaben hat die Berufungswerberin monatlich telefonisch bei mir urgiert. Im Betrieb befindet sich eine Schankanlage die computerunterstützt alle entnommenen Getränke registriert und kann diese vom Kellner nur mit Hilfe eines Schlüssels in Betrieb genommen werden. Daneben gibt es Getränke, die nicht über diese Anlage laufen (Mineralwasser, Fruchtweine, spezielle Biersorten). Zwei Drittel des Jahresumsatzes werden im Sommer erzielt. Danach kommt es zu einem erheblichen Abfall. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob im Mai 1993 anläßlich einer Revision der Warenbestand geprüft wurde.

Im Zuge der Revision habe ich im Lager den Warenbestand ermittelt und dies dem Revisionsbeamten mitgeteilt. Diese Ermittlung habe ich rasch durchgeführt. Der Revisionsbeamte hat mir keinen konkreten Betrag genannt, der als Nachzahlung zu leisten ist. Es war von einem geringen Betrag die Rede und kann es sein, daß ich der Berufungswerberin diesbezüglich einen Betrag zwischen S 3.000,-- und S 5.000,-- genannt habe. In der Computeranlage befindet sich ein Hausschlüssel. Damit wird der Eigenverbrauch und die Einladungen erfaßt. Nach Ablauf eines Geschäftstages werden jene Getränke von den Kellnern boniert, die flaschenweise abgegeben werden und wird dieser Fixbestand aus dem Hauptlager wieder aufgefüllt. Auf Grund der Computerausdrucke überprüfe ich diesen Vorgang. Im Jahr 1993 hat diese Kontrolle ein langjähriger Mitarbeiter von mir vorgenommen.

Das verfahrensgegenständliche Prüfungsergebnis ist mir, was den ermittelten Fehlbetrag betrifft, im Rahmen des üblichen erschienen und habe ich deswegen das Ergebnis anerkannt."

Weiters wurde in den bezughabenden Getränkesteuerakt Einsicht genommen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt fest:

Am 6.4.1993 wurde über das Vermögen der Martina S GesmbH. (Restaurationsbetrieb am Standort Wien, S-gasse) das Konkursverfahren eröffnet. Die Berufungswerberin wurde zur Masseverwalterin bestellt. Der Restaurationsbetrieb wurde nach Konkurseröffnung fortgeführt. Von Mai 1993 bis Dezember 1993 wurden im genannten Unternehmen Getränke entgeltlich abgegeben, für die Getränkesteuer im Betrag von S 14.099,-- bis 29.4.1994 weder erklärt noch entrichtet wurde. Der Sollsteuerbetrag betrug für den genannten Zeitraum S 76.263,--.

Im Betrieb befindet sich eine Schankanlage, die computerunterstützt alle entnommenen Getränke registriert. Daneben werden Getränke abgegeben, die nicht automatisch von dieser Anlage erfaßt werden (Mineralwasser, Fruchtwein, spezielle Biersorten). Umittelbar nach Konkurseröffnung war zwischen der Berufungswerberin und dem Geschäftsführer der Martina S GesmbH vereinbart worden, daß dieser monatlich die Buchhaltungssunterlagen der Masseverwalterin übermittelt. Dies hat er in der Folge mitunter auch nur alle zwei Monate getan. Die Berufungswerberin hat monatlich bezüglich der zu leistenden Abgaben beim Geschäftsführer tel urgiert.

Ab 31.3.1994 wurde im verfahrensgegenständlichen Betrieb eine Revision betreffend Getränkesteuer durchgeführt. Diese wurde am 29.4.1994 abgeschlossen und das Revisionsergebnis von der Berufungswerberin anerkannt, nachdem diese telefonisch beim Geschäftsführer rückgefragt hatte und dieser erklärt hat, es handle sich, was die festgestellten Unzulänglichkeiten betrifft, um bei Getränkesteuerrevisionen üblicherweise festgestellte Fehlbeträge.

Für die getroffenen Feststellungen waren folgende Erwägungen maßgebend:

Der im Steuerzeitraum nicht erklärte und nicht entrichtete Abgabenbetrag ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen über die vom Magistrat der Stadt Wien am 29.4.1994 durchgeführte Revision in Zusammenhalt mit den diesbezüglich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben des Revisionsorganes in der mündlichen Verhandlung vom 24.4.1995. Die Angaben des Revisionsbeamten über die Herkunft der der Revision zugrundegelegten Werte (Warenanfangsbestand = Endbestand der Vorrevision, Zukäufe entsprechend den in der Buchhaltung vorhandenen Belegen, Gratisabgaben entsprechend den vorhandenen Hilfsaufzeichnungen, mengenmäßiger Endbestand entsprechend den Angaben des Geschäftsführers), gaben keinen Anlaß an der Richtigkeit des Revisionsergebnisses zu zweifeln. Dem Einwand der Berufungswerberin, der Sollsteuerbetrag für Mai bis Dezember 1993 sei unrichtig ermittelt worden, wurde nicht gefolgt. Die von der Berufungswerberin in der Berufung ins Treffen geführten Beträge beruhen nach ihren eigenen Angaben auf den Angaben des Geschäftsführers der Martina S GesmbH. Dieser wiederum hätte sie aus der Computeranlage abgelesen. Da jedoch nicht sämtliche abgegebenen Getränke von dieser Anlage automatisch erfaßt wurden, vermochte dieses Vorbringen das vom Revisionsbeamten ermittelte Revisionsergebnis nicht zu entkräften. Weiters hat die Berufungswerberin zwar die Richtigkeit des der Revision zugrundegelegten Warenanfangs- und Warenendbestandes angezweifelt, jedoch diesbezüglich keine konkrete Gegendarstellung abgegeben. Für den erkennenden Senat bestand daher kein Anlaß von der Unrichtigkeit der diesbezüglich der Revision zugrundegelegten Werte auszugehen. Im übrigen ergibt sich aus dem vorliegenden Getränkesteuerakt, daß der Warenanfangsbestand dem Warenendbestand der Vorprüfung entspricht. Der Warenendbestand wurde vom Geschäftsführer nach Überprüfung des Lagers ermittelt und dem Revisionsbeamten mitgeteilt. Wenngleich die Ermittlung dieses Warenbestandes vom Geschäftsführer, wie er es in der mündlichen Verhandlung ausgedrückt hat, rasch durchgeführt wurde, ergaben sich allein aus diesem Umstand keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß der ermittelte Wert von den tatsächlichen Gegebenheiten entscheidend abweicht.

Die Feststellungen über die betrieblichen Gegebenheiten (automatische Erfassung der abgegebenen Getränke über eine computergesteuerte Schankanlage sowie zusätzlich flaschenweise Abgabe von Getränken ohne automatische Erfassung) gründen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Zeugen Hans B und Roman Sp.

Die Feststellungen über die Vorgangsweise bei Abrechnung der Getränkesteuer gründen sich auf die Angaben des Zeugen Hans B, denen von der Berufungswerberin nicht entgegengetreten wurde.

Zum festgestellten Sachverhalt wurde erwogen:

Gemäß §1 Abs1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Besteuerung von Speiseeis und Getränken im Gebiet der Stadt Wien (Wiener Getränkesteuerverordnung 1992) unterliegt die entgeltliche Lieferung unter anderem von Getränken in Wien einer Steuer nach Maßgabe dieser Verordnung (Getränkesteuer).

Gemäß §1 des Gesetzes über die Besteuerung von Speiseeis und Getränken im Gebiet der Stadt Wien (Wiener Getränkesteuergesetz 1992) gelten, wenn die Gemeinde eine Abgabe auf die entgeltliche Lieferung von Getränken ausschreibt, für diese Abgabe die Bestimmungen dieses Gesetzes.

Gemäß §5 Abs1 leg cit sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens S 300.000,-

verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 600.000,- zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Gemäß §5 Abs1 der Wiener Getränkesteuerverordnung hat der Steuerpflichtige bis zum 10. Tag eines jeden Monats die Steuer für den Vormonat zu entrichten und bis zum 10. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen.

Gemäß §3 Abs1 Konkursordnung sind Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes ausgesprochen (VwGH 15.5.1987, 85/17/0104, 0152):

"Nach den Bestimmungen über die Pflichten und Befugnisse des Masseverwalters (§§81 bis 83 KO) und aufgrund der Tatsache, daß durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen ist (§1 Abs1 KO), kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der Masseverwalter in bezug auf die Führung des Betriebes des Gemeinschuldners dessen Rechte und Pflichten durch die gesetzlich auf ihn übergangene Vertretungsbefugnis ausübt, der Masseverwalter also hinsichtlich des Konkursvermögens gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist (vgl etwa die VwGH Erkenntnisse 15.4.1959, 1295/1296/57, Slg 1990 F, und 28.6.1976, 435, 1570/76, Slg 9098 F). Der Masseverwalter ist daher den in §54 Abs1 der WAO in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vertretern zuzurechnen (vgl hiezu das zur gleichlautenden Bestimmung des §80 Abs1 BAO ergangene VwGH-Erkenntnis 18.9.1985, 84/13/0085).

Gemäß §54 WAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Der Masseverwalter ist daher auf Grund seiner Verwalterstellung verpflichtet, Steuern, die aus dem verwalteten Vermögen zu entrichten sind, nach Maßgabe der Vorschriften der KO aus den Mitteln der Masse zu bezahlen. Aus dem gleichen Grund hat er auch die anderen steuerlichen Obliegenheiten des Gemeinschuldners, z.B die Entrichtung allfälliger Vorauszahlungen oder die Abgabe von Getränkesteuererklärungen, zu erfüllen. Auch aus dem Zusammenhalt der vorerwähnten Bestimmung des §3 Abs1 KO sowie der Bestimmung des §81 Abs4 KO, nach der der Masseverwalter die ihm zugewiesene Tätigkeit selbst auszuüben hat, ist abzuleiten, daß es sich bei der im Wiener Getränkesteuergesetz normierten Erbringung von Zahlungen und Abgabenerklärungen um eine persönliche Verpflichtung des Masseverwalters hinsichtlich des gemeinschuldnerischen Betriebes handelt und daß, falls die Erbringung dieser Leistungen nach §86 Abs1 WAO erzwungen werden kann, die Zwangsmittel gegen ihn persönlich angewendet werden können (vgl hiezu die Entscheidungen des VwGH 15.4.1959, 1295/1296/57, Slg 1990 F, sowie zur entsprechenden Bestimmung der BAO 27.4.1967, 1714/66, sowie Chalupsky - Ennöckl, Unternehmensfortführung im Konkurs, Seite 101), sowie er sich auch bei Nichterfüllung der ihm als gesetzlichem Vertreter obliegenden Pflichten strafrechtlich zu verantworten hat.

Auf Grundlage des ermittelten Sachverhaltes ist erwiesen, daß entgegen der im §5 Abs1 der Wiener Getränkesteuerverordnung normierten Verpflichtung im gegenständlichen Fall Getränkesteuer im Ausmaß von S 14.099,-- bis zu den in der genannten Bestimmung festgesetzten Terminen weder entrichtet noch erklärt wurde. Die Verpflichtung ist mit Anerkennung des Revisionsergebnisses vom 29.4.1994 erloschen. Im Hinblick auf die zitierten Bestimmungen der Konkursordnung sowie des §54 Wiener Abgabenordnung war die Berufungswerberin angehalten, für die Einhaltung der genannten Verpflichtungen Sorge zu tragen. Sie hat daher den Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Gemäß §5 Abs1 erster Satz VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Fahrlässig handelt auch der, der zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt verkennt, daß er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen könne.

Das Maß der Sorgfalt bestimmt sich nach folgenden Kriterien:

Objektiv:

Anwendung jener Sorgfalt zu der der Täter nach den Umständen des

einzelnen Falles verpflichtet ist;

Subjektiv:

a) Befähigung des Täters zur Sorgfaltsausübung. Läßt sich allerdings jemand auf eine Tätigkeit ein, die eine besondere Befähigung voraussetzt, ohne sich diese zu verschaffen, dann hat er trotzdem für die Sorgfaltsmängel einzustehen, wenn ihm der Mangel der Befähigung aufgrund seiner geistigen und körperlichen Verhältnisse erkennbar ist;

b) Zumutbarkeit der Sorgfaltsausübung.

Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen, daß der hiefür geltende Maßstab ein objektiv sorgfältiger Mensch ist. Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (VwGH 12.6.1989, 88/10/0169). Die objektiven Sorgfaltspflichten legen immer nur das Mindestmaß der anzuwendenden Sorgfalt fest. In atypischen Situationen wird von einem einsichtigen und besonnenen Menschen in der Lage des Täters ein erhöhtes Maß an Sorgfalt verlangt. Auf Grundlage des zuletzt Ausgeführten war im gegenständlichen Fall zu prüfen, inwiefern der Berufungswerberin eine Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht zur Last fällt.

Dazu führt die Berufungswerberin aus, daß aufgrund der Regelmäßigkeit des Verbrauches, unter Berücksichtigung der saisonbedingten Steigerungen, für sie kein Anlaß bestand, an den diesbezüglichen Mitteilungen des Geschäftsführers zu zweifeln. Dem ist entgegenzuhalten, daß - nachdem in den Monaten Juni bis September monatlich S 10.000,- bis S 11.000,-- an Getränkesteuer entrichtet worden war - in den Monaten Oktober bis Dezember monatlich lediglich S 4.000,- bis S 5.000,-- errechnet wurden. Der Rückgang um ca 50 % hätte die Berufungswerberin zumindest veranlassen müssen, zu überprüfen, ob dieser Rückgang ausschließlich saisonal bedingt ist. Dies umso mehr, als in den Monaten Jänner, Februar und März 1993 (also außerhalb der Hauptsaison) durchschnittlich S 9.000,-- an Getränkesteuer angefallen waren und auch der Warenzukauf ab September 1993 nicht derart massiv rückläufig war. Jedenfalls ist eine Verletzung der der Berufungswerberin obliegenden Sorgfaltspflicht darin zu erblicken, daß eine Erklärung sowohl hinsichtlich des verkürzten Abgabenbetrages als auch hinsichtlich der gesamten sonstigen Getränkesteuer für 1993 unterblieben ist. Im vorliegenden Fall hätten einem einsichtigen und besonnenen Menschen an der Stelle und aus dem Verkehrskreis der Berufungswerberin sohin aufgrund der festgestellten Umsatzrückgänge und der fehlenden Erklärung jedenfalls Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erfüllung der nach dem Getränkesteuergesetz bestehenden Verpflichtungen kommen müssen. Wenngleich die Berufungswerberin in Abgabenangelegenheiten telefonische Urgenzen tätigte, hat sie es unterlassen, die Angaben des Geschäftsführers einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen, wozu sie bei gegebener Sachlage in der Lage und die ihr auch unter den gegebenen Umständen zumutbar gewesen wäre. Insofern hat die Berufungswerberin die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt und fahrlässig gehandelt.

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde erwogen:

Zur Strafbemessung bestimmt §19 VStG folgendes:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall wurde das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Steuerentrichtung insofern beeinträchtigt, als die Getränkesteuer im verfahrensgegenständlichen Steuerzeitraum zu 20 % verkürzt und dementsprechend zu 80 % ordnungsgemäß abgerechnet wurde. Die spruchgemäß herabgesetzte Strafe orientiert sich an dem daraus ableitbaren Unrechtsgehalt.

Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, war zu berücksichtigen, daß die Verwaltungsübertretung unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt und nicht etwa vorsätzlich begangen wurde. Als mildernd war die nach der Aktenlage anzunehmende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und nichts als erschwerend zu werten.

Die von der Berufungswerberin angegebenen Einkommensverhältnisse (zu versteuerndes Jahreseinkommen 1992 S 944.722,--) waren nicht geeignet, eine weitere Herabsetzung der Strafe zu bewirken.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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