Mit Erkenntnis vom 17.1.1990, 89/03/0161 (ergangen zur Rechtslage vor der 19. StVO-Novelle), stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, daß von der absolut, keinen Gegenbeweis zulassenden Richtigkeit des Ergebnisses der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät nach § 5 Abs 2a lit b nur dann ausgegangen werden darf, wenn keine zu einem anderen Ergebnis gelangende Untersuchung des Blutes auf Alkoholgehalt erfolgt ist. Dem Berufungswerber wäre es entsprechend dieser Rechtslage freigestanden, das Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung durch die Einholung eines Blutgutachtens zu widerlegen. Von dieser Möglichkeit hat der Berufungswerber aber unbestrittenermaßen keinen Gebrauch gemacht. Gegenständlicher Entscheidung war somit das Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung zugrunde zu legen. Die Erforderlichkeit eines Hinweises, daß "flüssiges Aufstoßen" das Meßergebnis verfälschen könne bzw daß eine Wartezeit von zumindest 15 Minuten nach dem jeweils letztmaligen Aufstoßen bestünde, sind den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmeßgeräte fremd und findet sich eine solche Erforderlichkeit auch nicht in der Rechtssprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechtes.