RS UVS Oberösterreich 1995/11/17 VwSen-102575/11/Bi/Fb

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Veröffentlicht am 17.11.1995
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Rechtssatz

Aus der behaupteten und unwiderlegten Trinkverantwortung des Rechtsmittelwerbers läßt sich eine Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs.1 StVO nicht nachvollziehen. Trotzdem wurde bei Einhaltung der fünfzehnminütigen Wartefrist nach Bepinselung des Zahnfleisches mit Pyralvex-Lösung ein verwertbares Alkomatergebnis von 0,41 mg/l AAK erzielt, was möglicherweise auf das Verbleiben von vom Gerät nicht als solchen erkanntem Mundrestalkohol auf der vom Beschuldigten getragenen Gaumenplatte (Bestandteil des Zahnersatzes) zurückzuführen sein könnte. Auch die Simulation der Trinkabfolge (2 cl 38%iger Rum mit Cola), der Zahnfleisch-Bepinselung und der Atemluftuntersuchung bei der mündlichen Verhandlung ergab unter Einhaltung der Alkomatverwendungsbestimmungen verwertbare Meßergebnisse von 0,39 mg/l bzw. 0,42 mg/l AAK.

Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens kann nicht ausgeschlossen werden kann, daß der am 15. Oktober 1994 um 6.38 Uhr bzw 6.39 Uhr erzielte Atemluftalkoholgehalt von jeweils 0,41 mg/l nicht auf den getrunkenen, sondern den Ethylalkohol aus der Pyralvex-Lösung zurückzuführen war, sodaß nicht mit Sicherheit von einer Alkoholbeeinträchtigung des Rechtsmittelwerbers iSd § 5 Abs.1 StVO 1960 auszugehen war.

Es war daher im Zweifel zugunsten des Beschuldigten das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben un das Verwaltungsverfahren einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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