RS UVS Steiermark 1995/05/16 303.11-8/95

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Veröffentlicht am 16.05.1995
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Rechtssatz

Der Berufungswerber hat die (mit einer Anordnung nach § 97 Abs 4 StVO) einschreitenden Polizeibeamten nicht auf die Alkoholisierung aufmerksam gemacht, obwohl dieser Umstand zum Zeitpunkt der Erteilung der Anordnung zwar dem Berufungswerber, nicht jedoch den Polizeibeamten bekannt war. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, den Polizeibeamten ausreichend zu informieren, um ihm die Möglichkeit zur Beurteilung ob die Anordnung der zitierten Vorschrift nach § 97 Abs 4 StVO entspricht, zu geben (vgl. VwGH 17.6.1994, 94/02/0205). In diesem Sinne war für die Beurteilung der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO irrelevant, daß der Berufungswerber, dessen Alkoholisierungssymptome von den Polizeibeamten erst im Zuge der Amtshandlung vor dem Hause Graz, Lendplatz Nummer 29 wahrgenommen wurden, das kurze Stück vom Anhalteort bis zum Haus Lendplatz Nummer 29 (vorgehaltener Tatort) über Aufforderung der Polizeibeamten zurücklegte.

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Tatort lenken kein Schuldausschließungsgrund
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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