Stellen Beamte beim Beschuldigten anläßlich der Amtshandlung lediglich eine "leichte Rötung der Augenbindehaut" sowie eine "gewisse Schläfrigkeit" fest und fehlen die üblichen für den Laien erkennbaren Zeichen einer Alkoholisierung wie Störungen beim Sprechen, Unsicherheit in der Mobilität, ausdrückliches Bestreiten eines Nachtrunkes und Alkohol in der Atemluft, so ist von einer Übernächtigkeit und nicht von einer Alkoholisierung des Beschuldigten auszugehen, da schon der Aufenthalt in verrauchten Räumen allein eine gewisse Rötung der Augenbindehäute erklärlich macht (Einstellung des Verfahrens).