Anstiftung setzt die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu rechtswidrigem tatbildmäßigen Verhalten, also die Hervorrufung des Handlungsentschlusses und die Ausführung der Haupttat selbst voraus. Gefordert ist somit eine bewußte Einwirkung auf den Täter, die ihn zu seinem Verhalten veranlaßt oder in seinem Verhalten bestärkt. Der Anstifter muß den strafrechtlich maßgebenden Erfolg als möglich angenommen und trotzdem die Handlung vorsätzlich gesetzt, also auch den Erfolg zumindest eventuell mitgewollt haben. Die Bestimmung eines anderen kann beispielsweise durch Bitten, Befehlen, Überreden, Auffordern, Bedrängen udgl erfolgen. Eine Anstiftung zu § 5 Abs 1 StVO liegt dann nicht vor, wenn die beschuldigte Zulassungsbesitzerin keine Kenntnis davon hatte, daß ihr Gatte in alkoholisiertem Zustand das Motorfahrrad in Betrieb genommen hat um auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu lenken, weil sie zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme zur Betreuung der Kinder im Hause war und selbst auch keine Handlung setzte, um den Gatten zur Verwirklichung des Tatbildes nach § 5 Abs 2 StVO zu veranlassen (Einstellung des Verfahrens).