TE UVS Niederösterreich 1996/03/13 Senat-SW-95-419

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Veröffentlicht am 13.03.1996
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Dazu VwGH vom 25.4.1997, Zl. 96/02/0227: Beschwerde als unbegründet abgewiesen Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF - AVG, teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf S 20.000,--, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Tage und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf S 2.000,-- herabgesetzt.

 

Der Berufungswerber hat die Geldstrafe sowie den Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit Straferkenntnis vom 20.02 1995, Zl St ****/94, erkannte die Bundespolizeidirektion xx den Beschuldigten der Übertretung des §5 Abs1 iVm §99 Abs1 lita StVO für schuldig und verhängte über ihn gemäß §99 Abs1 lita StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Tage), weil er am 28.10.1994, um 12,00 Uhr, in **** xx, R***********, in Höhe ONr 9, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **-***I, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei die Atemalkoholuntersuchung, durchgeführt am Wachzimmer W***** S***** **, am 28.10.1994, um 12,18 Uhr und 12,27 Uhr, in beiden Messungen positive Werte ergeben hat.

 

Gemäß §64 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens mit S 4.000,-- festgesetzt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung ein, in welcher er als Berufungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Er habe zum Beweise seines Vorbringens eine Blutabnahme durchführen lassen, welche einen Blutalkoholwert von 0,5 Promille zum Zeitpunkt der Blutabnahme ergeben hätte. Diese Blutabnahme sei um 14,45 Uhr erfolgt.

Dr P, der Amtssachverständige, sei von einem Zeitpunkt der Blutabnahme um 15,00 Uhr ausgegangen und hätte aus diesem Grund für den Tatzeitpunkt einen Blutalkoholwert von 0,8 Promille errechnet. Es hätte seines Erachtens ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, und hätte von dem Sachverständigen eine Aufbauphase berücksichtigt werden müssen, zumal er unmittelbar vor Fahrtantritt Alkohol konsumiert habe. Die erstinstanzliche Behörde habe dies unterlassen, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege.

 

Schließlich könne, wie in dem Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten angeführt, nicht nachgewiesen werden, daß um 12,00 Uhr, dem Tatzeitpunkt, ein Erreichen bzw Überschreiten der 0,8 Promillegrenze im venösen Blut vorgelegen sei. Den weiteren zusätzlichen Feststellungen des Gutachtens hinsichtlich der toxischen Beeinträchtigung durch Alkohol sei entgegenzuhalten, daß die gesetzlich bestimmte 0,8 Promillegrenze eine absolute sei und sich nicht unmittelbar auf die toxische Beeinträchtigung stütze. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner Verkehrsfähigkeit sei bislang nicht inkriminiert und sei sohin in diesem Punkt Verfolgungsverjährung gegeben. Darüber hinaus sei zu beachten, daß er zum Zeitpunkt der Anhaltung seine Lenkertätigkeit bereits abgeschlossen gehabt hätte und auf dem Heimweg gewesen sei. Auch in diesem Sinne könne eine Verwaltungsübertretung nicht erblickt werden, weshalb die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt werde.

 

Die Achte Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.01.1996 nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen und ihrer Entscheidung zugrundegelegt:

 

Der Berufungswerber nahm in der Nacht vom 27. auf den 28.10.1994 Bier und Schnaps in unbestimmtem Ausmaß zu sich.

Am 28.10.1994 befand er sich zwischen

06,00 Uhr und 09,00 Uhr morgens an seinem Arbeitsplatz und arbeitete anschließend bis 11,45 Uhr im Garten eines Bekannten. Um 11,45 Uhr trat er mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen **-***I den Heimweg an und wurde am 28.10.1994,

um 12,00 Uhr, von RevInsp N und Insp W im Bereich des R************* beim Einparken wahrgenommen. Die beiden Beamten beschlossen, eine routinemäßige Verkehrskontrolle durchzuführen, und warteten, bis der Berufungswerber sein Fahrzeug eingeparkt hatte.

 

Sie forderten ihn zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf und fielen ihnen im Zuge dieser Verkehrskontrolle beim Berufungswerber Alkoholisierungssymptome - wie der Geruch der Atemluft nach Alkohol, lallende Aussprache und gerötete Bindehäute auf, weshalb RevInsp N den Berufungswerber zur Durchführung eines Alkotests am Wachzimmer W***** S***** aufforderte. Der Berufungswerber stritt den Konsum von Alkohol ab, folgte den beiden Beamten jedoch anstandslos zum Wachzimmer W***** S*****, wo sofort mit dem Alkotest begonnen wurde.

 

 

RevInsp N erklärte dem Beschuldigten, wie er den Alkomaten korrekt zu beatmen habe und er folgte um 12,18 Uhr die erste ordnungsgemäße Messung des Atemalkoholgehaltes des Beschuldigten, um 12,27 Uhr die zweite Messung.

Beide ausgewiesenen und mittels Meßprotokolls bestätigten Alkomatmessungen ergaben ein gültiges Meßergebnis. Es gab zwei Fehlversuche. Der Atemluftalkoholgehalt betrug hienach bei der ersten Messung 0,41 mg/l, bei der zweiten Messung 0,42 mg/l.

 

Der Berufungswerber erhob an Ort und Stelle gegen die Richtigkeit des festgestellten Meßergebnisses keine Einwendungen und verlangte keine Blutabnahme.

Der Berufungswerber hat vor Durchführung des Alkotestes keinerlei Speisen zu sich genommen. Der verwendete Alkomat der Marke Siemens W 02/375 war zum Zeitpunkt der Messung geeicht.

 

RevInsp N ist zur Durchführung des Alkotestes seitens der Bundespolizeidirektion xx unter AZ 217 seit 07.01.1986 ermächtigt.

 

Über Anraten seines Sohnes suchte der Berufungswerber kurz vor 14,00 Uhr desselben Tages die Ordination Dr H als Privatpatient zum Zwecke einer Blutabnahme auf und mußte dort auf das Eintreffen des Arztes bis 14,00 Uhr warten.

 

Dieser nahm dem Berufungswerber in der Folge um 14,50 Uhr Blut ab und ersuchte die Beamten der Bundespolizeidirektion xx, das Blut an das gerichtsmedizinische Institut in Wien weiterzuleiten, was von den Beamten auch durchgeführt wurde.

 

Das Gutachten des Gerichtsmedizinischen Institutes ergab einen Blutalkoholwert von 0,5 Promille, gerechnet auf den Zeitpunkt der Blutentnahme.

 

Das im Berufungsverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ergab eine Blutalkoholkonzentration bei Annahme der Blutabnahme um 14,50 Uhr, rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt, von 0,84 Promille.

 

Unter Annahme eines Konsums von 0,5 l Bier unmittelbar vor der Anhaltung, also zwischen 11,45 Uhr und 12,00 Uhr ist davon auszugehen, daß bereits der anflutende Alkohol im arteriellen Blut die verkehrsrelevanten akuten Schädigungen des Zentralnervensystems verursacht und gerade hier die Steilheit des Anstiegs der Alkoholkonzentration bewirkt. Bei einem sogenannten Sturztrunk kann nach etwa 5 Minuten schon mit solchen toxischen Wirkungen auf das Zentralnervensystem gerechnet werden, wie wenn die gesamte konsumierte Alkoholmenge bereits voll resorbiert und im venösen Blut nachweisbar wäre.

 

Dazu wurde erwogen wie folgt:

 

Unbestritten liegt der Entscheidung zugrunde, daß der Beschuldigte am 28.10.1994, um 12,00 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen **-***I in **** xx, am R*********** in Höhe ONr 9, lenkte, und nach dem Einparken seines PKW von Beamten der Bundespolizeidirektion xx zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle und in der Folge zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert wurde. Fest steht weiters, daß die Atemalkoholuntersuchung, durchgeführt um

 

12,18 Uhr und 12,27 Uhr am Wachzimmer W***** S*****, einen Atemluftalkoholgehalt von 0,41 mg/l ergab.

 

Der Berufungswerber stellte nicht in Abrede, daß er nach Durchführung des Alkotests von den Beamten als Gegenbeweis nicht die Blutabnahme mit anschließender Bestimmung des Blutalkoholgehaltes verlangt hat.

 

Eingangs ist auszuführen, daß der Verantwortung des Berufungswerbers im Berufungsverfahren, er habe vor Antritt seiner Fahrt nach S einen halben Liter Bier zu sich genommen, kein Glauben zu schenken ist, zumal er unmittelbar am Wachzimmer gegenüber den Beamten angegeben hat, daß er am Tattag keinen Alkohol zu sich genommen hat. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen.

 

Zur Verantwortung des Berufungswerbers, daß er im Tatzeitpunkt die 0,8 Promille Blutalkoholgrenze nicht überschritten hätte, was anhand einer um 14,50 Uhr durchgeführten Blutabnahme, welche gerechnet auf den Zeitpunkt der Blutabnahme einen Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille ergeben hätte, erwiesen sei, ist auszuführen, daß diese Verantwortung des Berufungswerbers anhand des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen widerlegt ist, wonach sich bei Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt ein Blutalkoholgehalt von 0,84 Promille ergibt.

Festgehalten werden muß, daß das Ergebnis der Untersuchung mittels Alkomatgerät als Feststellung des Grades der Alkoholisierung gilt.

 

Aber selbst wenn man der Verantwortung des Berufungswerbers, er habe zwischen 11,45 Uhr und dem Zeitpunkt der Anhaltung, also 12,00 Uhr, einen halben Liter Bier getrunken, Glauben schenkt,  ist dem entgegenzuhalten, daß Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitigt, obwohl sich beim Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt der Alkoholgehalt des Blutes erst nach einer gewissen Zeit auswirkt, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit jedoch sofort eintritt. Dies hat auch das medizinische Sachverständigengutachten ergeben, wonach schon der anflutende Alkohol im arteriellen Blut die verkehrsrelevanten akuten Schädigungen des Zentralnervensystems verursacht und schon nach 5 Minuten mit solchen toxischen Wirkungen auf das Zentralnervensystem gerechnet werden kann, wie wenn die gesamte konsumierte Alkoholmenge bereits voll resorbiert und im venösen Blut nachweisbar wäre.

 

Was die Verantwortung des Berufungswerbers, daß er in seiner Verkehrsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen wäre, angeht, so ist dazu auszuführen, daß nach den schlüssigen und übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizeibeamten der Berufungswerber einen alkoholisierten Eindruck auf diese gemacht hat, und konnten diese Alkoholisierungsmerkmale, wie Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute und eine lallende Aussprache am Berufungswerber wahrnehmen.

 

Auch spricht die Tatsache, daß er einige Stunden abwartete, um den Gegenbeweis anzutreten und nicht sofort von den beiden Polizeibeamten die Vorführung vor dem Amtsarzt verlangt hat,  gegen den Berufungswerber.

 

Rechtlich folgt dazu:

 

Gemäß §5 Abs1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, weder ein Fahrzeug lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber  gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß §99 Abs1 lita StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt und ist mit einer Geldstrafe von S 8.000,-- bis S 50.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 1 bis 6 Wochen zu bestrafen.

 

Aufgrund vorliegender Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschuldigte den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen **-***I am 28.10.1994, um 12,00 Uhr, in **** xx, R*********** in Höhe ONr 9, gelenkt, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, wie eine Alkomatmessung am 28.10.1994, um 12,18 Uhr und 12,27 Uhr, ergab. Der Alkoholgehalt der Atemluft betrug zu diesem Zeitpunkt 0,41 mg/l.

 

Es ist daher davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber die gesetzlichen Grenzwerte des Atemalkoholgehaltes zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges überschritten hat. Der Beschuldigte hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung objektiv verwirklicht.

 

Subjektiv ist dem Beschuldigten bedingt vorsätzliches Verschulden anzulasten:

 

Bei der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des §5 Abs1 zweiter Satz VStG, bei welchem schon das bloße Zuwiderhandeln gegen das Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht, falls der Täter nicht beweist (Beweislastumkehr), daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Für die Annahme des bedingten Vorsatzes des Berufungswerbers ist der Umstand, daß der Beschuldigte bereits zwei Mal einschlägig rechtskräftig vorbestraft ist, entscheidungswesentlich. Er mußte demnach ernstlich für möglich halten, durch das Lenken des Kraftfahrzeuges die in Rede stehende Verwaltungsübertretung zu begehen.

 

Aber selbst wenn man der Verantwortung des Beschuldigten, daß er kurz vor Fahrtantritt 0,5 Liter Bier zu sich genommen hat, Glauben schenken würde, ist für den Berufungswerber daraus nichts gewonnen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des §5 Abs1 StVO 1960 nicht nur bei Feststellung eines Alkoholgehaltes des Blutes von 0,8 g/l oder darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Alkoholgehaltes des Blutes - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen, bei der der Lenker infolge seiner Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag. Eine auf die Einwirkung des Alkohols zurückzuführende Fahruntüchtigkeit stellt daher ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholgehaltes eine Übertretung nach §5 Abs1 StVO 1960 dar. Darüber hinaus übersieht der Berufungswerber jedoch mit seiner Verantwortung, kurz vor Fahrtantritt Alkohol zu sich genommen zu haben, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl das Erkenntnis vom 18.05.1994, Zl 94/03/0090, mit weiterem Judikaturhinweis), wonach es mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Einklang steht, daß Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitigt. Ein Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt wirkt sich auf den Alkoholgehalt des Blutes erst nach einer gewissen Zeit aus, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit tritt jedoch sofort ein.

 

Daher kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine allenfalls von ihm vor Fahrtantritt genossene Alkoholmenge (ein halber Liter Bier) völlig ohne Wirkung gewesen wäre, wonach von der von der belangten Behörde festgestellten Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers zur Tatzeit ausgegangen werden muß.

 

Der Schuldberufung war somit keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist wie folgt festzuhalten:

 

Gemäß §19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut eigenen Angaben verfügt der verheiratete Beschuldigte über ein monatliches Nettoeinkommen von S 15.000,--,  und ist für ein Kind sorgepflichtig.

 

Eine Vorstrafenabfrage durch die Bundespolizeidirektion xx hat ergeben, daß hinsichtlich des Beschuldigten zu Zl St ****/92 und St ****/93 einschlägige Vorstrafen vorgemerkt sind.

 

Der Gesetzgeber sucht durch die verletzte Norm die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr vor erhöhten Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Durch eine Vielzahl von Statistiken ist erwiesen, daß Lenker unter Alkoholeinfluß folgenschwere Unfälle verursachen, zumal der Genuß von Alkohol die Reaktionsfähigkeit herabmindert und die Leistungsfähigkeit senkt. Es ist daher im Sinne der Allgemeinheit geboten, Übertretungen des §5 StVO mit einschneidenden Strafen zu ahnden.

 

Der Berufungswerber hat diesen Schutzzweck der Norm maßgeblich verletzt.

 

Als mildernd war bei der Strafbemessung kein Umstand, als erschwerend demgegenüber zwei einschlägige Vormerkungen und die vorsätzliche Begehung der Tat zu werten.

 

Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, der allseitigen, oben ausgeführten, Verhältnisse und des Verschuldensgrades ist die Achte Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates zu der Überzeugung gekommen, daß die über den Beschuldigten von der Bundespolizeidirektion xx

verhängte Geldstrafe sowie Ersatzfreiheitsstrafe zu hoch bemessen sind und die nunmehr herabgesetzte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowohl schuld- als auch tatangemessen ist

und auch spezial- und generalpräventiven Erwägungen Rechnung getragen wird.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Kammerzuständigkeit gründet sich auf die Bestimmung des §51c VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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