Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß §64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind S 3.000,--, zu bezahlen.
Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beschuldigte das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug auf dem Serlesweg im Bereich unmittelbar vor der Kreuzung Serlesweg - Hilberstraße gelenkt hat und daß das im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis jeweils vorkommende Wort "StVO" durch die Wortfolge "StVO idF der 19. StVO-Novelle, BGBl1994/518," ersetzt wird.
Begründung
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 30.12.1994 um 16.00 Uhr in Innsbruck-Igls, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen auf dem Serlesweg vom Haus Nr8 bis zur Kreuzung mit der Hilberstraße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach §5/1 StVO zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht berufen. In dieser Berufung wurde ausgeführt, daß sich die Beanstandung des Beschuldigten nicht auf öffentlichem Grund zugetragen habe, also auf keiner Straße mit öffentlichem Verkehr. Die Anhaltung des Beschuldigten sei nämlich auf Gst. 28, Grundbuch 81112 Igls, erfolgt, welche im Eigentum der Miteigentümer des Hauses Serlesstraße Nr. 8 stehe. Daran könne auch die Tatsache nichts ändern, daß die Stadt Innsbruck offenbar der irrigen Auffassung sei, es handle sich um eine private Fläche mit öffentlichem Verkehr. Eine Enteignung des Grundstückes sei nie erfolgt. Das Grundstück sei mit allgemeinem Fahrverbot von den Miteigentümern belegt worden, sodaß es lediglich von den Berechtigten, das seien die Miteigentümer der Gst. 28 und den Dienstbarkeitsberechtigten, benützt werden könne.
Zu diesem Vorbringen wurde vom Vertreter des Beschuldigten ausdrücklich die Vornahme eines Lokalaugenscheines beantragt.
Davon unabhängig sei eine relevante Alkoholisierung im Sinne des §5/1 StVO zum Anhaltungszeitpunkt nicht vorgelegen. Dem Beschuldigten sei es nach ständiger Judikatur überlassen, alle Beweise dafür anzubieten und zu erbringen, die den Nachweis gestatten, daß zum Zeitpunkt der Anhaltung eine Alkoholisierung von 0,8 Promille nicht erreicht oder überschritten worden ist. Aus dem vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dr. Umach würde sich ergeben, daß zum Betretungszeitpunkt das Erreichen oder Überschreiten der 0,8-Promillegrenze nicht erweisbar wäre und auch ein sogenanntes Anflutungsgeschehen nicht vorliegen würde.
Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der Beschuldigte trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist, wurde der erstinstanzliche Akt samt dem Gutachten des Dr. Paul Umach verlesen. Überdies wurde an Ort und Stelle ein Lokalaugenschein durchgeführt, bei dem auch der Meldungsleger Rev.Insp. F als Zeuge einvernommen worden ist.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses samt der hieramtlich vorgenommenen Richtigstellung ersichtliche Sachverhalt als erwiesen fest.
In der Anzeige wird festgehalten, daß Rev.Insp. Klaus F am 30.12.1994 um 15.52 Uhr vom Wachzimmer Igls aus beobachtete, wie ein ihm vom Sehen her bekannter Mann (der Beschuldigte) zum Haus Serlesweg Nr. 8 ging, wobei dieser Mann offensichtlich alkoholisiert gewesen sei, zumal er einen deutlich schwankenden Gang aufgewiesen habe. Um 16.00 Uhr hat sich Rev.Insp. Klaus F nach dieser Anzeige gerade vor dem Wachzimmer Igls auf der Kreuzung Serlesweg - Hilberstraße befunden und konnte dabei beobachten, wie ein PKW der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen vom Serlesweg kommend in südlicher Richtung fahrend auf ihn zugekommen ist. Dieser PKW-Lenker wurde nach der Anzeige von Rev.Insp. F unmittelbar vor der Einfahrt in die Hilberstraße angehalten und einer Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, daß es sich um den Beschuldigten gehandelt hat. Laut dieser Anzeige ist aufgrund der festgestellten Alkoholisierungssymptome sodann am Wachzimmer Igls ein Alkomattest beim Beschuldigten durchgeführt worden. Laut Anzeige und den diesbezüglichen Alkomatausdrucken ergab dieser Alkomattest sodann folgendes Ergebnis:
1. Messung um 16.22 Uhr:
gemessene Atemalkoholkonzentration: 0,63 mg/l
2. Messung um 16.24 Uhr:
gemessene Atemalkoholkonzentration: 0,62 mg/l
Gemäß §5 Abs1 StVO nach der 19. StVO-Novelle darf derjenige, der sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person nach dieser Bestimmung jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Gemäß dieser Bestimmung war der Beschuldigte daher bei einem unbestrittenen Meßergebnis von 0,62 mg/l (niedriger Wert) alkoholbeeinträchtigt im Sinne der zitierten Bestimmung. Dieses Alkomatergebnis hätte der Beschuldigte nach den durch die 19. StVO-Novelle neu gefaßten diesbezüglichen Bestimmungen zu §5 StVO lediglich durch die im §5 Abs8 vorgesehene Blutabnahme widerlegen können. Nach §5 Abs8 nach der 19. StVO-Novelle hat ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach §5 Abs2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben. Der Arzt hat die Blutprobe dabei der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben. Somit wäre es am Beschuldigten gelegen, nach Vorliegen des Alkomattestergebnisses selbständig und ohne Mithilfe der Polizei sich an eine öffentliche Krankenanstalt zum Zweck einer Blutabnahme zu wenden. Diesbezüglich erfolgte durch die 19. StVO-Novelle inhaltlich eine Abänderung insoferne, als es den alten Absatz 4b des §5 idF vor der 19. StVO-Novelle nicht mehr gibt, wonach die Organe der Straßenaufsicht auf Verlangen des Untersuchten eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen haben. Daß eine solche Blutabnahme nachfolgend erfolgt wäre, wurde vom Beschuldigten in keiner Weise behauptet noch ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt der geringste Hinweis hiefür. Darüberhinaus hätte eine allfällige Blutprobe von der jeweiligen öffentlichen Krankenanstalt der Polizei übermittelt werden müssen. Aufgrund dieser aufgezeigten Rechtslage ist das vom Berufungswerber ins Treffen geführte Gutachten des Dr. Umach nicht relevant, zumal sich der Beschuldigte des maßgeblichen Gegenbeweises insoferne begeben hat, als er keine Blutabnahme nach Vorliegen des Alkomattestes in die Wege leitete. Theoretische Ausführungen eines Sachverständigen, ohne Blutabnahme, können den Beschuldigten in keiner Weise von seiner Verantwortlichkeit befreien. Aufgrund dieses Umstandes war auch die Einvernahme des Dr. Umach nicht erforderlich, zumal dieses Gutachten lediglich auf einen fiktiven Blutalkoholkonzentrationswert Bezug nimmt. Auch war aufgrund derselben Überlegungen von der Aufnahme eines gerichtsmedizinischen Gutachtens abzusehen.
Hinsichtlich des Einwandes, wonach sich die gegenständliche Fahrt nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ereignet hätte, ist auf die Ergebnisse des Lokalaugenscheines zu verweisen. Bei diesem Lokalaugenschein wurde der Meldungsleger F einvernommen. Dieser Zeugenaussage ist zu entnehmen, daß das verfahrensgegenständliche Fahrzeug, wie schon in der Anzeige angeführt, diesem Zeugen auf dem Serlesweg entgegengekommen ist und das Fahrzeug etwa 3 m vor dem Kreuzungsschnittpunkt mit der Hilberstraße angehalten worden ist. Weiters gab dieser Zeuge an, daß beim Beschuldigten deutliche Alkoholisierungsmerkmale gegeben gewesen sind, nämlich eine "Fahne" und auch gerötete Bindehäute. Zudem habe der Berufungswerber auch einen schwankenden Gang aufgewiesen. Dieser Aussage ist zudem zu entnehmen, daß der Beschuldigte bei der Anhaltung angegeben hat, daß er ursprünglich in die Stadt (nach Innsbruck) hätte fahren wollen. Dies sei ihm jedoch untersagt worden.
Der Zeuge machte einen seriösen und vertrauenswürdigen Eindruck. Es bestand nicht der geringste Anlaß, an der Richtigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. Im Falle einer falschen Zeugenaussage hätte er mit einer strafgerichtlichen Verurteilung zu rechnen gehabt.
Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeiten wird auf ein vom Verhandlungsleiter am 11.07.1995 angefertigtes Lichtbild, bezeichnet auf der Rückseite mit 07.95 (18), verwiesen. Auf diesem Lichtbild ist der Serlesweg im Verlauf vom Haus Serlesweg Nr. 8 (weißes Gebäude auf der rechten oberen Bildecke des angeführten Lichtbildes abgebildet) bis zum Wachzimmer (Hilberstraße 13) bis unmittelbar vor dem vom Meldungsleger F genannten Anhalteort ersichtlich. Auf diesem Lichtbild ist auch das am Haus Serlesweg 8 am unteren Balkon zum Zeitpunkt 11.07.1995 angebrachte gelbe Schild mit der Aufschrift "Privatgrund, Durchfahrt nur für Berechtigte" ersichtlich. Zum Zeitpunkt der Vornahme des Lokalaugenscheines anläßlich der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, daß sich dieses gelbe Schild nunmehr auf einem Pfosten an der Nordost-Ecke des Hauses Hilberstraße 13 (Wachzimmer Igls) angebracht befand. Diesbezüglich wurde jedoch vom Vertreter des Beschuldigten bestätigt, daß dieser Pfosten neu errichtet worden ist, sodaß in jeder Weise auszuschließen ist, daß sich dieses Schild schon zur Tatzeit dort befunden hätte. Anläßlich des Lokalaugenscheines ergab sich, daß die Fahrstrecke vom gelben Schild, wie es zur Zeit der Vornahme des Lokalaugenscheines anläßlich der mündlichen Verhandlung angebracht war, bis zum vom Meldungsleger angegebenen Anhalteort ca. 15 m beträgt, wobei die erste Hälfte dieser Fahrstrecke in Fahrtrichtung des Beschuldigten einen Splittbelag aufweist, während die zweite Hälfte des Fahrbelages bis zum Ort der Anhaltung asphaltiert ist.
Auf dem vom Verhandlungsleiter am 11.07.1995 angefertigten Lichtbild, bezeichnet auf der Rückseite mit "07.95 (17)", ist das anläßlich dem Lokalaugenschein vom 19.07.1995 festgestellte Verkehrszeichen im Sinne des §52 lita Z1 StVO - Fahrverbot - abgebildet, wobei sich dazu die Zusatztafel "ausgenommen Anrainer" findet.
Zudem konnte festgestellt werden, daß der Serlesweg vom Haus Nr. 8 in nördliche Richtung, also entgegen der damaligen Fahrtrichtung des Beschuldigten, zum Haus des Dienstbarkeitsberechtigten K führt. Ebenso befindet sich dort die Garage des ehemaligen Brennerautobahndirektors Dr. R.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens konnte nicht ausgeschlossen werden, daß schon zur Tatzeit am Haus Serlesweg 8, am unteren Balkon, das bereits erwähnte gelbe Schild angebracht war. Davon unabhängig stellte jedoch das Lenken des Fahrzeuges von diesem Haus bis zur festgestellten Anhaltestelle, unmittelbar vor der Kreuzung mit der Hilberstraße, ein Lenken auf einer öffentlichen Verkehrsfläche dar. Lediglich das Lenken vom Haus Serlesweg Nr. 8 in die entgegengesetzte Richtung könnte allenfalls ein Lenken auf einer nicht öffentlichen Verkehrsfläche dargestellt haben.
Auch aufgrund dieses Umstandes war die Einvernahme des Zeugen E B zum Beweis dafür, daß die Anhaltung des Berufungswerbers nicht auf dem asphaltierten, sondern auf dem geschotterten Teil des Serlesweges erfolgte, nicht erforderlich. Zum einen ist diese Behauptung in keiner Weise mit den glaubwürdigen Angaben des Zeugen F zu vereinbaren, zum anderen wäre selbst für den Fall, daß dies zutreffen würde, davon auszugehen, daß auch die nicht asphaltierte Strecke des Serlesweges vom Haus Nr. 8 bis zur allfälligen Anhaltestelle auf der nicht asphaltierten Fläche jedenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche darstellt, zumal jedenfalls bis zum Haus Serlesweg Nr. 8 keinerlei Beschränkung einer Benützung ersichtlich ist. Dazu ist anzuführen, daß das Verkehrszeichen "Fahrverbot, ausgenommen Anrainer" dieser Verkehrsfläche nicht die Qualifikation als öffentliche Verkehrsfläche nimmt. Das Anbringen dieses Verkehrszeichen indiziert geradezu, daß es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, da sich die StVO samt den bezughabenden auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen schon dem Begriff nach nur auf eine öffentliche Verkehrsfläche beziehen kann. Davon unabhängig genügt auch ein öffentlicher Fußgängerverkehr für die Qualifikation als öffentliche Verkehrsfläche. Für die Qualifikation als öffentliche Verkehrsfläche sind nicht die Eigentumsverhältnisse beim bezughabenden Grundstück ausschlaggebend, sondern ist lediglich das äußere Erscheinungsbild entscheidend in Betracht zu ziehen. Aufgrund des Umstandes, daß jedenfalls bis zum Haus Serlesweg Nr. 8 keinerlei Beschränkungen zur Tatzeit ersichtlich waren, ist die Verkehrsfläche bis zu diesem Haus jedenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche. Aufgrund dieses Umstandes war auch die beantragte Einvernahme des Hausverwalters und des Beschuldigten zum Beweis des Vorliegens einer allfälligen nicht öffentlichen Verkehrsfläche entbehrlich, da das Beweisverfahren ohne jeden Zweifel ergeben hat, daß zur Tatzeit eine öffentliche Verkehrsfläche gegeben war.
Somit ist erwiesen, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.
Hinsichtlich des Hinweises, daß sich der Beschuldigte im Vertrauen darauf, daß es sich bei der gegenständliche Verkehrsfläche um eine nicht öffentliche handeln würde, in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden habe, ist darauf zu verweisen, daß sich aus der vertrauenswürdigen Aussage des Meldungslegers ergibt, daß der Beschuldigte bei der Anhaltung ohnehin angegeben hat, daß er nach Innsbruck (in die Stadt) fahren wollte und nicht nur die vermeintlich nicht öffentliche Verkehrsfläche befahren wollte. Schon aufgrund dieses Umstandes ist davon auszugehen, daß jedenfalls kein entschuldbarer Rechtsirrtum vorliegt. Zudem waren auch auf der vom Beschuldigten befahrenen Strecke vom Haus Serlesweg Nr. 8 bis zum Anhalteort keinerlei Beschränkungen durch irgendwelche Hinweise gegeben, die einen solchen allfälligen Rechtsirrtum rechtfertigen hätten können.
Zur Strafbemessung ist anzuführen, daß die einschlägige Strafbestimmung Geldstrafen in der Höhe von S 8.000,-- bis zu S 50.000,-- vorsieht.
Hinsichtlich der Strafbemessung war als erschwerend zu werten, daß der Beschuldigte laut Strafvormerk bereits im Jahre 1992 zum Aktenzeichen V-8134/92 rechtskräftig wegen einer Übertretung nach §99/1b StVO bestraft worden ist. Dieser Umstand stellt einen gewichtigen Erschwerungsgrund dar, der die Strafe in der nunmehrigen Höhe erfordert, um den Beschuldigten in Hinkunft von Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten. Der Beschuldigte ist trotz Ladung nicht zur Verhandlung erschienen, sodaß die Berufungsbehörde den Beschuldigten zu seinen Einkommensverhältnissen nicht befragen konnte. Aufgrund dieses Umstandes wurde von durchschnittlichen Gegebenheiten in Anlehnung an den bekannten Umstand, daß der Beschuldigte Beamter ist, ausgegangen. Hinsichtlich dem Verschuldensgrad wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.