Kommt es zu einer Streifung zwischen zwei Fahrzeugen und setzt der Beschuldigte nach einem Wortwechsel mit dem Unfallsgegner - in der Folge der Anzeiger des Sachverhaltes - seine Fahrt fort und beteiligte sich danach an einer Abschiedsfeier, an welcher er Alkohol konsumierte, so ist dann von einem exkulpierenden Nachtrunk auszugehen, wenn der Sachverständigenbeweis auf Grundlage der festgestellten Alkoholmengen in Rückrechnung eine Überschreitung der gesetzlichen 0,8 Promill-Grenze nicht erfolgte (Einstellung des Verfahrens).