Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51 Abs1 und 51e Abs2 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß §66 Abs2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall S 2.200,--, zu bezahlen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber unter Punkt 6) vorgeworfen, er habe am 2.6.1994 um ca. 02.00 Uhr das Kraftfahrzeug, Marke Opel Kadett GSI, Kennzeichen IL-, in Telfs auf der B 189 vom Obermarkt kommend über die Weißenbachgasse in der Folge auf dem Max-Föger-Weg in Fahrtrichtung B 171 gelenkt, wobei er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Dadurch habe er gegen §5 Abs1 StVO verstoßen, weshalb über ihn gemäß §99 Abs1 lita StVO eine Geldstrafe in Höhe von S 11.000,--, unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.
Dagegen hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung erhoben und in der Begründung ausgeführt, er bestreite, wie bereits dargetan, sein Fahrzeug in einem alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben. Die entsprechenden Feststellungen seien erst zu einem viel späteren Zeitpunkt getroffen worden und habe der Berufungswerber zwischenzeitlich, wie durch Aussagen dokumentiert, in einem Gastlokal Alkohol zu sich genommen.
Aufgrund dieser Berufung wurde am 9.5.1995 sowie am 12.7.1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Berufungswerbers, der Zeugen BezInsp L und RevInsp K, W F und M S. Weiters wurde Einsicht genommen in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der Erstbehörde angenommene und im angefochtenen Straferkenntnis unter dem Punkt 6) angeführte Sachverhalt als erwiesen fest.
Dies gründet sich in erster Linie auf die beiden mit einem Alkomaten durchgeführten Messungen, welche durch den Meßstreifen wie folgt dokumentiert sind:
1.
Messung am 2.6.1994, 02.54 Uhr:
gemessene AAK: 0,50 mg/l
2.
Messung am 2.6.1994, 02.55 Uhr:
gemessene AAK: 0,48 mg/l
Der Berufungswerber bestreitet die Verwertbarkeit der Messungen im Bezug auf die Alkoholbeeinträchtigen zum Fahrzeitpunkt unter dem Hinweis darauf, daß er einen Nachtrunk getätigt habe. Dieser Rechtfertigung vermag die Berufungsbehörde unter Bedachtnahme auf nachfolgende Erwägungen nicht zu folgen:
Die Verantwortung des Berufungswerbers erweist sich aufgrund mehrerer Widersprüchlichkeiten als nicht glaubwürdig. Ebenso vermochten die beiden Entlastungszeugen W F und M S keine überzeugende Darstellung des entscheidungsrelevaten Geschehnisablaufes zu geben.
RevInsp K gab im Zuge seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde an, es seien zwischen dem Zeitpunkt, als er den Berufungswerber zunächst flüchten gesehen habe und dessen Rückkehr nicht mehr als 6 Minuten verstrichen. Es bleibe eine geringe Unsicherheit von 1 bis 2 Minuten. Für ihn sei es nicht vorstellbar, daß der Berufungswerber in der kurzen Zeit zwischen dessen Eintreffen am Unfallsort und der Rückkehr zum Unfallsort, auch wenn es 7 Minuten gewesen wären, in das Cafe Easy gerannt sei, dort konsumiert habe und wieder zurückgekehrt sei. Er könne zwar nicht sagen, wie lange man über die möglichen Fußstrecken vom letzten Beobachtungspunkt der Flucht bis zum Cafe Easy an Zeit benötige. Er halte es jedoch jedenfalls für ausgeschlossen.
Auch BezInsp L gab im Zuge seiner Einvernahme an, er halte es für unrealistisch, daß der Berufungswerber die Strecke hin und her gelaufen und dazwischen noch alkoholische Getränke konsumiert habe, wie sie in der Anzeige angeführt seien. Dieser Zeuge sprach in diesem Zusammenhang von einem Zeitraum von etwa 5 Minuten. Weiters gab er an, daß die Entfernung zwischen dem Unfallsort und dem Cafe Easy ca. 3 Minuten betrage.
Unter Bedachtnahme auf die Örtlichkeiten, wie sie sich aufgrund der von den beiden Zeugen vorgelegten Plänen ergeben, hat die Berufungsbehörde keine Bedenken in der Richtung, an der Richtigkeit der vom Zeugen L angeführten 3 Minuten (Gehzeit) zwischen Unfallstelle und Cafe Easy zu zweifeln.
Beide Gendarmeriebeamten ließen als Zeugen keine Zweifel darüber, daß lediglich ein sehr kurzer, lediglich wenige Minute dauernder Zeitraum zwischen dem Verschwinden des Berufungswerbers und dessen Rückkehr an die Unfallstelle verstrichen ist.
Diese glaubwürdigen Angaben stehen im Widerspruch zu jenen der Zeugen F und S. Beide hinterließen im Zuge der Einvernahme den Eindruck, daß sie geneigt waren, den Berufungswerber vor einer Bestrafung zu bewahren. Dieser Eindruck gründet sich im Bezug auf den Zeugen F insbesonders darauf, daß er im Zuge seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde Angaben machte, welche von jenen gegenüber der Bezirkshauptmannschaft gemachten Ausführungen abwichen. Dort gab der Zeuge im Bezug auf den Aufenthalt des Berufungswerbers im Cafe Easy an, daß dieser ca. 10 Minuten gedauert habe. Der Berufungswerber habe mit ihm und seiner Freundin ein kleines Bier und 2 Rüscherln getrunken. In seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde sagte der Zeuge F aus, der Berufungswerber habe ein Bier für sich, ein Bier für ihn (F) und 1 Rüscherl für seine Freundin bestellt. Nunmehr sprach der Zeuge davon, der Berufungswerber sei 5 Minuten im Lokal gewesen. Die diesbezügliche Diskrepanz mit seiner ersten Aussage vor der Bezirkshauptmannschaft erklärte der Zeuge wenig überzeugend damit, er habe nicht gemerkt, daß der Berufungswerber schon unterwegs sei und habe vermutet, daß er auf dem WC sei, obwohl er tatsächlich bereits weggewesen sei.
Im Verlauf der Einvernahme machte der Zeuge im Bezug auf die vom Berufungswerber bestellten Getränke eine weitere abweichende Aussage, indem er davon sprach, er habe 3 Rüscherln und 2 Bier bestellt.
Die Zeugin M S beschränkte sich mit ihren Aussagen im wesentlichen darauf, sie könne nur sagen, daß der Berufungswerber im Cafe Easy gewesen sei. Sie konnte oder wollte keine Angaben im Bezug auf den etwaigen Alkoholkonsum des Berufungswerbers sowie auf die Dauer des Aufenthaltes des Berufungswerbers im Cafe Easy machen.
Der Berufungswerber selbst beschränkte sich im Zuge seiner Einvernahme vor allem darauf, daß ihm über die Vorgänge nach dem Unfall nichts im Gedächtnis verblieben sei. Er gab jedoch sowohl im Zuge seiner Einvernahme am 9.5.1995 als auch in der ergänzenden vom 12.7.1995 an, er habe vor der Fahrt ein kleines Bier getrunken. Dies steht jedoch im Widerspruch zu jenen Angaben, die der Berufungswerber gegenüber RevInsp K unmittelbar nach dem Unfall gemacht hat, wo er von einem Konsum von 3 kleinen Bieren bei einer Veranstaltung im Rathaussaal Telfs gesprochen hat.
Die nunmehrige Verantwortung des Berufungswerbers erscheint auch deshalb unglaubwürdig, da er, wie RevInsp K als Zeuge ausführte, an der Unfallstelle zunächst davon gesprochen habe, im Cafe Easy 2 kleine Bier (nach-)getrunken zu haben. Erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Atemluftalkoholuntersuchung gab der Berufungswerbers den Konsum von 2 Schnäpsen ergänzend an. Völlig unglaubwürdig erscheint die Verantwortung des Berufungswerbers insbesondere unter Bedachtnahme auf die in der Anzeige festgehaltenen Angaben des Berufungswerbers vom 7.6.1994, denen zufolge der Berufungswerber gegenüber der Gendarmerie geäußert hat, seine Kollegen hätten ihm gesagt, er wäre im Cafe Easy gewesen. Er habe eine Gehirnerschütterung erlitten und werde einen Arzt aufsuchen. RevInsp K bestätigte im Zuge seiner Einvernahme die Richtigkeit dieser Angaben in der Anzeige. Der Berufungswerber selbst gab im Zuge seiner Einvernahme vom 12.7.1995 an, er habe mit Herrn F glaublich geredet, als der Führerscheinentzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft gekommen sei, was jedoch nach der Aktenlage erst am 20.6.1994 der Fall war. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Führerscheinentzugsbescheides habe er nicht gewußt, daß er damals nach dem Unfall im Cafe Easy mit Herrn F gewesen sei.
Auf Vorhalt des zuvor aufgezeigten Widerspruches äußerte sich der Berufungswerber lediglich dahingehend, daß er dazu nichts sagen könne.
Völlig unglaubwürdig erscheint die Verantwortung des Berufungswerbers auch im Lichte dessen, daß er, wie nunmehr behauptet, vor Fahrtantritt lediglich ein kleines Bier getrunken hat. Davon ausgehend hätte der Berufungswerber im Cafe Easy mehrere alkoholische Getränke zu sich nehmen müssen, um jene Werte zu erreichen, wie sie durch den Alkomaten ausgewiesen wurden. Gerade das ist aber aufgrund des Zeitablaufes geradezu ausgeschlossen.
Nach den glaubwürdigen Angaben der beiden Gendarmeriebeamten sind natürlich zwischen dem Zeitpunkt, als RevInsp K den Berufungswerber aus den Augen verloren hat und dessen Wiedereintreffen an der Unfallsstelle nicht mehr als 5 bis 6 Minuten vergangen. In dieser Zeit hätte der Berufungswerber die Wegstrecke von der Anton Auer Straße (Kreuzung Bahnhofstraße) bis zum Cafe Easy zurücklegen müssen, die vom Zeugen F angegebenen Getränke bestellen und konsumieren müssen und hätte darüberhinaus vom Cafe Easy an die Unfallsstelle zurückkehren müssen. Selbst wenn der Berufungswerber die vorerwähnten Distanzen im Laufschritt zurückgelegt hätte, erscheint es völlig unwahrscheinlich, daß sich die Ereignisse so abgespielt haben. Insbesondere unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß das Bestellen, das Abfüllen und Konsumieren der in Rede stehenden Getränke nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in einem Zeitraum von 1 bis 2 Minuten erfolgen kann. Abgesehen davon sprach der Entlastungszeuge F zunächst von 10 Minuten und später von "vielleicht 5 Minuten", während der sich der Berufungswerber im Lokal aufgehalten habe, was sich mit den glauwürdigen Zeitangaben der beiden Gendarmeriebeamten überhaupt nicht in Einklang bringen läßt.
Wer sich auf einen sogenannten Nachtrunk beruft, hat die Menge des in solcher Art konsumierten Alkohols dezitiert zu behaupten (vgl. VwGH vom 25.4.1985, ZVR 1986/125). Ein Nachweis, daß der Berufungswerber eine konkrete Menge Alkohol nach dem Lenkzeitpunkt nachgetrunken hat, ist dem Berufungswerber nicht gelungen.
Unter Bedachtnahme darauf ist auf der Grundlage der unbedenklichen Meßergebnisse des Alkomaten von einer alkoholbedingten Beeinträchtigung des Berufungswerbers zum Tatzeitpunkt auszugehen. Der Berufungswerber hat somit gegen §5 Abs1 StVO, wonach derjenige, der sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen darf, verstoßen.
Im Bezug auf die Strafhöhe ist auszuführen, daß die vom Berufungswerber mißachtete Bestimmung im hohen Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Im konkreten Fall hat sich durch die Fahrweise des Berufungswerbers eine massive Gefährdung der Verkehrssicherheit ergeben und ist es letztlich nur glücklichen Umständen zu verdanken, daß schwerwiegendere Folgen ausgeblieben sind. Es ist daher von einem erheblichen Unrechtsgehalt der zur Last gelegten Tat auszugehen.
In subjektiver Hinsicht ist dem Berufungswerber zumindest grob fahrlässiges Verhalten anzulasten. Jene Schwierigkeiten, die der Berufungswerber vor der Beendigung seiner Fahrt beim Lenken gehabt hat, hätten ihn unverzüglich veranlassen müssen, das Fahrzeug abzustellen.
Aufgrund einer Strafvormerkung aus dem Jahre 1993 kommt dem Berufungswerber der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute. Der Berufungswerber verfügt über unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Unter Bedachtnahme auf all diese Erwägung erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe - insbesonders aufgrund des hohen Gefährdungspotentials sowie unter Bedachtnahme auf den vom Berufungswerber verursachten Verkehrsunfall - als nicht überhöht. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.