Der Verwaltungssenat erachtet das erstattete medizinische Gutachten als schlüssig. Er geht davon aus, daß beim gegebenen Blutalkoholwert von ungefähr 0,6 Promille im Zusammenwirken mit der Einnahme des Medikamentes
Deanxit, wovor im Beipackzettel ausdrücklich gewarnt wird, eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des §5 Abs1 StVO verursacht wurde. Eine Person, die ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, obwohl sie vorher Alkohol getrunken hat, verantwortet den Tatbestand nach §5 Abs1 StVO auch dann, wenn ihre Fahruntüchtigkeit unabhängig von der Menge des genossenen Alkohols aufgrund irgendwelcher zusätzlicher Komponenten eingetreten ist. Im vorliegenden Fall ist die Fahruntüchtigkeit nicht allein durch den Konsum von Alkohol, sondern zusätzlich durch die Einnahme des erwähnten Medikamentes verursacht worden.