Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, S 2.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).
Mit dem Straferkenntnis vom 23.1.1995, Zl 3-*****-94, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den Rechtsmittelwerber für schuldig, am 11.11.1994, gegen 06,50 Uhr, im Ortsgebiet von **** W*********, auf der P********* Straße (B **), nächst dem Haus Nr 17, in Fahrtrichtung W*. N*******, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen **-***R gelenkt zu haben, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (Alkomatmessung am 11.11.1994, um 07,42 Uhr, von 0,58 mg/l).
Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz legte dem Beschuldigten die Übertretung der §§ 99 Abs1 lita und 5 Abs1 StVO zur Last und verhängte gemäß §99 Abs1 lita StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen.
Gemäß §64 Abs2 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von S 1.000,-- festgesetzt und gemäß §5a Abs2 StVO Barauslagen in Höhe von S 10,-- für ein Alkomatmundstück vorgeschrieben.
Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung. Als Berufungsgrund wendet der Rechtsmittelwerber im wesentlichen ein, die belangte Behörde hätte es zu unrecht unterlassen, sich mit der Rechtfertigung des Beschuldigten auseinanderzusetzen, insbesondere mit den dargelegten Entlastungsgründen hinsichtlich der subjektiven Tatseite.
Dem Rechtsmittelwerber wäre insbesondere absolut nicht bewußt gewesen, daß er alkoholisiert sei bzw nahm dies nicht im entferntesten an.
Wenn schon eine widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters bestehe, müsse dem Täter auch die Möglichkeit gegeben werden, diese widerlegen zu können. Dies wäre insbesondere durch die Einvernahme der Zeugin B****** D**** möglich, welche angeben könnte, wie sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt bzw davor benommen habe bzw ihr gegenüber äußerte. Nur aus solchen Gesprächen bzw Bewegungsabläufen wäre für einen Außenstehenden erkennbar bzw möglicherweise erkennbar, wie sich der Beschuldigte tatsächlich den gegenständlichen Sachverhalt betreffend zwischen dem Aufstehen und dem Unfall benommen habe.
Er stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, daß von einer Bestrafung abgesehen und das Verfahren eingestellt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben, ein mangelfreies Ermittlungsverfahren durchzuführen, insbesondere im Rahmen der anzuberaumenden Berufungsverhandlung die Zeugin B****** D**** und auch mich nochmals zu vernehmen und sodann das Verfahren einzustellen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat dazu erwogen wie folgt:
Unbestritten liegt der Entscheidung nachstehender Sachverhalt zugrunde:
Am 11.11.1994, gegen 06,50 Uhr, lenkte der Beschuldigte den PKW der Marke Suzuki SJ 40, mit dem behördlichen Kennzeichen **-***R, im Ortsgebiet von **** W*********, Bezirk xx, NÖ, auf der regennassen B ** (P********* Straße) nächst dem Haus P********* Straße 17, aus Richtung P*******/********** kommend, in Fahrtrichtung W*. N*******. Im genannten PKW saß am Beifahrersitz die Freundin des Beschuldigten. In entgegengesetzte Fahrtrichtung lenkte N****** S**** T**** den LKW der Marke Citroen C 25D mit dem behördlichen Kennzeichen *-****Y in der Absicht, zum Haus P********* Straße 17 nach links einzubiegen und damit den Fahrstreifen, den der Beschuldigte in Fahrtrichtung W*. N******* benutzte, zu queren. In Mißachtung des Vorranges des entgegenkommenden, geradeausfahrenden Fahrzeuglenkers, dem Beschuldigten, lenkte N****** S**** T**** den LKW nach links in Richtung Haus P********* Straße 17 ein. worauf der Beschuldigte das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte und gegen die linke hintere Seitenwand des LKWs stieß. Durch den Anprall entstand an beiden Fahrzeugen erheblicher Sachschaden, Personen kamen nicht zu Schaden.
Von Straßenpassanten wurde um 06,55 Uhr der Gendarmerieposten W********* vom gegenständlichen Verkehrsunfall in Kenntnis gesetzt und fuhr die Streife W********* 1 zum Unfallsort, wo sie um 07,10 Uhr des 11.11.1994 eintraf. Im Zuge der nachfolgenden Erhebungen stellte der Meldungsleger am Beschuldigten Alkoholisierungsmerkmale, wie deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft sowie leicht gerötete Augenbindehäute fest, weswegen er diesen um 07,15 Uhr am Unfallsort zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung aufforderte.
Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte nach und führte am Gendarmerieposten W********* mit Hilfe des Alkomaten E 947 eine Untersuchung des Atemluftalkoholgehaltes durch.
Zwischen 07,42 Uhr und 07,44 Uhr des 11.11.1994 wurden zwei gültige Meßergebnisse erzielt, wobei der gemessene Atemluftalkoholgehalt um 07,42 Uhr 0,58 mg/l, um 07,44 Uhr 0,60 mg/l Atemluftalkohol ergab.
Hinsichtlich der getrunkenen Alkoholika gab der Beschuldigte gegenüber den Beamten an, er habe am Vortag im Zuge einer Gleichenfeier alkoholische Getränke (einige Flaschen Bier) getrunken, am heutigen Tag jedoch noch keine alkoholischen Getränke zu sich genommen.
Dazu wurde erwogen wie folgt:
Vorliegender Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus der Aktenlage und ist mangels Zweifel an deren Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen:
Gemäß §5 Abs1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.
Da der Beschuldigte laut Sachverhaltsfeststellung zur Tatzeit am Tatort ein Fahrzeug lenkte und sich der Beschuldigte laut Meßergebnis des Alkomaten zu diesem Zeitpunkt aufgrund oben zitierter Rechtsnorm in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, hat dieser objektiv die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen.
Subjektiv ist dem Rechtsmittelwerber fahrlässiges Verschulden an dieser Verwaltungsübertretung anzulasten.
Jedem Kraftfahrer mit durchschnittlicher Intelligenz müssen die Folgen des Restalkohols für den Blutalkoholgehalt bekannt sein (OLG Wien 13.6.1979, 22Bs/79, ZVR 1980/185).
Angesichts des zitierten Judikates des Oberlandesgerichtes Wien hätte der Beschuldigte bei Aufwendung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt erkennen müssen, daß er durch den Alkoholkonsum am Vortag nach wie vor durch den Restalkoholgehalt von Alkohol beeinträchtigt ist und damit von dem Lenken des Kraftfahrzeuges Abstand nehmen müssen.
Wenn der Rechtsmittelwerber hiezu ausführt, er sei sich absolut nicht bewußt gewesen, alkoholisiert zu sein bzw habe nicht im entferntesten dieses angenommen, so ist dem durchaus Glauben zu schenken. Dennoch ist einem mit den natürlichen Werten verbundenen Menschen, wie dem Beschuldigten zumutbar, bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt, den Restalkoholgehalt von wenige Stunden zuvor konsumierten Alkohol ins Kalkül zu ziehen und dementsprechend zu handeln.
Im übrigen handelt es sich bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des §5 Abs1 zweiter Satz VStG, bei welchem schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht, falls der Täter nicht beweist (Beweislastumkehr), daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (VwGH vom 5.6.1987, 87/18/0033).
Wenn der Beschuldigte nunmehr zum Beweis seiner Schuldlosigkeit die Einvernahme der Zeugin B****** D***** verlangt, so ist zur subjektiven Tatseite aus deren Einvernahme nichts zu erwarten. Die Zeugin könnte bestenfalls Verhaltensmuster des Beschuldigten wiedergeben, damit aber nicht das bessere Wissen des Beschuldigten über konsumierten Alkoholika am Vortag und das damit verbundene Wissen um einen möglichen Restalkohol in Zweifel ziehen. Ob der Beschuldigte auf Dritte dem äußeren Anschein nach als alkoholisiert zu erkennen war, ist angesichts der festgestellten Alkoholisierung aufgrund der Alkomatuntersuchung unwesentlich und bedarf demnach keines Beweises.
Daß im übrigen Alkoholisierungsmerkmale am Beschuldigten erkennbar waren, ergibt sich aufgrund der Feststellung des Meldungslegers vor der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung schlüssig.
Aus vorgenannten Ausführungen ergibt sich daher, daß der Beschuldigte sowohl objektiv als auch subjektiv die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.
Hinsichtlich der Strafbemessung durch die Bezirkshauptmannschaft xx ist wie folgt auszuführen:
Gemäß §19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Gesetzgeber sucht durch die verletzte Norm die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr vor erhöhten Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Durch eine Vielzahl von Statistiken ist bestätigt, daß Lenker unter Alkoholeinfluß folgenschwere Unfälle verursachen, zumal der Genuß von Alkohol die Reaktionsfähigkeit herabmindert und die Leistungsfähigkeit senkt.
Es ist daher im Sinne der Allgemeinheit geboten, Übertretungen des §5 StVO mit einschneidenden Strafen zu ahnden, insbesondere dann, wenn es bereits zu Verkehrsunfällen gekommen ist und nicht ausgeschlossen werden kann, daß der alkoholbeeinträchtigte Zustand des Beschuldigten auf den Unfallsverlauf Einfluß genommen hat.
Hinsichtlich des Verschuldens wird auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite verwiesen.
Eine Vorstrafenabfrage durch die Bezirkshauptmannschaft xx ergab, daß zur Person des Beschuldigten keine verwaltungsbehördlichen Vormerkungen aufliegen.
Als mildernd war demnach die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend demgegenüber der Eintritt eines Verkehrsunfalles zu werten.
Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, der allseitigen, oben ausgeführten Verhältnisse und des Verschuldensgrades ist der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ daher zu der Überzeugung gekommen, daß die über den Beschuldigten von der Bezirkshauptmannschaft xx verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen festgesetzt wurde und damit sowohl spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen Rechnung getragen wird.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.