RS UVS Niederösterreich 1995/03/23 Senat-MD-94-503

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Veröffentlicht am 23.03.1995
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Rechtssatz

Bleibt das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall im Straßengraben liegen und verweilt der Lenker nicht einmal kurzfristig beim Fahrzeug, dann kann von einem Anhalten im Rechtssinn nicht die Rede sein.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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