Hat der Beschuldigte eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug - vorliegend eine seitliche Streifung der beiden linken Außenspiegel - bemerkt, so ist er verpflichtet sein Fahrzeug sofort anzuhalten. Diese Verpflichtung wird nicht dadurch außer Kraft gesetzt, daß der Unfallsgegner nicht ebenfalls anhält (vgl Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1992, Zl 91/03/0298).