Auch bei Übertretungen nach § 4 Abs 1 lit a, lit c und Abs 5 StVO ist die Tatzeit mit der Angabe - 27.6.1994, vormittags - nicht ausreichend im Sinne des § 44 a Z 1 VStG umschrieben, wenn sich der Tatzeitpunkt (die Uhrzeit) feststellen läßt. Die genaue Feststellung der Uhrzeit bei Übertretungen nach § 4 StVO gewinnt zusätzlich an Bedeutung, wenn die Beschuldigte - wie hier - inen Alibibeweis angeboten hat. So hatte sie bereits bei ihrer ersten Einvernahme angegeben, zur vorgehaltenen Zeit (10.00 Uhr) sich an einem anderen Ort aufgehalten zu haben und am 27.6.1994 nur gegen 11.50 Uhr im tatörtlichen Bereich gewesen zu sein. Da die zutreffende Tatzeit (gegen 12.00 Uhr) durch eine genaue Befragung der Zeugen über den Zeitpunkt ihrer (Unfalls-) Beobachtungen leicht festzustellen gewesen wäre, mußte das Verwaltungsverfahren somit nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt werden.