RS UVS Kärnten 1996/01/31 KUVS-1353-1355/3/95

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Veröffentlicht am 31.01.1996
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Rechtssatz

Die Anhalteverpflichtung nach § 4 Abs 1 StVO setzt zunächst voraus, daß das Verhalten des Fahrzeuglenkers am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist. Es kommt nicht darauf an, ob dieses Verhalten rechtswidrig oder schuldhaft war. Die Frage, ob das Verhalten einer Person am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, ist auf dem Boden der Äquivalenztheorie, die sich einer Eliminationsmethode bedient, zu lösen (VwGH 18.10.1989, Zahl: 89/02/0086). Maßgebend ist somit - unabhängig von der Verschuldensfrage - ob das Verhalten der betreffenden Person örtlich und zeitlich unmittelbar Bedingung für das Entstehen des Unfalles war. Darüberhinaus setzt die Anhaltepflicht in subjektiver Hinsicht auch das Wissen um einen Verkehrsunfall voraus, wobei nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist; vielmehr genügt es - da der Anwendungsbereich des § 4 StVO in diesem Zusammenhang nicht auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist -, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können; diese Tatbestände sind schon dann gegeben, wenn dem Fahrzeuglenker objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn der Beschuldigte ein Anstoßgeräusch im Begegnungsverkehr mit einem anderen Fahrzeug wahrnimmt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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