Die Anhalteverpflichtung im Sinne des § 4 Abs 1 lit a StVO setzt ua voraus, daß das Fahrverhalten des Fahrzeuglenkers am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand. Es kommt somit nicht darauf an, ob dieses Verhalten rechtswidrig oder schuldhaft war. Die Frage, ob das Verhalten einer Person am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, ist auf dem Boden der Äquivalenztheorie, die sich einer Eliminationsmethode bedient, zu lösen. Maßgebend ist somit - unabhängig von der Verschuldensfrage - ob das Verhalten der betreffenden Person örtlich und zeitlich unmittelbar Bedingung für das Entstehen des Unfalles war. Ein solcher kausaler Zusammenhang liegt etwa dann vor, wenn die Beschuldigte im Rahmen eines Einparkmanövers auf einen anderen PKW stieß und diesen im Bereich der rechten hinteren Stoßstange leicht beschädigte, wobei dies im Schadensfahrzeug als plötzlicher "Rucker" verspürt wurde. Die Verständigungspflicht wird auch bei verhältnismäßig geringfügigen Beschädigungen ausgelöst, da es auf die Höhe des Schadens regelmäßig nicht ankommt (siehe auch VwGH 21.9.1994, ZfV 1985/02/6229).