RS UVS Kärnten 1996/01/31 KUVS-1353-1355/3/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Um die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen, muß die Verfolgungshandlung in Ansehung der Übertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 unbedingt auch den Vorhalt enthalten, wodurch der Mitwirkungspflicht im konkreten Fall nicht nachgekommen wurde (teilweise Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten