Um die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen, muß die Verfolgungshandlung in Ansehung der Übertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 unbedingt auch den Vorhalt enthalten, wodurch der Mitwirkungspflicht im konkreten Fall nicht nachgekommen wurde (teilweise Einstellung des Verfahrens).