Beim Ausparken im Rückwärtsgang (Übertretung nach § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO) muß der Verkehrssituation auf der Fahrbahn erhöhtes Augenmerk zugewendet werden, da es
erfahrungsgemäß bei einem derartigen Fahrmanöver leicht zu Berührungen mit anderen Fahrzeugen kommen kann. Wird die erhöhte Aufmerksamkeit unterlassen, liegt ein fahrlässiges Verhalten vor. Dies ist der Fall, wenn die Lenkerin diese erhöhte Aufmerksamkeit insoweit unterlassen hat, als sie nach ihrem Herausfahren aus der Parklücke unbestritten ein Hupen wahrgenommen hat und dem Gutachten des KfZ-Sachverständigen zufolge die Anstoßstelle für sie im rechten Rückspiegel auch sichtbar gewesen wäre (dies im Zusammenhalt mit der unbestrittenen Beobachtung, wonach der Unfallbeteiligte aus seinem Fahrzeug ausstieg und eine Handbewegung machte). Der Umstand, daß die Kollision im Fahrzeug nicht als Erschütterung erkennbar war (sehr geringe Anstoßgeschwindigkeit) war somit nicht von Belang.