Fährt der Beschuldigte mit seinem Pkw einen Fußgänger mit dem linken vorderen Stoßstangeneck am rechten Unterschenkel an, wodurch eine Fraktur unter dem Wadenbeinköpfchen entstand, so muß ein in seiner Frequenzzusammensetzung zu den übrigen Betriebsgeräuschen des Fahrzeuges unterschiedliches Geräusch entstanden sein, das bei normaler Aufmerksamkeit im Fahrzeug einwandfrei wahrnehmbar gewesen sein muß. Bei Nichteinhaltung der im § 4 Abs 1 lit a und Abs 2 StVO umschriebenen Pflichten begründet diese eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit.