Die an sich umfangreichen rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde, welchen in ihrer Grundsätzlichkeit wohl nicht entgegenzutreten ist, kommen jedoch für diesen Sachverhalt nicht zum Tragen. Es wäre wohl auch gegen den Verschuldensgrundsatz, vom Lenker eines Fahrzeuges, gleichsam "ohne wenn und aber" verlangen zu wollen, jeden von ihm verursachten Schaden bemerken zu müssen und der Eintritt eines solchen ohne nähere inhaltliche Prüfung im Falle eines Nichtbemerkens im Ergebnis verwaltungsstrafrechtlich immer unter dem Titel "Fahrerflucht" zu verantworten wäre. Hier ist sehr wohl auf objektive Umstände, welche allenfalls sogar unter Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln sind, Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VwGH v. 19.1.1990, Zl. 89/18/0199).
Hier mangelt es aber überhaupt an einem ausreichenden Beweisergebnis für diesen Tatvorwurf. Damit ist der Berufungswerber mit seinen Ausführungen im Ergebnis durchaus im Recht. Insbesondere scheint es auch für den Verwaltungssenat durch die hier vorliegende lange Zeitdauer bis zur Schadensentdeckung durchaus auch denkbar, daß der Schaden von jemand anderem herbeigeführt wurde. Das Indiz einer nicht näher spezifizierten roten Farbe und die Tatsache der Vorbeifahrt an der Stelle sechs Wochen vor der Schadensfeststellung reicht jedenfalls nicht, den Berufungswerber als Täter überführt zu erachten. Immerhin ist bekannt, daß etwa auch zahlreiche landwirtschaftliche Fahrzeuge ebenfalls rot lackiert sind. Hier bleibt kein Raum, das Fehlende mit der freien Beweiswürdigung zu überbrücken (vgl. Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. A, S 166ff).
Als Konsequenz folgt daher in rechtlicher Hinsicht, daß, wenn ein eindeutiges Beweisergebnis nicht vorliegt, selbst wenn (bloß) Zweifel am Tatvorwurf bestehen, der Tatnachweis eben nicht erbracht ist, von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).