Es ist nicht nur das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich; vielmehr genügt es - da der Anwendungsbereich des § 4 StVO in diesem Zusammenhang nicht auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (§ 5 VStG) -, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können; diese Tatbestände sind schon dann gegeben, wenn dem Fahrzeuglenker objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte bei einem Ausparkmanöver die Stoßstange links hinten von einem LKW eindellt und verbiegt, Lackabrieb bei der Eindellung entstand und beim LKW des Beschuldigten der rechte hintere Kotflügel eingedellt sowie Kratz- und Schleifspuren vorhanden sind.