Es ist nicht Zweck des § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen und überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern um dem am Unfall beteiligten Fahrzeuglenker eine Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten darstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird. Der an einem Unfall Beteiligte wird daher von seinen durch § 4 normierten Verpflichtungen nicht befreit, wenn er lediglich bestreitet, daß sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist.