Ist der einzigen Person, in deren Vermögen durch den Verkehrsunfall ein Sachschaden eingetreten ist, Name und Anschrift des Schädigers bekannt, ist der Identitätsnachweis als erbracht anzusehen, so daß eine Verständigungspflicht objektiv nicht vorliegt (vgl dazu auch die Erkenntnisse des VwGH vom 27.4.1994, Zahl: 92/03/0127, und vom 22.3.1995, Zahl: 94/03/0274).