RS UVS Wien 1996/01/23 03/V/20/253/95

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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Rechtssatz

Gerade bei einer Mißachtung des Rotlichtes muß ein Fahrzeuglenker mit der Möglichkeit eines Verkehrsunfalles rechnen, ist doch davon auszugehen, daß andere Fahrzeuglenker im Vertrauen darauf, daß sich die übrigen Verkehrsteilnehmer entsprechend der Lichtzeichen verhalten, fort- und weiterbewegen und daß es dementsprechend auf seiten dieser Verkehrsteilnehmer durchaus zu verzögerten Reaktionen kommen kann. Ganz allgemein hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt, daß Fahrzeuglenker, die ein riskantes Fahrverhalten an den Tag lenken, zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet sind. Derartige Fahrzeuglenker haben den Geschehnissen um ihr Fahrzeug ihre volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich zu vergewissern, ob ihr Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Wird dies unterlassen, so ist das Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Verkehrsunfall verschuldet (siehe unter vielen VwGH 26.5.1993, 92/03/0125, 26.9.1990, 90/02/0112, 20.5.1992, 91/03/0347, 21.10.1992, 92/02/0197 und 30.6.1993, 93/02/0059).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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