Die Tatzeit von Übertretungen nach § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO ist durch die Angabe -6. Dezember 1993, von 18.30 bis 23.00 Uhr- nicht ausreichend konkretisiert, wenn wegen der Bestreitung der Beschädigung des PKWs und der Nichtanhaltung eine möglichst präzise Angabe der Tatzeit wesentlich ist, zumal wenn bei der (erstinstanzlichen) Vernehmung des Beschuldigten die (leicht mögliche) Feststellung unterlassen wurde, wann dieser den Straßenzug befahren hatte. Siehe hiezu auch VwGH 27.6.1980, 3149/79, wonach die Feststellung der Uhrzeit vor allem dann von Bedeutung ist, wenn der Beschuldigte einen Alibibeweis angeboten hat; läßt sich der Tatzeitpunkt (Uhrzeit) durch Erhebung feststellen, so bewirkt ein Unterbleiben der Anführung im Bescheidspruch inhaltliche Rechtswidrigkeit. Ähnlich auch UVS Stmk 9.2.1995, 303.6-6/94-10.