RS UVS Kärnten 2003/05/20 KUVS-744-745/4/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Nicht jedes Entfernen vom Unfallsort verwirklicht das Tatbild des § 4 Abs. 2 StVO:

Die Verpflichtung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, dient dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt; dies beinhaltet die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe der öffentlichen Sicherheit am Tatort abzuwarten, auch um Feststellungen zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers in der Richtung treffen zu können, ob dieser zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war und äußerlich den Anschein erweckt, sich geistig und körperlich in einem zur Lenkung eines Fahrzeuges geeigneten Zustand befunden zu haben (vgl. VwGH 29.1.1986, Zahl: 84/03/0196). Diese Verpflichtung zum ?Abwarten an der Unfallstelle" darf jedoch nicht wörtlich ? etwa im Sinne eines ununterbrochenen ?Verharrens" an dieser Stelle ? genommen werden, weil sonst auch etwa das kurzfristige Verlassen der Unfallstelle zu dem Zweck, weil sonst auch etwa das kurzfristige Verlassen der Unfallstelle zum Zweck, der Verpflichtung des § 4 Abs. 2 StVO nachzukommen, das Tatbild des § 4 Abs. 1 lit. c leg.cit. erfüllen würde. Daraus folgt, dass ein solches Verhalten danach tatbildmäßig ist, welches dem oben angeführten Zweck zuwiderläuft. Solches liegt dann nicht vor, wenn der Beschuldigte zwar sich zunächst vom Unfallsort entfernt hat, jedoch in der Folge noch zu einem Zeitpunkt zurückkehrt, als die Polizeibeamten noch mit der Unfallsaufnahme befasst waren. Sohin hat er durch das zwischenzeitige Entfernen vom Unfallsort allein das Tatbild des § 4 Abs. 1 lit. c StVO nicht erfüllt (vgl. VwGH vom 15.5.1990, Zahl: 89/02/0048). (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Verkehrsunfall, Unfallsort, Entfernung vom Unfallsort, Sachverhalt, Sachverhaltsfeststellung, Rückkehren zum Unfallsort, zwischenzeitliches Entfernen, Fahrerflucht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten