RS UVS Kärnten 2002/07/02 KUVS-515-517/4/2002

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Veröffentlicht am 02.07.2002
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Rechtssatz

Der Sinn des § 4 Abs 1 lit c StVO ergibt im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des § 4 StVO, dass die in jener Gesetzesstelle ausgesprochene Verpflichtung nicht bei jedem Verkehrsunfall in gleicher Weise bestehen kann. Sie wird sinnvoller Weise nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs 2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt, oder wenn ein am Unfallort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. Im Übrigen kann eine Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nicht angenommen werden. Können keine gesicherten, detaillierten Feststellungen mehr getroffen werden, weil es keine Tatzeugen gibt, die gesicherte Angaben über den Unfallshergang und auch bezüglich des Schadens aufgrund der mittlerweile erfolgten Reparatur und des Verkaufes des Fahrzeuges machen können, ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Verkehrsunfall, Meldepflicht, Verständigung, Verständigungspflicht, Gendarmerie, Polizei, Tathergang, keine Tatzeugen, Schaden, Schadensfeststellung, Fahrzeug, Fahrzeugreparatur, Fahrzeugverkauf, Unfallshergang
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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